Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 10.05.1999; Aktenzeichen 6 O 66/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 10.05.1999 abgeändert und unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 3.955,48 DM nebst Zinsen in Höhe von 1 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 4 % seit dem 26.10.1998 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagten zu 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Berufung ist zum überwiegenden Teil begründet. Der Kläger hat gemäß § 631 Abs. 1 BGB nur in Höhe von 3.955,48 DM Anspruch auf Restwerklohn. Auf Grundlage des für die Beklagten verbindlichen Aufmaßes vom 06.11.1996 (Bl. 14 GA) errechnen sich Mehrleistungen von 35,25 m², die der Kläger nach den im Kostenvoranschlag vom 13.07.1995 (Bl. 8/9 GA) angegebenen Einheitspreisen abrechnen kann.

Die Unterschiede zwischen den Angaben in der von den Beklagten vorgelegten Skizze (Bl. 40 GA) und den Flächen, die sich aus dem Aufmaß vom 06.11.1996 (Bl. 14 GA) errechnen, beruhen zu einem geringen Teil auf unterschiedlichen Gebäudeabmessungen (Aufmaß v. 06.11.1996: 838,39 m² (= (0,49 + 7,23 + 14,27 + 14,28+ 7,22 + 0,52) × 19,05); Skizze Bl. 40 GA: 829,76 m² (= ((0,4 + 7,13 + 14,26) × 19,04 × 2) und Fensteröffnungen (Aufmaß v. 06.11.1996: durchschnittlich 2,41832 m² (s. u. 3.); Skizze Bl. 40 GA: 2,76 m²), im übrigen auf dem Übermessen der Fensteröffnungen. Die Gebäudeabmessungen und Fensteröffnungen aus dem Aufmaß vom 06.11.1996 sind für die Beklagten verbindlich, so daß die sich daraus ergebenden Mehrleistungen zu vergüten sind (nachf. 1 und 3). Auf die abrechnungstechnische Konsequenz, die sich nach Ziff. 5.1.6. der DIN 18350 (Putz- und Stuckarbeiten) und Ziff. 5.1.5. der DIN 18363 (Maler- und Lackierarbeiten) aus der Verkleinerung der Fensteröffnungen auf unter 2,5 m² ergibt, kann sich der Kläger jedoch nicht berufen, da die Parteien den Abzug der Fensteröffnungen vereinbart haben (nachf. 2).

1) Der Umfang der erbrachten Sanierungsarbeiten war nicht auf Grundlage des dem Werkvertrag beigefügten Skizzenausschnitts (Bl. 13 GA), sondern durch Aufmaß festzustellen. Aus dem Wortlaut des Zusatzes am Ende des Vertragstextes („Sollten diese (m²-Angaben) überschritten werden …”, Bl. 12 GA) ist zu erkennen, daß der Kläger nicht bereit war, die Maße aus dem beigefügten Skizzenausschnitt als Abrechnungsgrundlage zu akzeptieren, sondern vielmehr auf einer Aufmaßfeststellung nach Durchführung der Arbeiten bestand. Da der Verwalter der Beklagten den Werkvertrag mit diesem Zusatz unterschrieben hat, ist dieses Anliegen des Klägers Vertragsinhalt geworden.

Die Parteien haben den Umfang der erbrachten Sanierungsarbeiten durch das gemeinsame Aufmaß vom 06.11.1996 festgestellt. Dieses ist als deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzusehen, von dem sich die Beklagten nur lösen können, wenn sie nachweisen, daß die Feststellungen nicht der Wirklichkeit entsprechen und dieses erst nach dem gemeinsamen Aufmaß bekannt geworden ist (OLG Hamm BauR, 1992,242 (243), Ingenstau-Korbion, VOB, 13. A., B § 14 RNr. 38). Letzteres haben die Beklagten nicht dargelegt. Wie der Skizze Bl. 40 GA zu entnehmen ist, waren ihnen die Gebäudeabmessungen schon vorher bekannt.

Unzutreffend ist auch ihr Einwand, das Aufmaß sei für sie nicht bindend, da der Beklagte zu 42 (Wohnungseigentümer Strauch) nicht die Befugnis gehabt habe, für die Wohnungseigentümergemeinschaft Erklärungen abzugeben (S. 5 der Berufungsbegründung = Bl. 114 GA). Der Beklagte zu 42 handelte in Untervollmacht des Verwalters S., so daß sich die Beklagten die Erklärungen des Beklagten zu 42 zurechnen lassen müssen. Die Beklagten haben vorgetragen, daß der Kläger darum gebeten habe, der Beklagte zu 42 möge an der Aufmaßfeststellung teilnehmen (S. 4/5 des Schriftsatzes vom 14.06.1999 = Bl. 58/59 GA). Mit dieser Vorgehensweise war der Verwalter einverstanden. Damit hat er den Beklagten zu 42 zugleich mit der zur gemeinsamen Aufmaßfeststellung erforderlichen Vollmacht ausgestattet. Dazu war er auch befugt. Zu den Aufgaben des Verwalters gehörte die Abwicklung des Werkvertrags, mithin auch die Vornahme des Aufmaßes (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG). Aufgrund des Wohnungseigentümerbeschlusses, der der Auftragserteilung zugrunde lag, war der Verwalter mit den zur Beschlußdurchführung erforderlichen Vollmachten ausgestattet. Er war auch berechtigt, soweit erforderlich Gehilfen heranzuziehen und diesen Untervollmacht zu erteilen (vgl. § 664 BGB und Palandt-Bassenge, BGB, 58. A., WEG § 27, RNr. 2).

2)

Zwar errechnen sich aus den am 06.11.1996 festgestellten Fensterabmessungen Öffnungen von unter 2,5 m². Die Auslegung (§§ 157, 133 BGB) des undatierten Werkvertrags (Bl. 10 bis 12 GA) ergibt indes, daß die Parteien die Anwendung der einschlägigen DIN-Bestimmungen ausgeschlossen und ...

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