Tenor

Die Berufungen der Klägerin und des Drittwiderbeklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 02.10.2020 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Beklagten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 96,5 Prozent und der Drittwiderbeklagte zu 3,5 Prozent. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und der Drittwiderbeklagte dürfen die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer D&O-Versicherung geltend; die Beklagte verlangt mit der Drittwiderklage vom Drittwiderbeklagten die Rückzahlung verauslagter Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.

Die Klägerin ist ein metallverarbeitendes Unternehmen. Sie bezieht Metallgranulate von unterschiedlichen Lieferanten zwecks Weiterverarbeitung, u.a. regelmäßig früher auch von der K. Kabelzerlegebetrieb und Metallhandel GmbH (im Folgenden: K.). Die geschäftsführende Gesellschafterin der Klägerin ist ihre Komplementärin, die S. J. GmbH, deren einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der am 21.12.2021 verstorbene Drittwiderbeklagte war. Am 31.03.2011 legte der Drittwiderbeklagte sein Amt nieder, was am 20.04.2011 im Handelsregister eingetragen wurde. Der Drittwiderbeklagte war für das Kupfer-Geschäft seit Jahrzehnten alleine verantwortlich. Er schloss seit Jahren Liefergeschäfte mit der K. ab, die bis 2011 problemlos abgewickelt wurden.

Die Klägerin vereinbarte beginnend zum 04.10.2010 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine D&O-Versicherung. Der Drittwiderbeklagte war versicherte Person. Für den hier streitgegenständlichen Versicherungsfall galten der Versicherungsschein vom 08.07.2013 (Anlage B1 im Anlagenband Beklagte) sowie die Versicherungsbedingungen Chubb OLA 2011 PrimeLine (Anlage B2 im Anlagenband Beklagte, im Folgenden: OLA 2011). Letztgenannte bestimmten unter anderem folgendes:

"7.1.1 [...] Vom Versicherungsschutz unter 1.1.1 ausgeschlossen sind Haftpflicht-Versicherungsfälle wegen Inanspruchnahmen für Schadensersatzansprüche, die auf einer wissentlichen Pflichtverletzung (dolus directus) der in Anspruch genommenen versicherte Person beruhen. Unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens liegt eine wissentliche Pflichtverletzung nicht vor, wenn die betreffende versicherte Person bei einer Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. [...]

7.1.3 [...] Im Zweifel über das Vorliegen einer wissentlichen Pflichtverletzung gemäß 7.1.1 [...] wird der Versicherer vorläufige Verteidigungskosten gewähren. [...] Steht das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes fest, entfällt der Versicherungsschutz. Vom Versicherer bereits geleistete Verteidigungskosten sind zurückzuerstatten. Als Feststellung gilt eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, oder ein Eingeständnis der versicherten Person, aus der/dem sich die Tatsachen ergeben, welche die wissentliche oder vorsätzliche Pflichtverletzung belegen."

Am 13.01.2011 bestellte der Drittwiderbeklagte bei der K. 1200 Tonnen Kupfergranulat, das aus Kupferkabelschrott hergestellt werden sollte, den die K. von der D. T. AG kaufen sollte. Unter dem 18.03.2011 bestätigte der Drittwiderbeklagte den Kauf, wobei als Zusatzvereinbarung aufgenommen war (Bl. 29 f. Beiakte 21 O 21/16 LG Hagen = 8 U 90/17 OLG Hamm, im Folgenden: BA):

"zu Gunsten der Firma K. werden wir eine Bankgarantie in Höhe von 3 Mio. EUR erstellen. Sofern unsererseits die Vertragsvereinbarungen nicht erfüllt werden, dient diese Garantie dazu, der Firma T. die daraus entstehenden Schäden gegenüber abzudecken."

Anstelle dieser Zusatzvereinbarung kam der Drittwiderbeklagte mit der K. indes dann überein, dass die Klägerin der K. einen Betrag in Höhe von 1,5 Millionen Euro zahlen solle. Diese Vereinbarung wurde schriftlich unter dem 13./14.04.2011 unter der Überschrift "Sicherheitsleistung" sodann wie folgt festgehalten (Bl. 31 f. BA):

"1. Die Firma S. J. hat heute, 13.04.2011, eine Akontozahlung in Höhe von EUR 1.500.000,00 [...] überwiesen. Diese Zahlung dient als Sicherheitsleistung für die D. T. für die Lieferung des o.g. Materials gegen unseren Einkauf E516/11. [...]

2. Dieser Betrag wird am Vertragsende von der Fa. K. an die Fa. S. J. zurück überwiesen, beziehungsweise in Abstimmung mit der Fa. S. J., voraussichtlich aber November 2011, gegen Warenanlieferungen verrechnet. Der Betrag wird mit 4,0 % per annum verzinst. Die Zinsbelastung wird, wie in der Vergangenheit, zum Monatsende gesondert berechnet und von K. bezahlt.

3. Zur Absicherung der Vorauszahlung tritt die...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge