Verfahrensgang
LG Kleve (Urteil vom 25.10.2002) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägers wird das am 25. Oktober 2002 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der Parteien teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 33.451,61 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.224,64 EUR seit dem 1. März 2002, aus 2.688,73 EUR seit dem 1. April 2002, aus 2688,73 EUR seit dem 1. Mai 2002, aus 3.900,00 EUR seit dem 1. Juni 2002, aus 7.283,02 EUR vom 1. Juli bis 13. November 2002 und aus 4.130,70 EUR seit dem 14. November 2002, aus 7.283,02 EUR vom 1. August bis 13. November 2002 und aus 4.130,70 EUR seit dem 14. November 2002 zu zahlen. Im übrigen werden die Klage und die im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage der Beklagten abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 15 % der Kläger und zu 85 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor eine der Parteien vor der Vollstreckung der jeweils anderen Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die sich mit der Beratung, Schulung, Herstellung und dem Vertrieb von Kommunikationssystemen befasst. Der Kläger ist auf der Grundlage eines zwischen den Parteien am 23. Februar 2001 abgeschlossenen Dienstvertrages seit dem 1. April 2001 als Vorstand der Beklagten zu einem jährlichen Bruttogehalt von 120.000,00 EUR, zahlbar in 12 gleichen Monatsraten jeweils am Ende eines Monats, bei dieser angestellt. Ausweislich § 9 des abgeschlossenen Dienstvertrages endet das Dienstverhältnis fristgemäß am 28. März 2005 (Abs. 1), wobei das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund durch beide Seiten unberührt blieb (Abs. 2). Die Beklagte war berechtigt, den Kläger während der Laufzeit des Dienstvertrages von weiterer Tätigkeit für die Gesellschaft unter Fortzahlung seiner Bezüge freizustellen, insbesondere im Fall seiner Abberufung als Vorstand (Abs. 3). Ferner bedurfte jede Kündigung der Schriftform (Abs. 4).
Die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagte für das Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 30. September 2000 wies per 30. September 2000 einen Jahresfehlbetrag von 99.337.09 DM aus (Anlage 2 zum Prüfbericht für das Geschäftsjahr 2000). Die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten für die Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 20. September 2001 schloss mit einem Jahresfehlbetrag von gerundet 9.387.000,00 DM unter Berücksichtigung des Verlustvortrags aus dem Vorjahr (Anlage 2 zum Prüfbericht für das Kalenderjahr 2000/2001). Grund für das schlechte Geschäftsergebnis war ausweislich des Lageberichts des Vorstands der Beklagten, dass der für 2001 geplante Börsengang nicht realisiert werden konnte, so dass erforderliche Mittel nicht zur Verfügung standen, insbesondere im Bereich i-integration keine Umsätze erzielt werden konnten (Bl. 2 des Prüfberichts der mit der Abschlussprüfung für das Geschäftsjahr 2000/2001 beauftragten K. vom 20. Februar 2002). Zum Bewertungsstichtag 30. September 2001 waren damit unter Berücksichtigung einer Kapitalrücklage von 162.000,00 DM nur noch rund 25 % des gezeichneten Kapitals (= 3.145.000,00 DM) vorhanden. Gemäß dem Bericht des Vorstands der Beklagten an deren Aufsichtsrat für das I. Quartal des Geschäftsjahres 2001/2002 erzielte die Beklagte in den Monaten Oktober bis Dezember 2001 einen Verlust von 812.000,00 DM. Für die Monate Januar bis Mai 2002 wurden weitere Verluste von 2.763.000,00 DM erwartet, so dass bei Eintritt der erwarteten Verluste (3.575.000,00 DM) spätestens im Lauf des April 2002 das gesamte Kapital der Gesellschaft verbraucht und diese ab diesem Zeitpunkt zumindest bilanziell überschuldet sein würde (Bl. 7 des Prüfberichts, a.a.O.). Zur Sicherstellung und zur Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit beabsichtigte die Beklagte die Aufnahme eines Darlehens über 500.000,00 EUR (Bl. 8 des Lageberichts des Vorstands der Beklagten vom 19. Februar 2002 = Anlage 4 des Prüfberichts, a.a.O.).
Per 30. September 2001 beschäftigte die Beklagte insgesamt 61 Mitarbeiter (Bl. 4, Anlage 6 zum Prüfbericht, a.a.O.). Diese teilten sich wie folgt auf: 4 Vorstände, 10 leitende Angestellte, 38 übrige Angestellte, 6 Aushilfen und 3 Auszubildende. Gemäß einem Aufhebungsvertrag vom 21. September 2001 schied der Betriebsvorstand Benreuther mit Wirkung zum 30. September 2001 aus der Beklagten aus. Am 12. Februar 2002 beschloss der Aufsichtsrat der Beklagten im Umlaufverfahren, die Bruttobezüge der Mitglieder des Vorstands gemäß § 87 Abs. 2 AktG mit Wirkung vom 15. Februar 2002 bis zum 30. September 2002 um 50 % herabzusetzen. Ausweislich des vom Aufsich...