Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 28.11.2013; Aktenzeichen 3 O 488/12) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das am 28.11.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Wuppertal - 3 O 488/12 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht wegen einer Beteiligung auf Schadensersatz in Anspruch, die ihr Lebensgefährte, der Zeuge M. (im Folgenden: Zedent), auf Empfehlung der Beklagten an einem Schiffsfonds erwarb. Der Beklagte zu 2. war und ist für die Beklagte zu 1. als Anlageberater tätig. Dort betreute er den Zedenten.
Der Zedent war erfolgreicher Unternehmer. Nachdem er seine Beteiligung an einer GmbH verkauft hatte, lebt er seither von den Erträgen, die er aus der Anlage des erzielten Kaufpreises erwirtschaftet. Er war und ist Ratsmitglied der Stadt V ..., Mitglied des Ausschusses für Wirtschaftsförderung, Aufsichtsratsmitglied der Beteiligungsverwaltungsgesellschaft der Stadt V ... und stellvertretendes Mitglied der Zweckverbandsversammlung der Beklagten. Der Zedent ist seit mehr als 40 Jahren Kunde der Beklagten zu 1. und lässt sich von der Beklagten zu 1. regelmäßig bei der Kapitalanlage beraten. Im Jahr der Veräußerung seiner Unternehmensbeteiligung erwarb er auf Empfehlung der Beklagten zu 1. einen Leasing-Fonds zu einem Betrag i.H.v. 77.000 EUR, um seine erhebliche Steuerbelastung auf den erhaltenen Kaufpreis zu minimieren. Alsdann investierte er im November 2006 auf Empfehlung der Beklagten zu 1. in einen Lebensversicherungsfonds der WestLB. Später machte er insoweit eine fehlerhafte Beratung geltend und erhielt im Jahr 2011 den von ihm angelegten Betrag i.H.v. 25.000 EUR von der Beklagten zu 1. zurück. Der Kläger legte einen Teil seines Vermögens in Aktienfonds, auch Rohstoff- und Asienfonds an, einen Teil legte er in Rentenpapieren und andere festverzinsliche Anlagen an. Die Verteilung seines Portfolios auf die verschiedenen Anlageformen ist zwischen den Parteien streitig.
In einem Beratungsgespräch in den Räumen der Beklagten zu 1. stellte der Beklagte zu 2. dem Zedenten den DS-Rendite-Fonds-Nr. 120 VLCC Leo Glory mbH & Co. Tankschiff KG anhand einer Verkaufspräsentation vor. Nach einer Beschreibung der Emittentin, der Dr. Peters Gruppe, und Übersichten über den Ölbedarf und die Tankschifffahrt enthält die Verkaufspräsentation zu "Das Projekt: Supertanker DS 120 VLCC "LEO GLORY" unter der Überschrift "Das Sicherheitskonzept der "LEO GLORY" folgende Auflistung:
- Einnahmesicherheit durch 10,8 Jahre Festcharter
- "Turbotilgung" (während der Festcharter)
- Renommierter Charterer Pacific Star
- Betriebskostenbegrenzung
- Konservative Zinspolitik
- Kein Übernahmerisiko
Sodann enthält die Verkaufspräsentation, eine Grafik, die für die Zeit bis einschließlich 2022 abbildet, wie hoch die täglich benötigte Charterrate ist, um alle Kosten sowie die Rückführung des Fremdkapitals zu decken, wie hoch die täglich benötigte Charterrate ist, um zusätzlich das Dynamik-Kapital zurückzuführen und wie hoch die kalkulierten täglichen Charterraten waren. Aus der Grafik ergibt sich, dass bis zum Ablauf der Festcharter im Jahr 2017 die kalkulierten Charterraten mit Beträgen zwischen 50.000 USD und 55.000 USD konstant blieben und übereinstimmten mit dem Betrag, der zur Rückführung des Dynamik-Kapitals erforderlich war. Außerdem ergab sich, dass die zur Deckung aller Kosten und zur Rückführung des Fremdkapitals erforderliche Charterrate mit Ablauf der Festcharter von Beträgen zwischen 40.000 und 45.000 USD je Tag rapide auf wenig mehr als 10.000 USD sinken würde. Es folgten u.a. eine Einschätzung der Dresdner Bank zur rückläufigen Entwicklung der Kapitalmarktzinsen bis Ende 2007, ein Hinweis auf die prognostizierte Verzinsung des Fonds von "durchgehend" 6,4 % sowie ein Hinweis darauf, dass kein Übernahme- bzw. Ablieferungsrisiko bestehe, da das Schiff bereits vollständig bezahlt sei. Jede Seite der Verkaufspräsentation enthielt die Fußzeile "Kurzdarstellung. Maßgeblich ist ausschließlich der gültige Emissionsprospekt." Der Beklagte zu 2. stellte die Bonität des Charterers und die Seriosität der Emittentin heraus. Der Zedent wusste, dass ein Teil des Kaufpreises für das Schiff fremdfinanziert wurde. Es wurde vereinbart, dass dem Zedenten die Hälfte des Agio zurückgezahlt wird. Der Zedent ging davon aus, dass die Beklagte zu 1. für den Vertrieb von der Fondsgesellschaft eine Vergütung erhält, da er selbst der Beklagten zu 1. für den Erwerb der Beteiligung keine Gebühr zahlte. Über die konkrete Höhe dieser Vergütung wu...