Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 13.08.2012) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.8.2012 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des LG Mönchengladbach teilweise abgeändert und zwar dahingehend, dass die Beklagte verpflichtet wird, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, auf der unter "www.b.com" betriebenen Internet-Plattform Dritten die Gelegenheit zu gewähren, Verkaufsangebote für Baumaschinen, insbesondere für Straßenfertiger, Straßenfräser, Walzen, Asphaltmischmaschinen, Brecher und Siebmaschinen zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und dabei in der Weise zur Veröffentlichung von Anzeigen mit geschäftlichen Angeboten ohne Angabe der genauen Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung nebst Rechtsformzusatz und/oder des Handelsregisters sowie die entsprechende Registernummer (sofern eingetragen) des Anbieters beizutragen, dass weder vor der Anzeigenaufgabe gegenüber dem Anzeigenkunden Maßnahmen zur Verhinderungen eines solchen Verhaltens ergriffen werden, wie in der dem Urteil beigefügten Angebotsmaske Anlage K 15 und den ebenfalls beigefügten Nutzungsbedingungen Anlage B1 geschehen, noch die erschienenen Anzeigen von der Beklagten selbst daraufhin überprüft werden, ob sie geschäftsmäßige Angebote ohne Angabe der genauen Bezeichnung der gesetzmäßigen Firmierung nebst Reformzusatz und/oder des Handelsregisters sowie die entsprechende Registernummer (sofern eingetragen) des Anbieters beinhalten.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin zu 1/3 und der Beklagten zu 2/3 auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 8.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin handelt mit gebrauchter Straßenbautechnik und Industrieanlagen. Die Beklagte betreibt ein Internetportal unter "www.b.com", auf dem sie nationalen und internationalen Händlern die Möglichkeit bietet, Produkte, insbesondere Baumaschinen und Nutzfahrzeuge aller Art, dazugehörige Ersatzteile sowie Zubehör zum Kauf anzubieten. Die Angebote erscheinen in der Art einer Anzeige, die neben der Produktbezeichnung und der Preisangabe eine von Händler verfasste Produktbeschreibung und eine von ihm eingestellte Abbildung des Produkts sowie den Namen und die Anschrift des Händlers enthält. Auf den als Anlage K 10, Bl. 19d. GA., vorgelegten Ausdruck einer Anzeige der "E. Grup" wird Bezug genommen. Eine Möglichkeit zum direkten Vertragsschluss zwischen den potentiellen Kaufinteressenten und den Anbietern bietet das Portal nicht, vielmehr treten die Kaufinteressenten mit den Anbietern postalisch, via E-Mail, telefonisch oder über ein vorgegebenes Kontaktformular in Kontakt, um einen Vertrag abzuschließen. Die Klägerin gehörte selbst zu den Nutzern des Portals, die Beklagte hat die Vertragsbeziehung ordentliche mit Wirkung zum 31.12.2010 gekündigt.
Mit Schreiben vom 8.12.2010 mahnte die Klägerin die Beklagte wegen fehlender Angaben zu Rechtsform und gesetzlichen Vertretern in einem Angebot der E. Grup ab. Ein Erfolg war dieser Abmahnung nicht beschieden. Die Klägerin ließ daraufhin den Vorgang zunächst auf sich beruhen. Nachdem die Klägerin jedoch am 13.1.2012 feststellen musste, dass das aktuelle Angebot der "E. Grup" auf dem Portal der Beklagten wiederum nicht die in § 5 TMG genannten Impressumsangaben enthielt, hat sie am 17.1.2012 die vorliegende, auf Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung der Bereitstellung von Angeboten, die die in § 5 TMG genannten Impressumsangaben nicht enthalten, gerichtete Klage eingereicht.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte als Betreiberin des Internetportals treffe eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass gewerbliche Anbieter ihrer Verpflichtung zur Impressumsangabe nicht nachkommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei nicht verpflichtet zu verhindern, dass auf der von ihr betriebenen Internetseite Angebote Dritter veröffentlicht würden, die keine Impressumsangaben nach § 5 TMG aufwiesen, da diese Anbieter nicht selbst Diensteanbieter i.S.d. § 2 Nr. 1 TMG und damit auch nicht nach § 5 TMG impressumspflichtig seien. Es fehle bereits an der für Diensteanbieter charakteristischen freien Gestaltbarkeit des Angebots durch die Anbieter, wie auch daran, dass es sich nicht um ein Angebot einer Mehrzahl miteinander verbundener Einzelseiten handle und die Anbieter selbst ke...