Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 11/12)

 

Tenor

I. Das am 10. Oktober 2013 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 4c O 11/12) und das am 7. April 2016verkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf(Az.: I-2 U 79/13) werden aufgehoben.

II. Die Restitutionsbeklagte wird mit ihren Ansprüchen auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, Rückruf und Schadensersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 590 XXA durch Angebot und Vertrieb piezoelektrischer Kraftaufnehmer des Typs CFT XB abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des vorausgegangenen Verletzungsverfahrens (LG Düsseldorf, Az.: 4c O 11/12; OLG Düsseldorf, Az.: I-2 U 79/13; BGH, Az.: X ZR 52/16) einschließlich der Kosten der Streithilfe werden der Klägerin (= Restitutionsbeklagte) auferlegt.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert für das Restitutionsverfahren wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Restitutionsbeklagte (Klägerin des Vorprozesses) ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 1 590 XXA, das einen Messsensor betrifft. Aus diesem Schutzrecht hat sie die Restitutionsklägerin zu 1. (Beklagte des Vorprozesses) im Vorprozess wegen Patentverletzung durch das Angebot und den Vertrieb piezoelektrischer Kraftaufnehmer des Typs CFT XB (angegriffene Ausführungsform) in Anspruch genommen. Herstellerin dieses Kraftaufnehmers ist die Restitutionsklägerin zu 2., die dem Vorprozess in erster Instanz auf Seiten der Beklagten als Streithelferin beigetreten ist.

Mit Urteil vom 10.10.2013 (Az.: 4c O 11/12) hat das Landgericht die Restitutionsklägerin zu 1. wegen wortsinngemäßer Verletzung des europäischen Patents 1 590 XXA zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf verurteilt sowie die Verpflichtung der Restitutionsklägerin zu 1. zur Leistung von Schadensersatz festgestellt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Restitutionsklägerinnen hat der Senat durch Urteil vom 07.04.2016 (Az.: I-2 U 78/13) mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass er den Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils teilweise neu gefasst hat. Die entsprechende Änderung beruhte darauf, dass die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes auf einen Einspruch der Restitutionsklägerin zu 2., dem die Restitutionsklägerin zu 1. beigetreten war, durch - nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ergangene - Entscheidung vom 19.11.2014 das europäischen Patent 1 590 XXA in eingeschränkter Form aufrechterhalten hatte. Die Änderung des Tenors trug dieser Einschränkung Rechnung.

Die von den Restitutionsklägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil des Senats eingelegte Beschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 13.06.2017 (Az.: X ZR 52/16) zurückgewiesen.

Durch Entscheidung vom 17.07.2019 (Az.: T-0424/15-3.4.02) hat die Technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes die Entscheidung der Einspruchsabteilung aufgehoben und das europäische Patent 1 590 XXA widerrufen.

Daraufhin haben sowohl die Restitutionsklägerin zu 1. als auch die Restitutionsklägerin zu 2. (= Streithelferin im Vorprozess) Restitutionsklage erhoben. Die Restitutionsklage der Restitutionsklägerin zu 2. ist am 08.08.2019 beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingegangen, die der Restitutionsklägerin zu 1. am 13.08.2019. Mit ihrer Restitutionsklage begehren die Restitutionsklägerinnen die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils sowie des Berufungsurteils des Senats und die Abweisung der gegen die Restitutionsklägerin zu 1. gerichteten Patentverletzungsklage.

Im Verhandlungstermin vor dem Senat am 19.12.2019 hat die Klägerin auf die mit der Patentverletzungsklage geltend gemachten und zu ihren Gunsten titulierten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung, Rückruf und Schadensersatz wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 1 590 XXA durch Angebot und Vertrieb piezoelektrischer Kraftaufnehmer des Typs CFT XB (Urteil des LG Düsseldorf vom 10.10.2013 (Az.: 4c O 11/12) und dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.04.2016 (Az.: I-2 U 79/13) sowie auf die in dem erst- und zweitinstanzlichen Verletzungsrechtsstreit (Az.: 4c O 11/12 und I-2 U 79/13) ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüsse verzichtet.

Die Restitutionsklägerinnen beantragen jeweils,

1. das Urteil des Landgerichts vom 10.10.2013 sowie das Urteil des Senats vom 07.04.2016 aufzuheben,

2. die Klage der Restitutionsbeklagten vom 21.12.2012 durch Verzichtsurteilabzuweisen.

Die Restitutionsklägerin zu 1. beantragt ferner,

3. der Restitutionsbeklagten die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des vorangegangenen Verletzungsprozesses (LG Düsseldorf, Az.: 4c O 11/12; OLG Düsseldorf, Az.: I-2 U 79/13; BGH, Az.: X ZR 52/16) einschließlich der Kos...

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