Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 25.07.2014; Aktenzeichen 3 O 376/07)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Kleve vom 25.07.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Kläger machen gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines etwaigen Bergschadens geltend. Sie sind Eigentümer des von ihnen selbst genutzten Einfamilienhauses H Str. in K-L, welches im Jahr 1988 als Doppelhaushälfte fertiggestellt worden ist. Das Haus der Kläger wurde in Abstimmung mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf einer Bodenplatte mit besonderer Bewehrung, einer so genannten Zerrplatte erbaut, weil die Gefahr bergbaulicher Einwirkungen aufgrund untertägigen Abbaus der Flöze B, E und P des Bergwerks W bekannt war.

An dem Haus der Kläger traten seit 2003 Schäden auf. Im Jahr 2005 wurden grundlegende Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Die Kläger beauftragten den Privatsachverständige B, der ein Gutachten vom 15.07.2005 erstattete.

Die Kläger haben behauptet, die Schäden an ihrem Haus seien Folgen des Bergbaus.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 61.695,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2007 zu zahlen, sowie die Beklagte weiter zu verurteilen, an sie 1.761,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, dass es sich bei den geltend gemachten Schäden nicht um bergbaulich verursachte Schäden handele. Nach Januar 1986 sei kein Abbau mehr erfolgt. Das Grundstück liege nicht (mehr) im bergbaulichen Einwirkungsbereich. Nach Ablauf von ca. 5 bis 7 Jahren trete die so genannte Bergruhe ein. Die von den Klägern geltend gemachten Schäden seien nicht mehr durch den Abbau verursacht. Ursache sei vielmehr, dass der Baugrund auf dem Grundstück der Kläger nicht ausreichend tragfähig sei.

Das LG hat Beweis erhoben durch Einholung von Sachverständigengutachten, nämlich des Dipl.-Ing. G und des Dipl.-Ing. Prof. Dr. P. Hinsichtlich des Inhalts und der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten vom 27.11.2008 (GA 176 ff.), 28.09.2012 (GA 304 ff.), 25.03.2013 (GA 487) sowie auf die Protokolle der mündlichen Anhörungen vom 26.04.2010 (GA 276), 27.08.2013 (GA 525) sowie vom 21.11.2013 (GA 597) Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die unstreitig vorhandenen Schäden nicht aufgrund des Kohleabbaus entstanden seien. Es greife weder die Vermutung des § 120 Abs. 1 BBergG, noch hätten die Kläger das Vorliegen eines Bergschadens bewiesen. Die Vermutungswirkung des § 120 Abs. 1 Satz 1 BBergG greife hier nicht. Die tatsächliche Vermutung der Kausalität sei nach § 120 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBergG erschüttert. Dies stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Ausweislich des Wortlautes des § 120 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBergG reiche es für die Erschütterung der Vermutungswirkung bereits aus, dass auch andere Ursachen in Betracht kommen könnten. Hier sei nicht ausgeschlossen, dass der Baugrund Ursache der entstandenen Schäden gewesen sei. Dies ergebe sich aus den Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. P, dessen Ergebnisse sich inhaltlich mit der geäußerten Vermutung des Sachverständigen G sowie des Privatsachverständigen B decken würden. Der Sachverständige P habe auf eine Baugrunduntersuchung unterhalb der Doppelhaushälfte verzichten dürfen, um eine Beschädigung einer druckwassererhaltenden Kellerabdichtung zu vermeiden. Angesichts der im Übergangsbereich von den Außenanlagen zum Wohnhaus nachweislich vorhandenen Torfablagerungen sei eine Erkundung unterhalb der Bodenplatte des Bauwerks für die Beantwortung der Beweisfrage, ob der Baugrund schadensursächlich sein könne, nicht erforderlich. Vielmehr spreche bereits der im näheren Umfeld des Gebäudes festgestellte Baugrund dafür, dass dieser schadensursächlich sei. Dies sei nur dann auszuschließen, wenn die festgestellten Torfschichten in geringerem Umfang vorhanden gewesen wären.

Die Wahl der Bohransatzpunkte, die Aufschluss über den Baugrund bzw. einen Bodenaustausch hätten geben können, führe zu keiner anderen Beurteilung. Zwar sei die genaue Entfernung der Bohransatzpunkte zunächst von dem Sachverständigen nicht richtig mitgeteilt worden, die genaue Entfernung sei jedoch dann im Rahmen des Ortstermins am 21.11.2013 ermittelt worden. Die Bohransatzpunkte 2 und 3, die vorrangig interessant seien zur Beantwortung der Beweisfrage, seien danach 1,85 m und 2,15 m von der Hauswand entfernt. Nach den Berechnungen des Sachverständigen habe der Boden auch in ...

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