Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 21.08.2003; Aktenzeichen 10 O 560/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.8.2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Mönchengladbach - der Sache nach ein Schlussurteil - wird zurückgewiesen, soweit die Beklagte durch das angefochtene Urteil verurteilt worden ist, an die Klägerin 498,41 Euro (974,81 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 21.12.1999 zu zahlen.

Im Übrigen wird das vorgenannte Schlussurteil insoweit aufgehoben, als die Beklagte aufgrund der Zurückweisung ihres erstinstanzlich erhobenen Aufrechnungseinwands verurteilt worden ist, über den durch das Teil-Anerkenntnisurteil vom 10.2.2003 ausgeurteilten Betrag von 11.218,84 Euro hinaus an die Klägerin weitere 17.309,50 Euro nebst 5 % Zinsen seit dem 21.12.1999 zu zahlen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Berufungsverfahrens zu entscheiden hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die Klägerin, die Betonfertigteile herstellt, macht gegen die Beklagte Forderungen geltend, die sie zum Teil aus einer direkten Geschäfts- und Lieferbeziehung zur Beklagten und zum Teil aus abgetretenem Recht des unter der Firma ... handelnden Kaufmanns ... herleitet, der als Zwischenhändler der Klägerin ebenfalls die Beklagte beliefert hat. Die Beklagte wendet ein, die Forderungen des Kaufmanns ... seien von ihr größtenteils ausgeglichen worden und im Übrigen durch die von ihr erklärte Aufrechnung mit Rückzahlungsansprüchen erloschen, die sie daraus herleitet, dass einigen von ihr - der Beklagten - beglichenen Rechnungen der Firma ... keine entsprechenden Lieferungen zugrunde gelegen hätten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des LG in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Durch Beschluss vom 7.5.2003 hat das LG Termin zur Güteverhandlung und zur mündlichen Verhandlung auf den 21.7.2003 bestimmt und vorbereitend die Ladung der von der Beklagten benannten Zeugen ... und ... angeordnet, wobei der Beklagten bezüglich des letztgenannten Zeugen zugleich aufgegeben worden ist, dessen ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Nachdem in Bezug auf den Zeugen ... eine Rückbriefnachricht eingegangen war, hat das LG dies der Beklagten mit Verfügung vom 3.6.2003 mitgeteilt und aufgegeben, binnen einer Woche bezüglich beider Zeugen eine ladungsfähige Anschrift anzugeben, wobei diese Frist anschließend um eine weitere Woche verlängert worden ist. Mit Schriftsatz vom 14.7.2003 hat die Beklagte sodann eine neue Anschrift des Zeugen ... mitgeteilt, die ihr auf eine entsprechende Anfrage von der Gemeinde E. genannt worden war (vgl. Bl. 302, 303 GA). Die dorthin übermittelte Ladung konnte indes nicht zugestellt werden, weil auch diese Anschrift sich laut dem bei Gericht am 19.7.2003 eingegangenen Rückbrief erneut als unrichtig herausstellte. In der mündlichen Verhandlung vom 21.7.2003 hat die Einzelrichterin dies der Beklagten mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass über die Aufrechnungsforderungen mangels ladungsfähiger Anschriften der genannten Zeugen kein Beweis erhoben werden könne und diese deshalb für unberechtigt gehalten würden.

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 31.7.2003 hat die Beklagte die Anschrift des Zeugen ... mitgeteilt und darauf hingewiesen, dass diese Mitteilung telefonisch bereits am 22.5.2003 erfolgt sei. Außerdem hat sie darauf hingewiesen, dass jedenfalls der im Verhandlungstermin präsente Zeuge ... habe vernommen werden müssen, der zu einem Teil der behaupteten Doppelzahlungen benannt worden sei. Mit Schriftsatz vom 4.8.2003 hat die Beklagte zudem den Zeugen ... zu den von ihr behaupteten Doppelberechnungen benannt, von dessen entscheidungsrelevanten Kenntnissen die Klägerin durch die schriftliche Bestätigung des Zeugen ... am 2.8.2003 erfahren hatte.

Das LG hat durch das angefochtene Urteil - der Sache nach ein im Anschluss an das Teil-Anerkenntnisurteil vom 10.2.2003 ergangenes Schlussurteil - der Klage teilweise, nämlich in Höhe eines Betrages von 17.807,81 Euro, stattgegeben, wobei es die von der Beklagten erklärte Aufrechnung für unbegründet erachtet hat. Hierzu hat das LG ausgeführt, der Beklagten stünden die zur Aufrechnung gestellten Rückzahlungsansprüche nicht zu, weil sie - die Beklagte - nicht bewiesen habe, dass sie Zahlungen auf von dem Kaufmann ... unberechtigt erteilte Rechnungen erbracht habe, denen entweder keine Lieferungen zugrunde lagen oder durch die einzelne Lieferungen doppelt berechnet worden seien. Durch die vorgelegten Unterlagen werde die Behauptung nicht belegt. Den diesbezüglich erfolgten Beweisantritten müsse nicht nachgegangen werden, weil die Klägerin die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen teils unzureichend und teils verspätet mitgeteilt habe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte in ihrer Berufung, mit der sie allerdings ausschließlich ihren Aufrechn...

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