Entscheidungsstichwort (Thema)
Umfang eines Architektenauftrags
Leitsatz (amtlich)
1. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kann der Architekten keine Abschlagszahlungen mehr verlangen. Der Übergang zur Schlussrechnungsforderung ist nach § 264 Nr. 1 ZPO ohne weiteres zulässig.
2. Anbauten an Krankenhausgebäude mit Treppen, Fluren, Versorgungsstraßen und Aufzügen stellen keine Um- oder Neubauten, sondern Erweiterungsbauten im Sinne des § 3 Nr. 4 HOAI dar.
3. Der Umfang eines Architektenauftrags bestimmt sich allein nach den Vertragsabsprachen der Parteien; die HOAI regelt diese Frage nicht.
Normenkette
BGB §§ 631-632; HOAI §§ 3, 8 Abs. 2, §§ 15, 23-24; ZPO § 264
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 1 O 504/97) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.10.2000 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.608,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.9.2000 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fallen dem Kläger zur Last. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Tatbestand
Die beklagte Krankenhausträgerin hat den Kläger mit Architektenleistungen für öffentlich geförderte bauliche Maßnahmen beauftragt. Gegenstand der Klage sind unter anderem Honraransprüche für die Planung von Freianlagen sowie ein Umbauzuschlag für einen Anbau mit Treppen, Fluren, Versorgungsstraßen und Aufzügen. Das Landgericht hat insoweit der Klage stattgegeben; hiergegen richt sich das Rechtsmittel der Beklagten mit Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
I. Der Kläger kann seinen Honoraranspruch wegen Planungsleistungen für die Verteilergebäude nur noch als (Teil-)Schlussrechnungsforderung geltend machen; der ursprünglich geltend gemachte Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI ist erloschen.
1. Aus seiner in der in der Anspruchsbegründung ausdrücklich als solcher bezeichneten Abschlagsrechnung vom 28.6.1996 stehen dem Kläger keine Forderungen zu.
Vertragliche oder gesetzliche Regelungen über Abschlagszahlungen sollen lediglich dazu dienen, den vorleistungspflichtigen Auftragnehmer zu entlasten und die gerade bei Bauleistungen mit der Vorfinanzierung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen (BGH v. 21.2.1985 – VII ZR 160/83, MDR 1985, 750 = NJW 1985, 1840 = BauR 1985, 456 [457] m.w.N.). Ein Anspruch auf Abschlagszahlung steht dem Auftragnehmer daher nicht mehr zu, wenn das Vertragsverhältnis durch Kündigung, einvernehmliche Vertragsaufhebung oder in sonstiger Weise beendet worden ist; in einem solchen Fall hat er seine Leistungen vielmehr umfassend abrechnen (BGH v. 21.2.1985 – VII ZR 160/83, MDR 1985, 750 = NJW 1985, 1840 = BauR 1985, 456 [457]; v. 26.2.1987 – VII ZR 217/85, NJW-RR 1987, 724 = BauR 1987, 453; v. 25.10.1990 – VII ZR 201/89, MDR 1991, 430 = NJW 1991, 565 f. = BauR 1991, 81 [82]; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., 1999, Rz. 1228). Dies gilt auch für Abschlagsforderungen eines Architekten aus § 8 Abs. 2 HOAI (OLG Köln, BauR 1973, 324 [325] mit zustimmender Anm. Hochstein; OLG Düsseldorf [20. Zivilsenat] v. 7.9.1993 – 20 U 216/92, MDR 1994, 276 = OLGR Düsseldorf 1994, 33 = BauR 1994, 272 [273]; Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 5. Aufl., 1996, § 8, Rz. 58; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., 1999, Rz. 984).
Nach diesen Maßstäben ist die zunächst geltend gemachte Abschlagsforderung erloschen. Unstreitig hat der Kläger spätestens seit Frühjahr 1996 keine Leistungen für die Beklagte mehr erbracht; diese selbst hat spätestens zu Beginn des vorliegenden Rechtsstreits zum Ausdruck gebracht, derartige Leistungen auch nicht mehr entgegennehmen zu wollen. Infolge dieser Vertragsbeendigung kann der Kläger aus seiner Abschlagsrechnung vom 28.6.1996 keine Forderungen mehr herleiten.
2. Allein dies führt jedoch noch nicht zur Unbegründetheit der Klage, weil ein Architekt seinen Anspruch aus einer Abschlagsrechnung als Schlussrechnungsforderung weiterverfolgen kann und der Kläger von dieser Möglichkeit in prozessual zulässiger Weise Gebrauch gemacht hat. Dabei kann dahinstehen, ob ein derartiger Übergang bereits im Wege der Umdeutung des Klagebegehrens möglich ist (bejahend OLG Köln, Hochstein und Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., 1999, Rz. 984; verneinend BGH v. 5.11.1998 – VII ZR 191/97, MDR 1999, 221 = NJW 1999, 713 = BauR 1999, 267 f.). Der Kläger hat jedenfalls in der mündlichen Verhandlung vom 19.9.2000 klargestellt, dass er seine mit Schriftsatz vom 28.8.2000 vorgelegte „modifizierte Rechnung” als Schlussrechnung verstanden wissen will (Bl. 209 GA). Dass es sich insoweit lediglich um einen Teilanspruch aus dem weitergehenden Architektenvertrag handelt, steht der sich aus § 264 ...