Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels sowie der Anschlussberufung des Klägers das am 4. Dezember 2007 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6 683,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. November 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 39 % und dem Kläger zu 61 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F-KG von der Beklagten aus eigenem und hilfsweise aus abgetretenem Recht der Treuhandkommanditistin der F-KG, der G-GmbH, die Rückzahlung von Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 8 615,25 EUR (K 3, Bl. 36 GA), welche die Beklagte für ihre am 27. Juli 1999 (K 2, Bl. 35 GA) als Treugeberin übernommene Einlage von 60 000,– DM von der F-KG in den Jahren 1999 bis 2004 unmittelbar erhalten hat. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage bis auf 83,– EUR stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingereichte sowie rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten, welcher sich der Kläger form- und fristgerecht angeschlossen hat.
Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben hat, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag mit der Berufung weiter.
Sie hält an ihrer Rechtsauffassung fest, dass die Abtretung des Erstattungsanspruchs von der G-GmbH auf den Kläger unwirksam sei. Die Abtretung verstoße gegen das Abtretungsverbot gemäß § 399 AIt. 1 BGB, weil die Anleger dem neuen Gläubiger die Einwendungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis mit der G-GmbH nicht entgegenhalten könnten.
Der Treuhandvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, weil die G-GmbH fremde Rechtsangelegenheiten besorgt und keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet habe.
Der Bestand der Insolvenzforderungen werde weiterhin bestritten.
Die Anleger hätten als rechtliche Laien nicht gewusst, dass die Ausschüttungen nicht aus Gewinnen, sondern aus der Liquidität erfolgt seien.
Für den Kläger bestehe (nur) ein direkter Anspruch aus Insolvenzrecht, der überwiegend verjährt sei. Verjährt sei aber auch der an ihn abgetretene Freistellungsanspruch, weil dieser mit jeder vorgenommenen Ausschüttung entstehe und sich der Verjährungsbeginn für jede Ausschüttung gesondert beurteile.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2007 abzuändern und die Klage abzuweisen;
die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen;
das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Dezember 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 83,– EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21. November 2006 zu zahlen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil, soweit das Landgericht seiner Klage stattgegeben hat. Mit seiner Anschlussberufung vertritt er weiterhin die Ansicht, ihm stehe bereits aus eigenem Recht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die über die G-GmbH engagierten Anleger würden im Gesellschaftsvertrag (AG 1, Bl. 72 ff. GA) ausdrücklich als Kommanditisten bezeichnet und ihnen würden im Gesellschaftsvertrag alle wesentlichen Gesellschafterrechte und -pflichten eingeräumt. Ihnen seien die mit der Anlage verbundenen steuerlichen Vorteile aufgrund erheblicher Anlaufverluste zugute gekommen. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Kriterien zur Haftungsverantwortung des wirtschaftlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligten Gesellschafters führten auch im vorliegenden Fall zu einem Direktanspruch oder einer Durchgriffshaftung gegen die Beklagte.
Er sei aber auch Anspruchsinhaber aus abgetretenem Recht. Die Abtretung verstoße nicht gegen ein Abtretungsverbot. Er sei zwar als Insolvenzverwalter nicht im eigentlichen Wortsinne „Gläubiger der zu tilgenden Schuld”, sei einem solchen aber mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners gleichzusetzen. Mit der Abtretung würden die Anleger nicht schlechter gestellt, weil sie auch gegenüber der G-GmbH Schadensersatzansprüche nicht hätten einwenden können, so...