Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 7/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 14.06.2022; Aktenzeichen X ZR 147/17)

BGH (Urteil vom 14.12.2021; Aktenzeichen X ZR 147/17)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das am 24.03.2016 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der - sich zum Teil aus der Teilklagerücknahme der Klägerin ergebenden - Maßgabe zurückgewiesen, dass

1. sich die Verurteilung auf solche Papierumhüllungen bezieht, bei denen die unbehandelten Bereiche eine Durchlässigkeit von größer als 60 Coresta aufweisen und für das filmbildende Material kein Polyvinylalkohol ausgewählt ist;

2. der Ausspruch zur Rückrufverpflichtung (Urteilstenor zu I.2.) dahingehend angeändert wird, dass auf das vorliegende Senatsurteil statt auf das angefochtene Urteil des Landgerichts hinzuweisen ist;

3. sich der Unterlassungsausspruch (Urteilstenor zu I.1.) nicht auf die Beklagte zu 5. bezieht und der die Beklagte zu 5. betreffende Auskunfts- und Schadenersatzausspruch (Urteilstenor zu I.2. und III.) auf solche Verletzungshandlungen beschränkt ist, die bis zum 14.08.2014 vorgefallen sind;

4. die Auskunfts- und Schadenersatzhaftung der Beklagten zu 4. (Urteilstenor zu I.2. und III.) auf solche Verletzungshandlungen beschränkt ist, die von den Beklagten zu 1. und 2. seit dem 01.09.2010 begangen worden sind;

5. die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 4b O 178/11 (LG Düsseldorf) gesamtschuldnerisch von den Beklagten zu 1. und 2. zu tragen sind.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, letzteres im Umfang seiner Auf-rechterhaltung, sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 4.080.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird - abändernd auch für das landgerichtliche Verfahren - auf 11.160.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Nach erfolgloser Durchführung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (I-2 U 30/15) nimmt die Klägerin (eine GmbH nach luxemburgischem Recht mit Sitz im Großherzogtum Luxemburg) die Beklagten im Hauptsacheverfahren aus dem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patent 1 482 815 auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.

Eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das u.a. eine Papierumhüllung für einen Rauchartikel betrifft, ist die A... (eine Gesellschaft nach dem Recht des US-Bundesstaates Delaware), deren Tochtergesellschaft die Klägerin ist. Das Klagepatent wurde am 20.01.2003 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 23.01.2002 angemeldet. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 04.03.2009 veröffentlicht. Am 26.08.2009 wurde eine korrigierte Fassung der Klagepatentschrift veröffentlicht. Der deutsche Teil des Klagepatents wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer DE 603 26 435 geführt. Er steht in Kraft.

Gegen die Erteilung des Klagepatents ist von dritter Seite Einspruch eingelegt worden. Durch Entscheidung vom 27.10.2014 hat die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes das Klagepatent - entsprechend einer Selbstbeschränkung der Patentinhaberin - in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten. Unter dem 16.09.2016 hat die Technische Beschwerdekammer 3.3.06 des Europäischen Patentamtes die Einspruchsentscheidung aufgehoben und die Sache mit der Anordnung an die erste Instanz zurückverwiesen, das Klagepatent mit den Ansprüchen 1 bis 25 gemäß dem am 02.09.2016 eingereichten Hilfsantrag 1 aufrechtzuerhalten. Ungeachtet dessen, dass das Einspruchsverfahren derzeit noch nicht abgeschlossen ist, hat die Beklagte zu 1. unter dem 10.11.2017 gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht erhoben.

Patentanspruch 1 lautet in der Fassung des Einspruchsbeschwerdeverfahrens - ins Deutsche übersetzt - wie folgt:

Papierumhüllung für einen Rauchartikel, welche den Rauchartikel mit verringerten Entzündungsneigungs-Charakteristika ausstattet, umfassend:

eine Papierbahn, welche geeignet gestaltet ist, um eine rauchbare Füllung zu umgeben, wobei die Papierbahn getrennte Bereiche (18) einschließt, welche mit einer filmbildenden Zusammensetzung behandelt wurden, wobei die behandelten Bereiche (18) durch unbehandelte Bereiche (28) getrennt sind, welche (unbehandelten Bereiche) eine Durchlässigkeit von größer als 60 Coresta aufweisen, wobei die behandelten Bereiche (18) eine Durchlässigkeit von weniger als 40 Coresta zum ausreichenden Verringern der Entzündungsneigung eines Rauchartikels (10), welcher die Umhüllung (10) beinhaltet, aufweisen, wobei die filmbildende Zusammensetzung, welche auf die Papierumhüllung (14) aufgetragen wird, ein filmbildendes Material umfasst, welches in einer Lösung in einer ausrei...

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