Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 22.07.1999; Aktenzeichen 17 O 149/98) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 22. Juli 1999 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Er schuldet der Klägerin bereits deswegen keine Leasingraten und Schadensersatz, weil der zugrundeliegende Leasingvertrag den Vorschriften des VerbrKrG unterliegt (dazu 1.), danach unwirksam ist (dazu 2.) und auch ansonsten keine Ansprüche der Klägerin bestehen (dazu 3.).
1.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist der Leasingvertrag vom 29./30. März 1993 an den Vorschriften des VerbrKrG zu messen.
a) In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Leasingvertrag als Kreditvertrag im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG anzusehen ist (vgl. BGH NJW 1999, 2664 unter II. 2. b) bb) m.w.N.).
b) Der Kredit war auch nach dem Inhalt des Vertrages nicht für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Beklagten bestimmt (§ 1 Abs. 1, 2. Hs. VerbrKrG). Der Beklagte handelte bei der Kreditaufnahme zu einem Zweck, der in keiner Verbindung zu einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit stand (Art. 1 Abs. 2 lit. a) der zugrundeliegenden EU-Richtlinie).
Zwar betrieb der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt unstreitig die Tanzgaststätte „O.”, wie auch aus der Auskunft aus dem Gewerbemelderegister der Stadt W. (Bl. 148 GA) hervorgeht. Er war damit selbständig tätig, ohne daß es auf den Streit der Parteien ankommt, ob er damit Kaufmann im Sinne der §§ 1 ff. HGB a.F. war.
Jedoch war der „Kredit” nicht für diese Tätigkeit bestimmt. Die Vertragsurkunde enthält zu einer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit des Beklagten keine Angaben (s. zur Aufnahme des Vertragszwecks in der Vertragsurkunde G. v. W., VerbrKrG, 2. Aufl., Rdnr. 36 ff. zu § 1). Als Anschrift ist seine Privatadresse angegeben.
Die „Zusatzerklärung” vom 29. März 1993 stellt allenfalls eine widerlegbare Bestätigung des Beklagten dar. Bereits im Hinblick auf § 18 VerbrKrG kommt es alleine auf die tatsächliche Zweckbestimmung, nicht dagegen auf eine unrichtige Erklärung an (vgl. Graf von Westphalen, a.a.O., Rdnr. 38 zu § 1; zum Problem des „Scheinkaufmannes” s. auch Bülow, a.a.O., Rdnr. 32 zu § 1). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Kreditgeber den tatsächlichen Zweck kennt. Wie noch auszuführen ist, ist die Richtigkeit dieser Erklärung widerlegt. Es kommt daher nicht darauf an, ob sie erst nach Unterschriftsleistung des Beklagten vom Repräsentanten der Klägerin ausgefüllt worden ist, ob sie als Allgemeine Geschäftsbedingung anzusehen ist und ob sie einer Überprüfung anhand des § 11 Nr. 15 b) AGBG standhält (vgl. Graf von Westphalen, a.a.O., Rdnr. 40–43; Ulmer in Münchenr-Kommentar, BGB, 3. Aufl., Rdnr. 24; Bülow, VerbrKrG, 3. Aufl., Rdnrn. 47 a.E.; Kessal-Wulf in Staudinger, BGB, 13. Aufl., Rdnr. 42 jeweils zu § 1 VerbrKrG). Offen bleiben kann desgleichen, ob der Beklagte wegen des Ausschanks von Getränken als Kaufmann im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 HGB a.F. anzusehen war (nach h.M. bleibt dies als bloßes Nebengeschäft außer Betracht, vgl. K. Schmidt in Münchener Kommentar, HGB, Rdnr. 63 zu § 1; Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, Rdnrn. 11/29 zu § 1) und ob im Rahmen des § 1 Abs. 1 VerbrKrG die Vermutung des § 344 HGB gilt (verneinend Graf von Westphalen, a.a.O., Rdnr. 65; bejahend Ulmer, a.a.O., Rdnr. 30; Bülow, a.a.O., Rdnr. 49; Kessal-Wulf, a.a.O., Rdnr. 42 jeweils zu § 1 VerbrKrG; Bülow NJW 1999, 3454).
Denn der geleaste Wagen war tatsächlich für einen Einsatz im Betrieb des Beklagten ungeeignet. Das – zweisitzige – Fahrzeug war ersichtlich nicht für die Beförderung von Waren oder Personal bestimmt. Es handelte sich vielmehr um ein typisches Fahrzeug, welches entweder zu Renommierzwecken oder aus privatem Fahrvergnügen angeschafft worden war. Dies gilt unabhängig davon, ob der Beklagte die Kosten des Fahrzeuges steuerlich (danach wohl zu Unrecht) als Werbungskosten abgesetzt haben sollte.
Selbst wenn das Fahrzeug auch in geringem Umfange zu gewerblichen Zwecken benutzt werden konnte (Fahrten zu Vertragspartnern), so stand dieser Zweck doch eindeutig im Hintergrund. Bei sogenannter „Mischnutzung” ist auf den Schwerpunkt der Nutzung abzustellen (OLG Naumburg WM 1998, 2158; Ulmer a.a.O., Rdnr. 24–26 zu § 1 VerbrKrG; Graf von Westphalen, a.a.O., Rdnr. 49, 50 zu § 1; Kessal-Wulf, a.a.O., Rdnr. 34 zu § 1 VerbrKrG). Eine Teilung des Vertrages, wie sie Bülow (a.a.O., Rdnr. 137 zu § 1) befürwortet, ist nicht durchführbar, weil danach der gewerbliche von dem privaten Teil quantifizierbar abgegrenzt werden müßte, was faktisch nicht möglich ist. Der Gesetzgeber hat daher in § 609 Abs. 1 Nr. 2 BGB für vergleichbare Fallgestaltungen auf den Schwerpunkt abgestellt. In der Gesetzesbegründung heißt es dementsprechend zu § 1 VerbrKrG, diejenigen Kreditnehmer seien aus dem Schutzberei...