Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 15.10.2014)

 

Tenor

Auf die Berufung beider Parteien wird das am 15.10.2014 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, gesamtschuldnerisch mit den gesondert in Anspruch genommenen Erben des am 21.1.2015 verstorbenen Herrn H. an den Kläger 4.021,92 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 2.234,40 Euro seit dem 8.10.2011 sowie aus jeweils 446,88 Euro seit dem 5.11.2011, 4.12.2011, 5.1.2012 und 4.2.2012 zu zahlen.

II. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 2.372,67 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz aus 1.318,15 Euro seit dem 8.10.2011 sowie aus jeweils 263,63 Euro seit dem 5.11.2011, 4.12.2011, 5.1.2012 und 4.2.2012 zu zahlen.

III. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger 661,16 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 3.7.2012 zu zahlen.

IV. Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zu 2. zurückgewiesen.

V. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ausweislich einer Bestallungsurkunde des AG N.vom 16.5.2011 zum Zwangsverwalter über die im Grundbuch von U. auf Blatt 812 sowie auf Blatt 814 eingetragenen Miteigentumsanteile an dem Grundstück Flur 6 Flurstück 1562 bestellt worden. Eigentümer dieser Anteile, die mit dem Sondereigentum an einem Ladenlokal im Erdgeschoss und einer Wohnung im 1. Obergeschoss des Objekts R. straße 117 in U. verbunden sind, ist der Sohn der Beklagten zu 2.. Er hat seinen Eltern, der Beklagten zu 2. und dem Beklagten zu 1. des Ursprungsverfahrens, mit notariellem Vertrag vom 24.3.1997 an diesen Miteigentumsanteilen einen lebenslangen Nießbrauch als Gesamtberechtigten gemäß § 428 BGB eingeräumt, der nach dem Tode des Erstversterbenden dem Längstlebenden allein zustehen sollte.

Im Zuge der Insolvenz der H. GmbH verzichtete der Beklagte zu 1. des Ursprungsverfahrens mit Zustimmung der Beklagten zu 2. am 4.7.2005 gegenüber seinem Sohn auf den Nießbrauch, welcher daraufhin am 14.6.2006 im Grundbuch gelöscht worden ist. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen der H. GmbH erwirkte daraufhin gegenüber dem Sohn zunächst mit Beschluss des LG Düsseldorf vom 22.6.2006 ein Verfügungsverbot zur Sicherung seines Anspruchs aus §§ 4, 11 AnfG auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die Miteigentumsanteile durch Zwangsverwaltung und sodann ein Versäumnisurteil vom 12.1.2007 auf Duldung der Zwangsvollstreckung. Durch Beschluss des AG N. vom 6.7.2010, 64 M 1465/10, wurde der dem Beklagten zu 1. des Ursprungsverfahrens zustehende Nießbrauch gepfändet und durch weiteren Beschluss vom 29.12.2010 dem Insolvenzverwalter die Befugnis zur Ausübung des gepfändeten Nießbrauchs, zur Einziehung überwiesen. Mit Beschluss vom 16.5.2011 bestellte das AG sodann den Kläger zum Zwecke der Ausübung der gepfändeten Nießbrauchrechte zum Zwangsverwalter über die im Grundbuch von U. auf Blatt 812 sowie auf Blatt 814 eingetragenen Miteigentumsanteile.

Der Kläger forderte mit Schreiben vom 12.9.2011 den Beklagten zu 1. des Ursprungsverfahrens und die Beklagte zu 2. unter Verweis auf die Pfändung und Einziehung der Ansprüche aus dem Nießbrauch zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Wohnung in Höhe von monatlich 646,00 Euro rückwirkend ab dem 1.6.2011 bis zum 7.10.2011 und zukünftig ab dem Ersten des Monats auf, wobei die Kaltmiete 532,00 Euro betragen sollte; die Beklagte zu 2. forderte er zusätzlich zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für das Ladenlokal in Höhe von monatlich 379,50 Euro rückwirkend ab dem 1.6.2011 auf, wobei die Kaltmiete 330,00 Euro betragen sollte. Dieser Aufforderung sind die Beklagten nicht nachgekommen. Mit Anwaltsschreiben vom 1.3.2012 ließ der Kläger die Beklagten zur Zahlung der bis Februar 2012 aufgelaufenen Beträge in Höhe von insgesamt 9.229,50 Euro auffordern. Auch dieser Aufforderung war kein Erfolg beschieden.

Das LG hat über die angemessene Nutzungsentschädigung Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 17.7.2013 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Auf das Gutachten, Bl. 126 ff d. GA., wird Bezug genommen. Sodann hat es den Beklagten zu 1. des Ursprungsverfahrens und die Beklagte zu 2. unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 3.343,05 Euro für die Nutzung der Wohnung als Gesamtschuldner und die Beklagte zu 2. zusätzlich zur Zahlung von 2.074,77 Euro für die Nutzung des Ladenlokals sowie zur Erstattung der hierauf bezogenen Kosten der anwaltlichen Mahnung verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch den Beschluss vom 22.6.2006 sei die Situation vor der Löschung des Nießbrauchs wiederhergestellt worden. Auch eine wirksame Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei gegeben; in entsprechender Anwendung von § 569 Abs. 1 ZPO könnten Einwä...

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