Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragswidriger Mietgebrauch: Anbringung einer Reklametafel ohne bauordnungsbehördliche Genehmigung
Leitsatz (redaktionell)
Haben die Parteien eines Mietvertrages über ein Ladenlokal vereinbart, daß der Mieter nur eine bauordnungsbehördlich genehmigte Reklametafel anbringen darf, so muß diese Genehmigung vor der Montage erteilt sein; anderenfalls kann der Vermieter Beseitigung verlangen.
Orientierungssatz
Zitierung: Vergleiche BGH, 1974-06-26, VIII ZR 43/73, NJW 1974, 1463.
Normenkette
Verfahrensgang
LG Krefeld (Entscheidung vom 24.04.1991; Aktenzeichen 3 O 146/90) |
Fundstellen
Dokument-Index HI537829 |
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