Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 20.04.1998) |
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 7 O 215/97) |
Tenor
Die Anschlußberufung des Klägers gegen das am 20. April 1998 verkündete Grund- und Teilurteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Auf die Berufungen der Beklagten und ihres Streithelfers wird das vorstehend bezeichnete Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, für den Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in ihrem Geschäftshaus W.-C., R. 4 Räume zum Betreiben einer Arztpraxis an einen Arzt zu vermieten, der zum Führen der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin” berechtigt ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die durch die Nebenintervention in erster Instanz verursachten Kosten fallen zu 11 % dem Kläger und zu 89 % dem Streithelfer zur Last.
Die übrigen erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits werden zu 11 % dem Kläger und zu 89 % der Beklagten auferlegt.
Die durch die Nebenintervention in der Berufungsinstanz verursachten Kosten haben der Kläger und der Streithelfer jeweils zur Hälfte zu tragen.
Die übrigen Kosten der Berufungsinstanz werden zwischen dem Kläger und der Beklagten gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann dadurch abgewendet werden, daß der Kläger eine Sicherheit von 45.000,– DM und die Beklagte sowie ihr Streithelfer jeweils eine solche von 15.000,– DM leisten, falls nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in entsprechender Höhe erbringt, wobei als Sicherheit auch jeweils die selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zugelassen wird.
Tatbestand
Mit Vertrag vom 25./26.10.1994 (Bl. 169 ff. d.A.) vermietete die Beklagte dem Kläger im 2. Obergeschoß des im Bau befindlichen Hauses R. 10 (jetzt R. 4) in W. C. Räume in einer Größe von insgesamt 143 Quadratmetern „zum Betreiben einer Arztpraxis Fachrichtung Allgemein- und Sportmedizin” sowie zwei Stellplätze in der zugehörigen Tiefgarage mit Wirkung ab 01.11.1995 auf die Dauer von zehn Jahren. Der monatliche Mietzins wurde mit 2.571,– DM zuzüglich Mehrwertsteuer und einer Nebenkostenvorauszahlung von 3,50 DM pro Quadratmeter vereinbart. Die vom Kläger vorformulierte Regelung in § 1 Ziff. 1.1 Abs. 3 des Vertrages, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, lautete wie folgt:
Der Vermieter verpflichtet sich, keine weiteren Räume im Objekt R. 6–10 zum Betreiben einer Arztpraxis Fachrichtung Allgemein- und/oder Sportmedizin zu vermieten. Weiterhin werden keine Räume in diesem Objekt an Internisten oder praktische Ärzte zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit vermietet.
Mit Wirkung ab 15.04.1996 vermietete die Beklagte aufgrund Vertrages vom 09.02.1996 (Bl. 262 ff. d.A.) im 3. Obergeschoß des eingangs bezeichneten Hauses Räume „zum Betriebe einer Arztpraxis Fachrichtung Orthopädie” an ihren Streithelfer. Dieser bezeichnet sich auf mehreren Schildern, die auf seine Praxis hinweisen, als Facharzt für Orthopädie. Unter dieser Bezeichnung befinden sich die Zusätze „Sportmedizin”, „Chirotherapie” und „Physikalische Therapie” (Bl. 19/55 d.A.). Gleichlautende Zusatzbezeichnungen sind auch im Telefonbuch verzeichnet (Bl. 20 d.A.). Die entsprechenden ärztlichen Tätigkeiten, insbesondere auch die eines Sportmediziners, übt der Streithelfer der Beklagten in den von dieser gemieteten Räumen aus.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe durch die Vermietung an ihren Streithelfer gegen ihre vertraglich übernommene Verpflichtung verstoßen, ihm Konkurrenzschutz zu gewähren. Dies habe bei ihm zu erheblichen Umsatzeinbußen geführt, in deren Umfang die Beklagte schadensersatzpflichtig sei. Allein bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung hätten diese Umsatzeinbußen 11.844,– DM pro Quartal und damit insgesamt 47.376,– DM betragen.
Der Kläger hat beantragt,
1) der Beklagten zu untersagen, in ihrem „Geschäftshaus W. C. R. 4 eine Sportarztpraxis von Herrn Dr. L. F. oder einem anderen Arzt betreiben zu lassen und ihr für den Fall der Zuwiderhandlung eine Geldstrafe von bis zu 500.000,– DM anzudrohen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, ihm den Zukunftsschaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstehe, daß im Hause R. 4 die Sportarztpraxis des Herrn Dr. F. oder eines anderen Arztes weiter betrieben wird;
2) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 47.376,– DM nebst 10 % Zinsen ab Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte und ihr Streithelfer haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie haben einen Verstoß gegen die der Beklagten obliegende Verpflichtung, dem Kläger Konkurrenzschutz zu gewähren und damit den mit der Klage verfolgten Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch in Abrede gestellt. Die Beklagte habe sich bei den Verhandlungen, die dem Vertragsschluß mit ihrem Streithelfer vom 09.02.1996 vorangegangen seien, lediglich nach der Fachrichtung seine...