Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 14.04.2004; Aktenzeichen 11 O 14/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.01.2007; Aktenzeichen I ZR 177/04)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.4.2004 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Krefeld (11 O 14/04) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine international tätige Spedition. Sie stand in ständiger Geschäftsbeziehung zur K. AG, indem sie für die K. AG Warensendungen zu fixen Kosten beförderte. Die Beklagte bezog im November und Dezember 2001 Waren von der K. AG, die die Klägerin im Auftrag der K. AG bei der Beklagten ablieferte. Im November 2001 lieferte die Klägerin 99 Warensendungen und im Dezember 2001 75 Warensendungen an die Beklagte aus. Frachtbriefe wurden für diese Transporte nicht ausgestellt.

Die K. AG ist insolvent. Die Klägerin behauptet, ihre Frachtlohnansprüche für die im November und Dezember 2001 ausgelieferten Warensendungen habe die K. AG nicht beglichen. Mit der vorliegenden Klage nimmt sie gestützt auf § 421 Abs. 2 HGB die Beklagte auf Zahlung dieser Frachtlohnansprüche (23.179,21 EUR für November und 16.954,37 EUR für Dezember) in Anspruch.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 421 Abs. 2 HGB seien im vorliegenden Fall gegeben, weil die Beklagte die Warensendungen entgegen genommen habe.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 40.133,58 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.5.2002 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, mit der bloßen Entgegennahme verlange der Empfänger nicht i.S.d. § 421 Abs. 1 HGB eine Ablieferung der Warensendung.

Sie hat behauptet:

Die K. AG habe den hier in Rede stehenden Frachtlohn bezahlt.

Außerdem habe die Klägerin mit der K. AG vereinbart, dass die Klägerin ihre Frachtlohnansprüche nur ggü. der K. AG, nicht jedoch ggü. den Kunden der K. AG geltend machen dürfe. Denn die K. AG habe sie, die Beklagte, vereinbarungsgemäß "frachtfrei" beziehungsweise "frei Haus" beliefern müssen.

Darüber hinaus habe die Klägerin als Hausspediteur der K. AG auch gewusst, dass sie, die Beklagte, und die K. AG eine frachtfreie Belieferung vereinbart hätten.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Denn § 421 Abs. 2 HGB setze voraus, dass der Empfänger ausdrücklich Ablieferung unter Berufung auf sein Recht aus § 421 Abs. 1 HGB verlange. Außerdem ergebe sich aus dem Inhalt der Speditionsübergabescheine, dass zwischen der K. AG und der Klägerin eine frachtfreie Übergabe der Warensendungen an die Beklagte vereinbart worden sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.

Sie wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlich vorgetragenen Rechtsansichten und bekämpft die vom LG vorgenommene Auslegung des § 421 Abs. 2 HGB.

Erstmals im Berufungsrechtszug bestreitet die Klägerin, dass die Beklagte mit der K. AG hinsichtlich der im November und Dezember ausgelieferten Warensendungen "Lieferung frei Haus" vereinbart habe.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 40.13,58 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12.5.203 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte macht sich den Inhalt des landgerichtlichen Urteils zueigen und wiederholt und vertieft ihre Rechtsauffassung zu den Anspruchsvoraussetzungen des § 421 Abs. 2 HGB.

Wegen des Weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache erfolglos.

Der Senat beantwortet die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob die Voraussetzungen des § 421 Abs. 2 HGB schon dann erfüllt sind, wenn der Empfänger eine Warensendung annimmt, im Ergebnis wie das LG.

Im Ausgangspunkt weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass die Motive des Gesetzgebers dafür sprechen, dass der Gesetzgeber sich bei der Formulierung der § 421 Abs. 1 und 2 HGB an Art. 13 CMR orientiert hat, er in der Sache aber erreichen wollte, dass die Regelung des § 436 HGB a.F. im Grundsatz fortbesteht, die Zahlungspflicht des Empfängers nunmehr aber nicht mehr davon abhängig sein sollte, dass ein Frachtbrief ausgestellt worden ist. Hierdurch sollte die Rechtsposition des Frachtführers gestärkt werden, indem ein mittelbarer Zwang zur Ausstellung des nicht mehr zeitgemäßen Frachtbriefes verhindert wird. Auch Koller (TranspR, 5. Aufl., § 421, Rz. 23) leitet aus den Gesetzesmaterialien e...

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