Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzureichende Planung eines Abdichtungskonzepts
Leitsatz (amtlich)
1. Der Architekt schuldet eine Planung, die unter Erforschung der konkreten Boden- und Wasserverhältnisse durch ein im Leistungsverzeichnis detailliert, vollständig und nicht auslegungsbedürftig zu beschreibendes, in sich schlüssiges Abdichtungskonzept eine funktionstaugliche Abdichtung der unterirdischen Teile des Baukörpers gegen Grundwasser, Erdfeuchtigkeit und Oberflächenwasser gewährleistet.
2. Hierzu gehört neben der notwendigen Erforschung des Baugrundes auf bisherige bzw. zukünftig zu erwartende Grundwasserstände auch die Prüfung, ob und in welchem Umfang die Versicherungsfähigkeit des Baugrundes durch wasserundurchlässige, bindige/lehmhaltige Bodenschichten eingeschränkt ist und die Gefahr von Schichten-/Stauwasser besteht.
3. Ein Hinweis des Architekten an den Bauherrn darf sich nicht auf die Erforderlichkeit eines Baugrundgutachtens beschränken und muss auch den besonderen Grund dessen Erforderlichkeit beschreiben.
4. Die planerische Darstellung der schadensträchtigen Details der Bauwerksabdichtung mit einer Dickbeschichtung muss dem ausführenden Unternehmer zweifelsfrei verdeutlichen, welche Anforderungen die Dickbeschichtung erfüllen muss. Angaben zur deren Stärke und zum entsprechenden Materialverbrauch sind – entsprechend der konkret bestehenden Wasserlast – jedenfalls dann erforderlich, wenn eine Abdichtung gegen Bodenfeuchtigkeit geringere Stärken erlaubt.
5. Auch horizontale und vertikale Drainagemaßnahmen bedürfen einer in sich schlüssigen Detailplanung mit planerischen Angaben zu Höhenlage, Gefälle, Revisions-/Sammelschächten, Schutzmaßnahmen vor Verschlammung, Materialien zur Wiederverfüllung des Arbeitsraums, Versickerung beziehungsweise Entsorgung des anfallenden Drainagewassers einschließlich Prüfung der Genehmigungspflicht.
Normenkette
HOAI § 15 Abs. 2; BGB § 635; VOB/A § 9 Nr. 3 Abs. 3; VOB/A § Abs. 4
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 14b O 174/99) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil der 14. Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 15.9.2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage der Kläger zu 1) bis 4) unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung des Beklagten mit Honorarforderungen i.H.v. 113.982,45 DM betreffend das Bauvorhaben sieben Ein-/Zweifamilienhäuser L. sowie i.H.v. 36.180 DM betreffend das Bauvorhaben Mehrfamilienhaus und Hubgaragen H. dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt wird.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 25.000 DM abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bank- oder Sparkassenbürgschaft erbracht werden.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Die Kläger erwarben 1995 – aus einer Baumaßnahme von insgesamt sieben Ein- bzw. Zweifamilienreihenhäusern – jeweils ein schlüsselfertig zu erstellendes Reihenhaus in K. von der (im Folgenden VI.). Die Kläger zu 1) und 2) erwarben das Reiheneckhaus 5, der Kläger zu 2) das Reihenmittelhaus 6 und der Kläger zu 3) das Reiheneckhaus 7 (vgl. Skizze Bl. 370 GA). Die VI. beauftragte die V. (im Folgenden: … mit der schlüsselfertigen Erstellung der sieben Reihenhäuser (Vertrag vom 26.11.1995, Bl. 40–42 GA) und den Beklagten mit der Planung. Der Beklagte erstellte u.a. Grundrisse (Bl. 369 GA) und das Leistungsverzeichnis für den Generalunternehmer (Bl. 152 ff. GA). Ob er mit der Bauleitung beauftragt war und diese Tätigkeit ausführte, ist zwischen den Parteien streitig. Ein schriftlicher Architektenvertrag existiert nicht. Der von einem Anwalt unter dem 28.6.1994 erstellte Entwurf eines Vertrages über die Errichtung einer stillen Gesellschaft zwischen dem Beklagten und VI. (Bl. 120 ff. GA) wurde nicht unterzeichnet. Die Kläger zu 1) und 2) bezogen als erste am 26.10.1996 ihr Haus. Etwa zu dieser Zeit kam es zu Wassereinbrüchen und Feuchtigkeitserscheinungen in den Kellerbereichen der drei Reihenhäuser (vgl. Lichtbilder Bl. 42–45 BA), deren Ursachen streitig sind. Im Haus 5 trat zudem Wasser im Bereich der Dachschräge ein. Der Beklagte beanspruchte von VI. für die sieben Reihenhäuser mit Rechnung vom 10.12.1996 Architektenhonorar gem. § 15 HOAI – Leistungsphasen 1–7 – i.H.v. 233.982,45 DM abzüglich 120.000 DM geleisteter a-conto-Zahlungen (Bl. 150/151 GA).
Die Kläger führten gegen VI., VT. und den Beklagten ein selbstständiges Beweisverfahren (LG Düsseldorf 11 OH 2/97), in dem der Sachverständige P. ein Gutachten nebst zwei Ergänzungen erstattete. Sie forderten die VT. mit Schreiben vom 2.7.1999 zur Mängelbeseitigung auf (Anl. 12).
Im vorliegenden Verfahren machen die Kläger aus abgetretenem Recht der VI. Schadensersatzansprüche wegen Fehlern der Planung und Bauüberwachung geltend. Sie haben unter Bezugnahme auf die Fests...