Leitsatz (amtlich)

1. Der Prospekt einer Kapitalanlage, die unter der Bezeichnung "Garantiefonds" vertrieben wird, ist nicht schon deshalb zu beanstanden, weil die Konzeption der Kapitalanlage eine Garantie nicht enthält, sondern eine Schuldübernahme. Fehlerhaft ist der Prospekt aber deshalb, weil dem Anleger das Vorhandensein einer tatsächlich nicht existierenden Absicherung suggeriert werden, dieser Eindruck von der Bezeichnung "Garantiefonds" verstärkt wird.

2. Sourct eine Bank ihr Anlageberatungsgeschäft auf eine Tochtergesellschaft aus, die selbst keine Bank ist, finden auf diese Tochtergesellschaft u. U. die Grundsätze der sogenannten Kick-back Rechtsprechung des BGH Anwendung.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 17.12.2010; Aktenzeichen 14d O 110/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Dezember 2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 14 d des Landgerichts Düsseldorf (14d O 110/09) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten, die Rechtsnachfolgerin der im Laufe des Rechtsstreits auf sie verschmolzenen A-AG ist, wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (nachfolgend VIP 4) jeweils Zug um Zug gegen Rückübertragung der am 29. Oktober 2004 gezeichneten Beteiligung Schadensersatz nebst Zinsen, Freistellung von den zur Teilfinanzierung dieser Beteiligung begründeten Verbindlichkeiten und die Feststellung, dass die Beklagte ihm zur Freistellung von künftig aus der Beteiligung noch entstehenden steuerlichen Nachteilen verpflichtet ist. Darüber hinaus verlangt er die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie von an das Finanzamt zu entrichtenden Nachzahlungszinsen, Ersatz entgangenen Gewinns und die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Anlageobjektes in Annahmeverzug befindet.

Wegen des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, soweit diese nicht von den im vorliegenden Urteil getroffenen Feststellungen abweichen.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und dies damit begründet, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe den Kläger pflichtwidrig und schuldhaft nicht über vom Emittenten erhaltene Rückvergütungen aufgeklärt sowie ihre Pflichten als Anlageberaterin dadurch verletzt, dass sie das Kapitalkonzept nicht anhand ihr zur Verfügung stehender Informationen auf Plausibilität überprüft habe.

Lediglich wegen der als entgangenen Gewinn begehrten Zinsen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt und dabei die Verletzung formellen und materiellen Rechts geltend macht.

1.

Die Beklagte ist der Ansicht, es hätten bereits keine aufklärungspflichtigen Rückvergütungen im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgelegen, weil sie keine Zahlung erhalten und an die Fondsgesellschaft weitergeleitet habe. Die vom Landgericht herangezogene sogenannte kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei ohnehin nicht anwendbar, weil die A-AG weder eine Bank noch ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gewesen sei. Freie, bankenunabhängige Anlageberater müssten aber gerade nicht ungefragt auf die Höhe empfangener Rückvergütungen hinweisen, was der Bundesgerichtshof unlängst in einem vergleichbaren Fall klargestellt habe. Der Kläger habe gewusst, dass sie ihre Dienstleistung ihm gegenüber unentgeltlich erbringe und sich die Vermittlung der Anteile von dritter Seite vergüten lasse, zumindest habe ihm das klar sein müssen. Sein hiergegen gerichtetes Bestreiten sei unsubstantiiert, der Kläger könne nicht ernsthaft mit der Behauptung gehört werden, er sei davon ausgegangen, dass die Dienstleistung insgesamt unentgeltlich erbracht werde. Es fehle daher jedenfalls an der Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers. Auf die Vermutung, die Dienstleistungen der damals von ihr noch rechtlich getrennten A-AG würden von ihr, der Beklagten, aus den dort verdienten Konto- und Depotführungsgebühren "gesponsert", könne sich der Kläger nicht zurückziehen, weil er zum Zeitpunkt der Zeichnung keine Konto- und Depotverbindung zur B-AG gehabt habe, diese sei erst vier Jahre später, d.h. im Jahr 2008 begründet worden.

Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht auch davon ausgegangen, dass der Kläger die Anteile in Kenntnis der Provisionszahlungen nicht erworben hätte. Tatsächlich sei die Provision für den Kläger völlig unerheblich gewesen, ihm sei es auf die Renditechancen, das Sicherungskonzept und die bezweckten steuerlichen Effekte an...

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