Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 24.02.2000; Aktenzeichen 3 O 4/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. Juni 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Februar 2000 (3 O 4/00) wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 4.408 DM nebst 4 % Zinsen von 2.204 DM seit dem 6. April 1999 und von weiteren 2.204 DM seit dem 6. Mai 1999 zu zahlen und soweit die Widerklage abgewiesen worden ist.

Die weitergehende Klage wird unter Aufhebung des vorstehend bezeichneten Versäumnisurteils abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 5 % der Klägerin und zu 95 % dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur in geringem Umfang auch sachlich gerechtfertigt. Das landgerichtliche Urteil bedarf lediglich insoweit der Korrektur, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 4.408 DM nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt worden ist.

1.

Seinen mit Vertrag vom 18. Januar 1999 begründeten mietvertraglichen Verpflichtungen, insbesondere zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses, kann der Beklagte in Übereinstimmung mit dem angefochtenen Urteil nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Klägerin habe ihm im Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns am 1. April 1999 nicht den Gebrauch der gemieteten Räume gewährt, weil sich darin noch zahlreiche Gegenstände des Vormieters befunden hätten. Nach § 1 Ziff. 6 des Vertrages entstand der Anspruch des Mieters auf Übergabe der Räume erst nach voller Bezahlung des ersten Mietzinses. Dass der Beklagte keinerlei Zahlungen geleistet hat, ist zwischen den Parteien unstreitig, diese sind vielmehr Gegenstand der dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Klage. Nach der vorstehend gekennzeichneten vertraglichen Regelung ist er somit seiner vertraglichen Vorleistungspflicht, die im Ergebnis eine Abbedingung der Bestimmung des § 551 BGB darstellt, nach der der Mietzins am Ende der Mietzeit zu entrichten ist, nicht nachgekommen. Dies hat zur Folge, dass eine Befreiung von seiner Zahlungsverpflichtung nur in Betracht käme, wenn die Begründung einer Vorleistungspflicht zu seinen Lasten unwirksam wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Auch im Rahmen Allgemeiner Geschäftsbedingungen begegnet die Wirksamkeit von Vorleistungsklauseln keinen Bedenken, wenn für sie ein sachlich berechtigter Grund gegeben ist und keine überwiegenden Belange dessen, dem eine Vorleistungspflicht auferlegt wird, entgegenstehen (vgl. z. B. Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., § 11 AGBG, Rdn. 11 a mit Nachweisen und Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 511 BGB Rdn. 1 im Anschluss an OLG München ZMR 1996, 376, 378). Diese einschränkenden Voraussetzungen sind vorliegend indes nicht gegeben. Ebenso wie in dem vom Senat mit Urteil vom 7. Januar 1999 (MDR 1999, 735) entschiedenen Fall einer Vorauszahlungsklausel bei der Anmietung von Tennisplätzen kann keine Rede davon sein, die Interessen der Klägerin würden einseitig in den Vordergrund gestellt. Bereits das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass die Vorleistungspflicht des Beklagten lediglich jeweils einen Monat betrifft und daher keinesfalls als unangemessen im Sinne des § 9 AGBG angesehen werden kann.

2.

Die demnach bestehende grundsätzliche Zahlungsverpflichtung des Beklagten umfasst allerdings lediglich den Grundmietzins zuzüglich Mehrwertsteuer von monatlich 2.204 DM (1.900 DM + 304 DM), insgesamt also 4.408 DM. Die mit monatlich 400 DM zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbarte Nebenkostenpauschale kann die Klägerin dagegen nicht beanspruchen, weil insoweit inzwischen wegen Zeitablaufs und darüber hinaus im Hinblick auf die Beendigung des Mietverhältnisses der Parteien aufgrund der fristlosen Kündigung der Klägerin vom 11. Juni 1999 Abrechnungsreife eingetreten ist. Außerdem ist weder seitens der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich, in welchem Umfang umlagefähige Nebenkosten angefallen sind, obwohl der Beklagte die Mieträume nicht in Besitz genommen hat.

3.

Wie sich aus den Ausführungen zu Ziff. 1 ergibt, ist die Widerklage des Beklagten, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbegründet. Angesichts der Nichterfüllung seiner wirksam begründeten Vorleistungspflicht ist weder die begehrte Feststellung des Nichtbestehens von Mietzins- und Schadensersatzansprüchen der Klägerin noch einer ihm gegenüber bestehenden Schadensersatzverpflichtung der Klägerin gerechtfertigt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird wie folgt festgesetzt:

Klage: 5.336 DM

Widerklage: 43.525,60 DM (10.857,60 DM + 30.000 DM + 2.66...

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