Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 29.10.1997; Aktenzeichen 2 O 167/95)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Oktober 1997 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Der Beklagte zu 3) wird verurteilt, an die Klägerin 5.500 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1993 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 3) verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem. Unfall vom 12. Mai 1992 auf der Goldberger Straße in Mettmann zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte zu 3) hat das Rechtsmittel der Berufung verloren.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden den Parteien wie folgt auferlegt:

Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 14/15, der Beklagte zu 3) 1/15.

Der Klägerin werden die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und zu 2) auferlegt. Der Beklagte zu 3) hat 1/15 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, die Klägerin 4/5 der dem Beklagten zu 3) erwachsenen Kosten zu tragen. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 3) auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 5.000 DM

 

Unterschriften

Dr. Wolters, Bader, Reinhardt

 

Veröffentlichung

Veröffentlicht am 17.12.1998 durch Hille, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Fundstellen

Dokument-Index HI511148

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