Leitsatz (amtlich)

Bei der Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen scheidet die Anerkennung von Kosten aus vor dem 31.12.2008 geschlossenen betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen als dauerhaft nicht beeinflussbarer Kostenanteil für Mitarbeiter aus, die ausschließlich aufgrund von Dienstleistungsvereinbarungen für den Netzbetreiber tätig sind.

 

Normenkette

EnWG § 75 Abs. 1, §§ 78, 83 Abs. 4, § 21a; ARegV § 6 Abs. 1, § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9

 

Verfahrensgang

Landesregulierungsbehörde (Beschluss vom 21.03.2014; Aktenzeichen VB 4-38-20/1.1)

 

Tenor

Die Beschwerde der Betroffenen vom 23.4.2014 gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 21.3.2014 - VB 4-38-20/1.1 - wird zurückgewiesen.

Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Landesregulierungsbehörde sowie der beteiligten Bundesnetzagentur zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf x EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Festlegung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen für die zweite Regulierungsperiode (Jahre 2013 bis 2017) durch die Landesregulierungsbehörde. Die Verfahrensbeteiligten streiten darüber, ob bei der Festlegung auch Personalzusatzkosten für solche Mitarbeiter gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile des Netzbetreibers anzuerkennen sind, die bei konzernverbundenen Dienstleistern beschäftigt sind.

Die Betroffene (vormals T. GmbH) betreibt seit 2005 als 100 %-ige Tochtergesellschaft der Stadtwerke B. Aktiengesellschaft (T.) Gasverteilernetze in B., N. und T. Die T. ist in die Energieversorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH B. (E.V.A.), einer 100 %-igen Tochter der Stadt B., eingegliedert und beschäftigte im Geschäftsjahr 2013 im Bereich Energieversorgung 655 Mitarbeiter. Zu der Konzernstruktur gehören weitere Beteiligungsgesellschaften der E.V.A. und Tochtergesellschaften der T. selbst.

Die Betroffene wurde 2004 im Rahmen des Unbundling gegründet und ist als schlanke Netzgesellschaft konzipiert, die sich im sog. Pacht- und Dienstleistungsmodell konzernverbundener Dienstleister bedient. Zu diesem Zweck bestehen Dienstleistungsverträge mit der T. und deren Tochtergesellschaft F. GmbH (Anlagenkonvolut BF 6). Die Betroffene selbst beschäftigt aktuell lediglich 31 Mitarbeiter.

Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens übermittelte die Betroffene erforderliche Daten und Informationen; dabei füllte sie auch einen von der Landesregulierungsbehörde elektronisch bereitgestellten "Erhebungsbogen zur Überleitung der Gesamtkosten zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 11 Abs. 2 ARegV" aus. Dieser wies - entsprechend der von der Landesregulierungsbehörde vertretenen und mit der Beschwerde infrage gestellten Rechtsauffassung - lediglich eine Spalte für die durch eigene Mitarbeiter resultierenden Personalzusatzkosten aus betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen auf. Diese gab die Betroffene mit x EUR an (Anlage BF 3, Erhebungsbogen Spalte 27).

Die Betroffene erhielt Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Festlegung zu äußern. In ihren Stellungnahmen rügte sie u.a., dass die Landesregulierungsbehörde zu Unrecht die Anerkennung von Personalzusatzkosten für die Mitarbeiter konzernverbundener Unternehmen als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile verweigere, die dienstleistend für sie tätig seien.

Mit dem angegriffenen Bescheid vom 21.3.2014 (Anlage BF 2) hat die Landesregulierungsbehörde die Erlösobergrenzen der Betroffenen festgelegt, wobei sie einen Effizienzwert von x % zugrunde legte. Personalzusatzkosten aus betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen erkannte sie - nur für die unmittelbar bei der Betroffenen beschäftigten Mitarbeiter - in Höhe von x EUR als dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteil im Sinne von § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 ARegV an. Zur Erläuterung wird in dem Bescheid auf Seite 14 f. ausgeführt:

"Diesbezüglich geht die Landesregulierungsbehörde Nordrhein-Westfalen davon aus, dass von dieser Regelung nur jene Mitarbeiter erfasst werden, die auf Grundlage eines Arbeitsvertrages direkt bei dem Netzbetreiber tätig sind.

Da die Überleitung von Arbeitnehmern auf den rechtlich selbstständigen Netzbetreiber zum 31.12.2008 aus den verschiedensten Gründen noch nicht vollständig abgeschlossen war, wurde für die erste Regulierungsperiode eine Übergangsregelung akzeptiert. Es war danach zulässig, die Kosten für betrieblich und tarifvertraglich geregelte Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen von Mitarbeitern als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile auszuweisen, die noch nicht unmittelbar beim Netzbetreiber beschäftigt waren, deren Tätigkeit aber ausschließlich für den jeweiligen Netzbetreiber erfolgte und deren endgültige Überleitung in ein arbeitsvertragliches Beschäftigungsverhältnis beim Netzbetreiber angestrebt war. Wollte der Netzbetreiber von dieser Übergangsregelung Gebrauch machen, so hatte er nachvollzieh...

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