Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 02.09.1997; Aktenzeichen 9 O 339/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im übrigen – das am 2.9.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Duisburg (9 O 339/96), berichtigt durch Beschluß vom 30.10.1997, abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte zu 1) wird über das Teilanerkenntnisurteil vom 6.3.1997 hinausgehend verurteilt, an die Klägerin weitere 10.210,35 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.2.1997 zu zahlen.
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 19.693,62 DM nebst 4% Zinsen seit dem 12.2.1997 zu zahlen. In Höhe dieses Betrages haften beide Beklagten der Klägerin gesamtschuldnerisch.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 16%, die Beklagten als Gesamtschuldner 47 % und darüber hinaus der Beklagte zu 1) allein 37%.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen dieser selbst 35 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern 47 % und darüber hinaus dem Beklagten zu 1) allein 18 % zur Last.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen dieser selbst 74 % und die Klägerin 26 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) fallen diesem selbst 47 % und der Klägerin 53 % zur Last.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 57 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 34 % und darüber hinaus der Beklagte zu 1) allein 9 %.
Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin fallen dieser selbst 61 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern 17 % sowie darüber hinaus dem Beklagten zu 1) allein 5 % und dem Beklagten zu 2) allein 17 % zur Last.
Der Beklagte zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) fallen diesem selbst 34 % und der Klägerin 66 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zum Schadenersatz wegen des in der Zeit vom 1.12.1994 bis 30.6.1995 durch dem Beklagten zu 1) bezogenen Krankengeldes richtet, im übrigen ist die Berufung unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht für die Zeit vom 13.4. bis 30.6.1994 und 1.8.1994 bis 30.11.1994 eine Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 2) aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 27 StGB als gegeben erachtet.
Der Beklagte zu 2) hat seine deliktische Haftung neben derjenigen des Beklagten zu 1) nicht in Abrede gestellt. Der Beklagte zu 1) ist wegen Betruges verurteilt worden, da er vorsätzlich der Klägerin, von der er vom 13.4.1994 bis 31.8.1995 Krankengeld bezog, die im Rahmen seiner Weiterarbeit im Betrieb des Beklagten zu 2) bezogenen Lohnleistungen nicht anzeigte; der Beklagte zu 2) ist insoweit wegen Beihilfe zur Tat des Beklagten zu 1) verurteilt worden.
Aufgrund der Verletzung des § 263 StGB als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB hat der Beklagte zu 2) die Klägerin so zu stellen, wie diese gestanden hätte, wenn der Beklagte zu 1) sich ordnungsgemäß verhalten hätte. Für die Zeit vom 13.4. bis 30.6.1994 und 1.8. bis 30.11.1994 hätte die Klägerin kein Krankengeld ausgezahlt, wenn sie von der in jenem Zeitraum gegebenen Arbeitsfähigkeit des Beklagten zu 1) gewußt hätte. Darlegungs- und beweisbelastet für die haftungsausfüllende Kausalität ist grundsätzlich die Klägerin als Geschädigte (vgl. Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 249 Rdn. 6).
Vorliegend greift für die Monate April bis Juni und August bis November 1994 zugunsten der Klägerin ein Anscheinsbeweis für die Arbeitsfähigkeit des Beklagten zu 1) ein.
Zwar schließt die Fortführung der Arbeitstätigkeit das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nicht aus. In der gesetzlichen Krankenversicherung versteht man unter Arbeitsunfähigkeit die auf Krankheit beruhende Unfähigkeit, die zuletzt verrichtete oder eine ähnliche Beschäftigung oder Tätigkeit fortzusetzen (BSGE 54, 63, 65; 26, 288, 290). Der Versicherte ist zur Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit nicht nur dann unfähig, wenn sie ihm überhaupt nicht mehr möglich ist, sondern auch dann, wenn er sie nur noch auf die Gefahr hin verrichten kann, den Leidenszustand zu verschlimmern (BSGE 19, 179, 181). Die Fortsetzung oder Aufnahme einer Arbeit ist für sich allein kein Vorgang, der den durch eine Krankheit verursachten Zustand der Arbeitsunfähigkeit unmittelbar verändert; die Verrichtung einer Arbeit auf Kosten der Gesundheit schließt das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit nicht aus (BSGE 54, 63, 65). Jedoch wird in der Regel die (Wieder-) Aufnahme oder Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit den Schluß zulassen, daß der Versicherte zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit in der Lage ist (BSGE 54, 63, 66).
So liegt der Fall hier. Trotz Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit des Zeugen Dr. P. vom 2.5.1994, die nachfolgend wöchentlich...