Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 2b O 112/19) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichterin - vom 01.02.2022, Az. 2b O 112/19, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Erstattung von Kosten, die ihr im Zusammenhang mit der Regulierung eines Fahrzeugschadens entstanden sind, der aus ihrer Sicht wegen einer Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten eingetreten sei.
Das beschädigte Fahrzeug, ein Lastkraftwagen der Marke MAN mit dem amtlichen Kennzeichen 00-0 112, ist bei der Klägerin vollkaskoversichert. Bei der A.- Straße in B.-Stadt, auf der sich der Versicherungsfall ereignet haben soll, handelt es sich um eine zweispurige Gemeindestraße im Stadtgebiet der Beklagten. Vor der Hausnummer 00 befindet sich eine Kreuzung. Im Kreuzungsbereich ist die A.- Straße dreispurig, da jeweils noch eine Linksabbiegerspur vorhanden ist. Die Linksabbiegerspur ist von der Gegenfahrbahn durch eine durchgezogene Linie getrennt. Zudem befand sich am 10.04.2017 kurz hinter dem Kreuzungsbereich vor dem Haus Nr. 00 ein Baum, der relativ nah an der Straße gepflanzt und leicht zur Straße hin geneigt war. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt hier 50 km/h. Im Frühjahr 2017 wurde der Baum vor dem Haus Nr. 00 gefällt.
Die Klägerin hat behauptet, der Zeuge C. sei am 10.04.2017 mit dem oben genannten Fahrzeug in B.-Stadt die A.- Straße in südliche Richtung gefahren. Die dort befindlichen Bäume würden etwa ab einer Höhe von 2,8 m etwa 1,5 m in die A.- Straße hineinragen. Der Baum vor der Hausnummer 00 habe einen Neigungswinkel von 25 Grad gehabt. Eben von diesem Baum habe auch ein Ast ca. 1,5 m in die Straße hineingeragt, gegen den der Zeuge C. mit dem Aufbau seines Lastkraftwagens gefahren sei. Als er den Ast bemerkt habe, habe er nicht mehr ausweichen können. Durch den Zusammenstoß mit dem Ast, welcher infolge dessen zu Boden gefallen sei, sei am Aufbau des klägerischen Fahrzeugs, insbesondere im mittleren und rückwärtigen Bereich ein erheblicher Schaden entstanden, der sich auf 5.900,00 EUR (netto) belaufe. Die Eigentümerin des Fahrzeugs habe die Klägerin aus dem Vollkaskovertrag in Anspruch genommen. Abzüglich einer Selbstbeteiligung von 500,00 EUR habe die Klägerin den Schaden reguliert und zudem 242,17 EUR für die Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgewendet. Die Klägerin ist der Ansicht, der Unfall sei für den Zeugen C. unvermeidbar gewesen. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie es versäumt habe, die Bäume zu beschneiden oder den Straßenabschnitt für Fahrzeuge, die höher als 2,5 m seien, zu sperren.
Die Beklagte hat behauptet, der in Rede stehende Baum, habe über keinerlei Äste verfügt und sei praktisch astlos gewesen. Die Äste seien aus Gründen der Verkehrssicherheit über die Höhe von Lastkraftwagen hinaus entfernt worden. Der Zeuge C. könne daher allenfalls gegen den Baumstamm gefahren sein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 01.02.2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 86 Abs. 1 VVG, 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bzw. §§ 86 VVG i.V.m. 823 Abs. 1 BGB habe. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten habe die Klägerin hinsichtlich ihrer Behauptung der Beschädigung durch einen Ast nicht nachgewiesen. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht hänge entscheidend vom Charakter der Straße ab und werde maßgebend durch Art und Ausmaß ihrer Benutzung und ihre Verkehrsbedeutung bestimmt. Vom Verkehrssicherungspflichtigen könne nicht verlangt werden, dass die Straße völlig gefahrlos sei. Vielmehr müsse der Pflichtige in geeigneter und in objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht erkennbar seien und auf die er sich nicht einzurichten vermöge. Ab welcher Höhe ein in den Luftraum über der Fahrbahn ragender Ast vom Verkehrssicherungspflichtigen entfernt oder zum Gegenstand eines Warnschildes gemacht werden müsse, sei nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Jedenfalls könne aus § 32 StVZO, wonach die Höhe eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers 4 m nicht überschreiten dürfe, nicht gefolgert werden, dass der Luftraum über der Fahrbahn schlechthin bis zur Höhe von mindestens 4 m überall frei sein müsse. Der Fahrer eines Fahrzeuges mit hohem Aufbau auf innerstädtischen Straßen mit lebhaftem Verkehr müsse damit rechnen, dass bei einer Fahrweise scharf am Fahrbahnrand der Aufbau in Berührung mit Teilen von Bäumen komme, die dort für ...