Leitsatz (amtlich)

1. War Nachtragsliquidation beantragt, weil die gelöschte Gesellschaft an einer Rechtsstreitigkeit beteiligt sei, und bestellt das Registergericht durch bestandskräftigen Beschluss den Nachtragsliquidator ohne Einschränkung seines Kompetenzbereichs, so darf er unbeschränkt als Nachtragsliquidator der Gesellschaft tätig werden.

2. In einem solchen Fall stellt eine nachträgliche "Konkretisierung und Begrenzung" des Kompetenz- bzw. Wirkungskreises des Nachtragsliquidators auf die Durchführung des anhängigen Rechtsstreits der gelöschten Gesellschaft durch das Registergericht sich gleichsam als "Teilabberufung" dar, ist daher geeignet, in die Rechte des Nachtragsliquidators einzugreifen und begründet deshalb sein Beschwerderecht.

 

Normenkette

AktG analog § 273 Abs. 4 S. 1; GmbHG § 66 Abs. 3; FamFG § 59 Abs. 1, § 375 Nr. 6

 

Verfahrensgang

AG Duisburg (Beschluss vom 28.03.2013; Aktenzeichen HRB 13268)

 

Tenor

Auf das Rechtsmittel wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.

Geschäftswert: 3.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Beteiligte hat nach Löschung der im Beschlusseingang genannten Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit am 8.10.2012 unter dem 16./18.10.2012 die Nachtragsliquidation beantragt, weil die Gesellschaft an einer (zur Zeit ruhenden) zweitinstanzlich geführten Rechtsstreitigkeit beteiligt sei.

Das AG hat den Beteiligten daraufhin mit Beschluss vom 14.12.2012 zum Nachtragsliquidator der Gesellschaft bestellt.

Im Februar 2013 teilte der Beteiligte dem Registergericht mit, es gehe noch um Bankkonten, auf die offensichtlich fehlerhafte Pfändungen ausgebracht worden seien. Es dürfe zu seinen Pflichten gehören, dagegen vorzugehen. Kurz darauf teilte die Bank mit, sie habe erfahren, dass die Bestellung des Beteiligten bis zum 5.9.2013 verlängert worden sei. Sie wies darauf hin, dass der Beteiligte wegen Verdachts der Veruntreuung von WEG-Geldern mit internationalem Haftbefehl gesucht werde und bat um Prüfung, ob die Bestellung des Beteiligten nach wie vor Rechtens sei.

Mit Beschluss vom 28.3.2013 hat das Registergericht seinen Bestellungsbeschluss dahin "konkretisiert und begrenzt, dass sich der Tätigkeitsbereich des Nachtragsliquidators beschränkt auf die Durchführung des vor dem LG Düsseldorf in 2. Instanz unter dem Aktenzeichen - 25 S 131/12 anhängigen Rechtsstreits der gelöschten Gesellschaft mit den Klägern B. und K. S. (1. Instanz: AG Emmerich - 14 C 5/11)".

Es handele sich hierbei um den Tätigkeitsbereich, mit dem der Antrag des Nachtragsliquidators vom 16.10.2012 auf Bestellung seiner Person begründet worden sei, nämlich der Beteiligung an einer (zzt. ruhenden) zweitinstanzlich geführten Rechtsstreitigkeit.

Hiergegen hat der Beteiligte mit am 29.4.2013 eingegangener Schrift Beschwerde eingelegt.

Er hat geltend gemacht, der Beschluss begrenze seine Bestellung zum Nachtragsliquidator auf den ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung im Oktober positiv bekannten Sachverhalt des zitierten Verfahrens; zwischenzeitlich sei dieser Kenntnisstand indes - wie im Einzelnen aufgeführt - erheblich erweitert.

Das AG hat der Beschwerde durch Beschluss vom 30.4.2013 nicht abgeholfen, weil der angefochtene Beschluss die Tätigkeit des Beteiligten im Außenverhältnis auf denjenigen Tätigkeitsbereich beschränke, den der Beteiligte zur Begründung seiner Tätigkeit als Nachtragsliquidator vorgetragen habe.

Ob und in welchem Umfang es der Bestellung eines Nachtragsliquidators für seitens der Gesellschaft geführte Treuhandkonten bedürfe, sei derzeit noch nicht abschließend feststellbar. Das Gericht beabsichtige aber unter Ausübung des ihm zustehenden pflichtgemäßen Ermessens, insofern eine andere Person zum Nachtragsliquidator zu bestellen.

Im Verfahren vor dem Senat führt der Beschwerdeführer im Einzelnen ergänzend aus, grundsätzlich sei gegen die Bestellung einer anderen Person zum Nachtragsliquidator nichts einzuwenden; es ergäben sich allerdings technische und bezüglich der Kostenaspekte ökonomische Bedenken.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.1. Das Rechtsmittel ist zulässig.

a) Der Beteiligte ist beschwerdebefugt. Das Gericht beruft einen Nachtragsabwickler nur auf Grund eines Antrags, den ein Beteiligter stellen muss (MünchKomm/Hüffer AktG, 3. Aufl. 2011 § 273 Rz. 36) und kann ihn auch nur auf Antrag abberufen. § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG wird entsprechend auf die GmbH angewandt (Keidel-Heinemann, FamFG 17. Aufl. 2011, § 375 Rz. 62). Der Nachtragsliquidator ist gegen seine Abberufung (§ 375 Nr. 6 FamFG i.V.m. § 66 Abs. 3 GmbHG), ebenso wie die Gesellschaft, beschwerdebefugt (Keidel- Meyer-Holz, a.a.O., § 59 Rz. 88).

Die vom Beteiligten geltend gemachte Einschränkung seines Kompetenz- bzw. Wirkungskreises durch den angefochtenen Beschluss gegenüber der Bestellung zum Nachtragsliquidator der Gesellschaft mit Beschluss vom 14.12.2012 kann sich gleichsam als "Teilabberufung" darstellen, ist daher geeignet, in seine Rechte einzugreifen und begründet deshalb ein Beschwerderecht des Nachtragsliquidators...

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