Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des AGBG auf notariell vorfomulierte Kaufverträge

 

Leitsatz (redaktionell)

Das AGBG ist auf Vertragsmuster des Notars dann anwendbar, wenn dort häufig vorkommende Freizeichnungsklauseln oder Haftungsbeschränkungen Vertragsgegenstand sind, die grundsätzlich nur dann hingenommen werden können, wenn solche Klauseln zuvor Gegenstand ausführlicher Belehrung und besonderer Vereinbarung gewesen sind. Gleiches muss für eine formularmäßige Vereinbarung einer obligatorischen Schiedsgutachterklausel gelten.

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 14. Oktober 1992 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zustimmung zur Auszahlung des bei Notar … in … hinterlegten Werklohnes in Höhe von 13.213 DM und auf Begleichung der darüber hinaus geltend gemachten Restwerklohnforderung für Zusatzarbeiten in Höhe von 3.409,99 DM (4.409,99 DM). Eine von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit ihr zustehenden Gegenansprüchen in Höhe von insgesamt 4.999,71 DM hat die letztgenannte Forderung für Zusatzarbeiten insgesamt und die Restwerklohnforderung über 13.213 DM in Höhe von 589,72 DM gemäß §§ 387, 389 BGB zum Erlöschen gebracht. Im übrigen ist die verbleibende Werklohnforderung der Klägerin in Höhe von 12.623,23 DM noch nicht fällig.

I.

Das Begehren der Klägerin auf Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Betrages von 13.213 DM ist unbegründet.

1. Die der Klägerin nach § 631 Abs. 1 BGB zustehende Werklohnforderung ist in Höhe eines Teilbetrages von 589,72 DM infolge einer von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit Gegenansprüchen gemäß §§ 387, 389 BGB erloschen. Der Beklagten stehen wie unter II. noch näher ausgeführt wird, aufrechenbare Ansprüche in Höhe von insgesamt 4.999,71 DM gegen die Klägerin zu. Da ein Teilbetrag von 4.409,99 DM durch eine Aufrechnung gegen die von der Klägerin geltend gemachte Werklohnforderung für Zusatzarbeiten in Höhe von unstreitig 4.409,99 DM verbraucht ist (s.u. II.), verbleibt ein hier zu berücksichtigender Restbetrag von 589,72 DM.

2. Die sich folglich auf 12.623,28 DM belaufende Restwerklohnforderung der Klägerin ist noch nicht fällig.

(1.) Die Parteien haben in Ziffer (4) Abs. 2 f. des notariellen „Kaufvertrages” vom 31.07.1989 – in dem gemäß Ziffer (2) Abs. 6 hinsichtlich der Bauverpflichtung die Bestimmungen des Werkvertragsrechtes des Bürgerlichen Gesetzbuches zugrundegelegt worden sind – vereinbart, daß ein Teilbetrag von 3,5% des „Kaufpreises” von insgesamt 375.400 DM inklusive Zusatzleistungen in Höhe von 26.900 DM erst „nach vollständiger Fertigstellung” des „Kaufobjektes” fällig wird. Zur Fertigstellung gehören gemäß dieser vertraglichen Regelung neben der Erbringung aller „vertraglichen Leistungen” „ferner die Erledigung etwaiger bei Schlußabnahme festgestellter Restarbeiten”. Damit haben die Parteien die Regelung des § 641 Abs. 1 BGB, wonach Fälligkeit mit der Abnahme des Werkes eintritt, zulässigerweise abgeändert (MünchKomm., BGB, 2. Aufl., § 641 RdNr. 2). Zu den Restarbeiten im vorgenannten Sinn müssen nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung in Ziffer (4) Abs. 2 f. auch die bei Abnahme festgestellten Mängel gezählt werden, wenngleich der Begriff Mängel hier – im Gegensatz z.B. zu Ziffer (9) des notariellen Vertrages – nicht ausdrücklich erwähnt wird. Gerade weil in Ziffer (9) Abs. 2 des Vertrages bestimmt wird, daß es Zweck der gemeinsam vorzunehmenden Besichtigung (Abnahme) ist, etwaige Restarbeiten und Mängel festzustellen, liegt es auf der Hand, daß die Parteien mit Ziffer (4) Abs. 2 f. und der in Ziffer (13) des notariellen Vertrages vereinbarten Schiedsklausel gewährleisten wollten, daß wegen eventuell bei Abnahme festgestellter, von der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der noch ausstehenden Erfüllung oder der Mängelbeseitigung noch vorzunehmender Arbeiten eine abschließende Regelung getroffen werden sollte.

Daß die Parteien selbst unter „Restarbeiten” auch Mängel im Sinne der §§ 633 ff. BGB verstehen, folgt aus der Tatsache, daß sie die entsprechende rechtliche Würdigung im angefochtenen Urteil des Landgerichts Krefeld nicht angreifen und insbesondere die Klägerin sich nicht darauf beruft, daß „Mängel” nicht von der Bestimmung der Ziffer (4) Abs. 2 f. des notariellen Kaufvertrages umfaßt werden sollten.

(2.) Da die Parteien im Abnahmeprotokoll vom 02.10.1990 auf Bl. 4 auch auf die im Beweissicherungsverfahren vor dem Amtsgericht Krefeld genannten Mängel verweisen und zumindest der dort unter Ziffer 5) erwähnte Mangel noch nicht behoben ist, ist die Werklohnforderung der Klägerin noch nicht fällig.

a) Die Klägerin hat, wie die Gutachter L… und G… in ihren Privatgutachten vom 30.04.1991 und 09.06.1992 übereinstimmend festgestellt haben, nachträglich Be- und Entlüftungsrohre eingebaut und einen optischen Eindruck erzielt, d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?