Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 24.11.2009; Aktenzeichen 16 O 398/08) |
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. November 2009 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - 16 O 398/08 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und in der Sache wie folgt neugefasst:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom
5. Dezember 2003 begründeten Treuhandvertrag mit der A-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 55.000,- € an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG einen Betrag in Höhe von insgesamt 33.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. März 2009 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 5. Dezember 2003 begründeten Treuhandvertrag mit der A-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 100.000,- € an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG sowie Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus dem bei dem Bankhaus B. zur Teilfinanzierung der am 5. Dezember 2003 gezeichneten Anteile aufgenommenen Darlehen mit Fälligkeit zum 15. Dezember 2011 von allen Verpflichtungen aus diesem Darlehensvertrag freizustellen.
3.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 5. Dezember 2003 begründeten Treuhandvertrag mit der A-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 55.000,- € an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG alle finanziellen Nachteile zu ersetzen, die ihm mittelbar oder unmittelbar aus der von ihm am 5. Dezember 2003 gezeichneten Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 55.000,- € entstanden sind oder noch entstehen werden, auch solche, die mit der Verpflichtung zur Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem mit Zeichnungsschein vom 5. Dezember 2003 begründeten Treuhandvertrag mit der A-GmbH über die Zeichnung eines Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 55.000,- € an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG an die Beklagte in Zusammenhang stehen. Es wird klargestellt, dass diese Verpflichtung ausschließlich auf Ersatz des negativen Interesses des Klägers gerichtet ist.
4.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
A.
Der Kläger verlangt von der Beklagten wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG (nachfolgend: Medienfonds VIP 3) Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung der am 5. Dezember 2003 gezeichneten Beteiligung. Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des vorgenannten Anlageobjektes in Annahmeverzug befindet. Ferner verlangt er die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jeden darüber hinausgehenden entstandenen sowie künftigen Schaden aus dem Erwerb der Beteiligung zu ersetzen. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben, diese aber hinsichtlich eines Teils der als entgangenen Gewinn begehrten Zinsen, des Umfangs der vom Kläger Zug-um-Zug geschuldeten Gegenleistung sowie des auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichteten Antrags abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Der Kläger greift das Urteil nicht an.
Die Beklagte rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
1.
Der Beklagten sei rechtliches Gehör verwehrt worden. Denn ihr sei keine Schriftsatzfrist zur Stellungnahme auf den letzten klägerischen Schriftsatz vom 16. November 2009 zugestanden worden und zudem habe das Landgericht stattdessen ein Stuhlurteil gefällt. Der Schriftsatz der Klägerseite vom 16. November 2009 habe in Bezug auf die Tätigkeit des Steuerberaters C. neuen Sachvortrag enthalten, zu dem der Beklagten hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, Stellung zu nehmen. Für die Beklagte sei die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vertretene Auffassung überraschend gewesen, dass ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen sein solle. Auch hierzu hätte der Beklagten Gelegenheit gegeben werden müssen, Stellung zu nehmen. Hierdurch sei die Beklagte rechtswidrig in ihren Verfahrensrechten verletzt wo...