Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 25.11.2008; Aktenzeichen 1 O 383/07) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 25.11.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG D. wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger macht ggü. den Beklagten Schadenersatzansprüche wegen einer seiner Ansicht nach unrichtigen Pressemitteilung und unterlassener Bekanntgabe von Insiderinformationen geltend, aufgrund welcher er Aktien der Beklagten zu 1 zum Kaufpreis von 11.894,12 EUR erworben haben will.
Die Beklagte zu 1 ist ein börsennotiertes Kreditinstitut, das als Aktiengesellschaft geführt wird. Der Beklagte zu 2 war in der Zeit von September 2004 bis zum 30.7.2007 deren Vorstandsvorsitzender.
Am 20.7.2007 veröffentlichte die Beklagte zu 1 eine Pressemitteilung mit den vorläufigen Quartalszahlen für das 1. Quartal 2007 (01.04.-30.6.2007). Danach werde das operative Ergebnis in diesem Quartal ggü. dem gleichen Vorjahresquartal voraussichtlich um 15 Prozent auf 63 Millionen Euro steigen; man rechne mit einer sehr guten Entwicklung, von den auf dem US Immobilienmarkt aufgetretenen Unsicherheiten erwarte man praktisch keine Auswirkungen auf das eigene Engagement. Der vollständige Quartalsbericht werde am 14.8.2007 veröffentlicht. Wegen des genauen Wortlauts der Erklärung wird Bezug genommen auf die als Anlage K 4 zur Klageschrift überreichte Ablichtung der Presseerklärung.
Am 30.7.2007 gab die Beklagte zu 1 in einer Ad-Hoc-Mitteilung im Hinblick auf ihr Engagement auf dem kriselnden US-Immobilienmarkt eine Gewinnwarnung heraus, eine weitere erfolgte am 2.8.2007.
Der Kläger erwarb am 26.7.2007 500 Aktien der Beklagten zu 1 für je 23,71 EUR am Handelsplatz in S. Insgesamt wandte er hierfür 11.894,12 EUR auf. Seit dem 25.7.2007 gab der Kurs der Aktie erheblich nach; das Wertpapier beendete den Handel am 2.8.2007 mit einem Minus von 28,35 Prozent.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte zu 1 habe ihn in ihrer von dem Beklagten zu 2 gebilligten Presseerklärung vom 20.7.2007 vorsätzlich falsch unterrichtet. Aufgrund dieser Mitteilung habe er sich zum Erwerb der Aktien entschlossen. In einer internen Studie ("California Dreamin") sei die Beklagte bereits im Jahr 2005 vor einer Verschlechterung des amerikanischen Immobilienmarktes gewarnt worden. In einer Aufsichtsratssitzung vom 27.6.2007 sei der Beklagte zu 2 von Aufsichtsratsmitgliedern auf Risiken amerikanischer Hypothekengeschäfte angesprochen worden; er habe diese wider besseres Wissen als, wenn überhaupt vorhanden, unbedeutend dargestellt. Der Beklagte zu 2 sei gem. § 826 BGB wegen der unrichtigen Pressemitteilung vom 20.7.2007 schadenersatzpflichtig. Außerdem hätte die Beklagte zu 1 früher als am 30.7.2007 über die Betroffenheit der Beklagten zu 1 in die US-Immobilienkrise informieren müssen. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte zu 1 sei gem. § 37b WpHG wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung kursbeeinflussender Tatsachen zum Schadenersatz verpflichtet. Sie hätte spätestens am 28.6.2007 in einer Ad-Hoc-Mitteilung bekannt geben müssen, dass eine massive Inanspruchnahme aus einer von ihr an die R., eine von der Beklagten zu 1 gegründete Zweckgesellschaft, gegebenen Liquiditätszusage unmittelbar bevorstehe und sie nicht in der Lage sein werde, die damit verbundenen finanziellen Aufwendungen zu tragen. Bei einer früheren Bekanntgabe der Gewinnwarnung und der hierfür maßgeblichen Umstände hätte er von einem Erwerb der Aktien abgesehen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 11.894,12 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe von 500 Stück Aktien der I. Bank AG zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben eingewandt, die Pressemitteilung vom 20.7.207 sei inhaltlich richtig gewesen und habe der damaligen Risikoeinschätzung entsprochen. Die Prognose über das operative Ergebnis im ersten Quartal des Geschäftsjahres und das erwartete Geschäftsjahresergebnis habe auf den Ergebnissen des ersten Quartals 2007/2008 beruht. Am 20.7.2007 habe es noch keine systematische Herabstufung von CDO-Tranchen gegeben, vielmehr seien lediglich einzelne Investments betroffen gewesen. Die Beklagte zu 1 sei nach der Watchlist von Moody's nur hinsichtlich ihres Portfolios im CDO Investment Commodore CDO V, Ltd. mit einem Volumen von rd. 3 Mio. USDollar und in Luxemburg mit dem RMBS Investment MSAC 06-NC2 B2 mit einem Volumen von 4,62 Mio. US-Dollar betroffen gewesen. Daher habe man im Einklang mit der gesamten Branche zum damaligen Zeitpunkt das Ausfallrisiko als sehr gering eingestuft und die Liquiditätslinien für unproblematisch gehalten. Der Zusammenbruch des Marktes für Wertpapiere, die strukturierte Forderungsportfolios verbriefen, sei nicht vorhersehbar gewesen. Es habe lediglich Gerüchte gegeben, dass die Beklagte zu 1 im Hinblick auf den US-Subprime-Markt ein substantielles Risiko treffe. Dies habe aus damaliger Sicht nicht den Tatsachen entsprochen, da sich d...