Normenkette

BGB §§ 611, 675; ArbGG § 11

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 O 267/00)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.3.2001 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Beklagte nicht passiv legitimiert ist.

Die Berufung vermag die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, nicht in Frage zu stellen.

1. Der Beklagte haftet der Klägerin nicht aus positiver Vertragsverletzung eines Rechtsberatungsvertrages (§§ 611, 675 BGB). Denn zwischen den Parteien ist ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen.

a) Es lässt sich zunächst nicht feststellen, dass die Klägerin dem Beklagten persönlich das Angebot zum Abschluss eines Rechtsberatungsvertrages unterbreitet hat. In ihrem Schreiben hat sich die Klägerin ausnahmslos an den D.-Landesverband (im Folgenden: D.) „z.H.” des Beklagten gewandt. Sogar das Begleitschreiben vom 29.10.1998, mit dem die Klägerin eine Prozessvollmacht übersandte, ist so adressiert. Dass die Prozessvollmacht selbst keinen direkten Hinweis auf den D. enthält, lässt unter Berücksichtigung der in § 164 Abs. 1 S. 2 BGB enthaltenen Regelung nicht den Schluss zu, dass zu dem Beklagten persönlich eine vertragliche Beziehung hergestellt werden sollte. Immerhin ergibt sich aus dem ersten Satz des Vollmachtsvordrucks die Stellung des Beklagten als Geschäftsführer, wobei dies den Status des Beklagten beim D. beschrieb.

Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, sie habe sich von Anfang an direkt an den Beklagten gewandt und die erste Kontaktaufnahme sei telefonisch erfolgt, nachdem eine Kollegin den Beklagten empfohlen habe, reicht dies nicht aus, um ein Vertragsangebot an den Beklagten persönlich zu belegen. Es ist schon fraglich, ob die Klägerin anlässlich der ersten Kontaktaufnahme überhaupt ein Vertragsangebot unterbreitet hat. Letztlich kann dies aber offen bleiben. Denn unstreitig hat die Klägerin den Beklagten stets nur über den D. erreicht. Dass dabei über die Frage, wer Vertragspartner werden würde, überhaupt zwischen den Parteien gesprochen wurde, ist nicht dargetan.

b) Jedenfalls fehlt es an einer Vertragsannahmeerklärung des Beklagten. Unstreitig ist zwar, dass der Beklagte für die Klägerin rechtsberatend tätig geworden ist. Ob die darin liegende konkludente Vertragsannahmeerklärung in eigenem Namen oder im Namen des D. abgegeben worden ist, bestimmt sich indes nach § 164 BGB. Nach Abs. 1 S. 2 dieser Vorschrift macht es keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll. Für die Abgrenzung zwischen Vertreter- und Eigengeschäft gelten die allgemeinen Auslegungsregeln. Entscheidend ist, wie der Erklärungsempfänger das Verhalten des Handelnden verstehen durfte. Dabei sind alle Umstände, insbesondere früheres Verhalten, Zeit und Ort der Erklärung, die berufliche Stellung der Beteiligten, die Art ihrer Werbung und die erkennbare Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. BGH v. 12.7.2000 – VIII ZR 99/99, MDR 2000, 1364 = NJW 2000, 3344; Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., § 164 Rz. 4).

Im Streitfall ergibt sich daraus, dass der Beklagte persönlich keine vertragliche Verpflichtung eingegangen ist. Dass und ggf. mit welchem Wortlaut eine Vertragsannahme bereits bei einem ersten Telefongespräch erklärt worden ist, hat die Klägerin nicht dargelegt. Die durchweg unter dem Briefkopf des D. erfolgte schriftliche Korrespondenz, bei der der Beklagte stets als „Geschäftsführer” zeichnete, spricht zunächst entscheidend gegen ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien. Vielmehr handelte der Beklagte ersichtlich für den D., dem er aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer verpflichtet war.

Auch die Satzung des D. und seine Rechtsschutzordnung deuteten nicht darauf hin, dass sich der Beklagte persönlich verpflichten wollte. Nach § 2 Abs. 1 der Rechtsschutzordnung umfasst der Rechtsschutz des D. Rechtsberatung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung des Mitglieds. Nach § 5 Abs. 1 behält sich der D. die Benennung des Rechtsvertreters und notwendigenfalls die Beauftragung von Gutachtern vor. Anders als Rechtsschutzversicherer, die Rechtsschutz grundsätzlich in Form der Kostenübernahme gewähren (vgl. §§ 1, 5 ARB 1994), ergab sich aufgrund der Mitgliedschaft der Klägerin mithin vorrangig ein Anspruch auf Rechtsschutz durch den D. selbst. Da es sich bei dem D. um eine Gewerkschaft in der Rechtsform eines Vereins handelt, war dabei offensichtlich, dass für diesen eine natürliche Person die Rechtsberatung durchführen würde.

Auch die der Klägerin erkennbare Interessenlage des Beklagten spricht dagegen, dass zwischen den Parteien ein persönliches Vertragsverhältnis besteh...

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