Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragswidriger Mietgebrauch: Anbringung einer Reklametafel ohne bauordnungsbehördliche Genehmigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Haben die Parteien eines Mietvertrages über ein Ladenlokal vereinbart, daß der Mieter nur eine bauordnungsbehördlich genehmigte Reklametafel anbringen darf, so muß diese Genehmigung vor der Montage erteilt sein; anderenfalls kann der Vermieter Beseitigung verlangen.

 

Orientierungssatz

Zitierung: Vergleiche BGH, 1974-06-26, VIII ZR 43/73, NJW 1974, 1463.

 

Normenkette

BGB §§ 535, 550

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Entscheidung vom 24.04.1991; Aktenzeichen 3 O 146/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI537829

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