Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 10.07.2015; Aktenzeichen 10 O 277/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 10.07.2015 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das landgerichtliche Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten wegen des Widerrufs zweier Darlehensverträge, den er zeitgleich mit Abschluss eines Vertrags über die vorzeitige Aufhebung dieser Darlehensverträge erklärt hat, die Rückzahlung der von ihm gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von insgesamt 60.144,24, der Wertschätzungsgebühren in Höhe von EUR 1.000,- und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.954,46.
Der Kläger schloss mit der Beklagten 18.06.2008 mit einer Laufzeit von jeweils 30 Jahren zwei tilgungsfreie Darlehen über nominal EUR 168.000,- und EUR 162.000,- ab, für die bis zum 30.06.2018 eine Festverzinsung von nominal 5,33 % p. a. (= anfänglich effektiv 5,46 %) vereinbart wurde. Die Auszahlung beider Darlehen war u.a. von der Bestellung einer Grundschuld in Höhe von EUR 330.000,- zu Gunsten der Beklagten zu Lasten des im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücks... in Ratingen abhängig. Wegen des Inhalts der Verträge und dem Wortlaut der von dem Kläger bei Vertragsschluss unterschriebenen Widerrufsbelehrung wird auf die Anlagenkonvolute K1 und K2 verwiesen. Im Juni 2008 lag der durchschnittliche Effektivzinssatz für Wohnungsbaukredite von mehr als 10 Jahren bei 5,09 % p. a.
Im Juni 2014 verkaufte der Kläger die vorbezeichnete Immobilie. Mit Schreiben vom 20.06.2014 bot die Beklagte dem Kläger die vorzeitige Aufhebung beider Darlehensverträge an. Auf den Inhalt der Anlage H3 wird diesbezüglich verwiesen. Mit Schreiben vom 03.07.2014 übersandte der Kläger das vorbezeichnete Vertragsangebot unterschrieben an die Beklagte zurück. Zugleich erklärte der Kläger in diesem Schreiben den Widerruf beider Darlehensverträge. Wegen des Inhalts des Schreibens vom 03.07.2014 wird auf die Anlage K4 verwiesen. Im Juli 2014 betrug das marktübliche Zinsniveau für Wohnungsbaukredite mit einer Festzinsdauer von mehr als 10 Jahren 2,1 %. Mit Schreiben vom 15.07.2014 wies die Beklagte den Widerruf zurück. Als am 22.07.2014 der Kaufpreis auf dem Konto des Klägers bei der Beklagten eingegangen war, fand eine Verrechnung mit den vorläufigen Vorfälligkeitskeitsentschädigungen gemäß dem Aufhebungsvertrag statt. Unter dem 25.07.2014 nahm die Beklagte noch eine Nachbelastung in Höhe von EUR 189,70 vor (s. Anlage K3).
Die beim LG am 22.08.2014 eingegangene Klage ist der Beklagten am 23.09.2014 zugestellt worden.
Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils insoweit Bezug genommen, als diese den Feststellungen des Senats nicht widersprechen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe zwar der Beklagten die streitgegenständlichen Vorfälligkeitsentschädigungen im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ohne Rechtsgrund geleistet, weil der Kläger von dem Aufhebungsvertrag vom 20.06.2014 durch den von ihm am 03.07.2014 erklärten Widerruf der beiden Darlehensverträge gemäß § 313 Abs. 3 BGB zurückgetreten sei. Da eine Vertragsanpassung nicht möglich gewesen sei, habe infolge des Widerrufs eine Geschäftsgrundlage für den Aufhebungsvertrag von Anfang gefehlt. Der von dem Kläger erklärte Widerruf sei auch nicht verfristet gewesen, da die Widerrufsbelehrung über den Fristenbeginn wegen der Formulierung "frühestens" nicht ordnungsgemäß aufkläre und die Beklagte sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV berufen könne, da sie durch die Einfügung der beiden Fußnoten den Widerrufstext nicht nur inhaltlich verändert, sondern sogar weiter verschlechtert habe. Der von dem Kläger erklärte Widerruf sei auch weder verwirkt noch rechtsmissbräuchlich. Dem Rückzahlungsanspruch des Klägers stehe jedoch § 814 BGB entgegen. Diese Vorschrift sei anwendbar, da der Kläger die Vorfälligkeitsentschädigungen an die Beklagte geleistet habe, indem die Vorfälligkeitsentschädigungen mit dem auf seinem Konto am 22.07.2014 eingegangenen Ablösebetrag verrechnet worden seien. Zu diesem Zeitpunkt der Leistung habe der Kläger im Sinne des § 814 BGB bereits gewusst, dass der Rechtsgrund für die Vorfälligkeitsentschädigungen wegen seines zwischenzeitlich erklärten Widerrufs entfallen sei. Sollte man dies anders sehen, wäre die Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigungen gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, da es der Kläger verabsäumt habe, nach Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 15.07.2014, mit dem diese den Widerruf zurückgewiesen habe, zu erklären, dass er die Vorfälligkeitsentschädigung...