Verfahrensgang
LG Duisburg (Aktenzeichen 22 O 31/14) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 12. Dezember 2017 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten hat die Klägerin zu tragen.
III. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als ihren ehemaligen Geschäftsführer auf Schadensersatz wegen unsorgfältiger Geschäftsführung in Anspruch.
Die - ehemals als "P. R. GmbH" und mittlerweile als "P. Holding GmbH" firmierende - Klägerin ist eine 100 %ige Tochter des eingetragenen Vereins P., der aus einer Vielzahl von Ärzten besteht und durch einen sechsköpfigen, mit dem Aufsichtsrat der Klägerin personenidentischen Vorstand vertreten wird. Vorsitzender des Vereins und zugleich Vorsitzender des Aufsichtsrats der Klägerin waren von 2008 bis 2012 der Zeuge Dr. U. und seit 2013 der Zeuge Dr. H., der dem Aufsichtsrat zuvor als einfaches Mitglied ebenfalls schon seit 2008 angehörte. Weitere Mitglieder des Vereinsvorstands und damit zugleich auch des Aufsichtsrats der Klägerin waren in den hier maßgeblichen Jahren 2011 und 2012 die Zeugen Dr. G., Prof. L., Dr. L. und Dr. W.
Geschäftsgegenstand der Klägerin ist die Erstellung von Rechnungen und die Einziehung von Arzthonoraren für die Mitglieder des Vereins im Wege des unechten Factorings. Als Serviceunternehmen berät die Klägerin außerdem Ärzte in Honorarfragen und zu Einzelheiten des Liquiditätsmanagements. Wegen der Einzelheiten ihrer Unternehmensverfassung wird auf den Gesellschaftsvertrag der Klägerin in seiner letzten Fassung vom 09. Dezember 2011 (Anlage K 2) sowie auf dessen Vorversionen vom 11. Juni 2008 (Anlage K 21) und 24. August 2010 (Anlage K 22) Bezug genommen.
Der Beklagte stand seit Sommer 1993 in Diensten der Klägerin und war seit 2002 ihr Geschäftsführer, seit dem 01. Januar 2010 bekleidete er das Amt des Sprechers der Geschäftsführung. Wegen des Dienstverhältnisses der Parteien wird auf den Dienstvertrag vom 23. August 2002 nebst der zugehörigen Änderungsvereinbarung vom 04. November 2008 (Anlagenkonvolut K 1) verwiesen. Ob das Dienstverhältnis der Parteien im Jahr 2013 oder spätestens in dem darauf folgenden Jahr durch außerordentliche Kündigung beendet worden ist, ist Gegenstand weiterer Rechtsstreitigkeiten außerhalb des vorliegenden Verfahrens; seit Juni 2013 ist der Beklagte aber zumindest im Handelsregister nicht mehr als Geschäftsführer der Klägerin eingetragen und organschaftlich nicht mehr deren Geschäftsführer i.S.d. § 35 GmbHG.
Der Sitz der Klägerin befindet sich am Fuß eines Naturschutzgebietes in einer feuchten Lage. Der Klägerin war in den 80iger Jahren die Baugenehmigung erteilt worden mit der Maßgabe, dass Oberflächenwasser in Auffangbecken aufgefangen werde und das Regenwasser auf dem Grundstück versickern müsse. Das weitläufige Gelände um den Sitz der Klägerin bestand im Wesentlichen aus Wiesen und Sträuchern.
Der Beklagte befasste die ... S. Gartengestaltung GmbH (nachfolgend: "S. GmbH") in Monheim mit einer Umgestaltung des Gartens. Die S. GmbH erstellte zur Jahreswende 2009/2010 den aus der Anlage K 36 ersichtlichen Gestaltungsvorschlag. Am 20. Januar 2010 verlangte und erhielt die S. GmbH von der Klägerin eine Abschlagszahlung in Höhe von 10.000 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer für Gehölzschnittarbeiten (Anlage K 16). Unter dem 24. Februar 2010 erbat und erhielt sie eine Abschlagszahlung für die (sonstige) Umgestaltung des Gartens in Höhe von 25.000 EUR, am 08. März 2010 über 40.000 EUR, am 29. März 2010 über 25.000 EUR, am 13. April 2010 über 39.769 EUR, am 27. April 2010 über 20.000 EUR, am 11. Mai 2010 über 35.000 EUR, am 18. Mai 2010 über 30.000 EUR, am 02. Juni 2010 über 37.369,24 EUR und am 01. Juli 2010 über 35.000 EUR, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Insgesamt ergaben sich damit weitere Abschlagszahlungen in einer Gesamthöhe von 287.138,24 EUR netto [= 341.694,51 EUR brutto].
Der Beklagte unterrichtete die Mitarbeiter der Klägerin mit E-Mail vom 22. Februar 2010 (Anlage K 18) darüber, dass der Gartenteich vor der Kantine saniert und zusätzliche Sitzflächen geschaffen werden sollten.
Im Laufe des Rechtsstreits hat der Beklagte als Anlage B 28 den Entwurf eines Leistungsverzeichnisses vom 10. März 2010 vorgelegt sowie als Anlage B 29 ein Angebot der S. GmbH vom 17. März 2010, in dem die Umgestaltung des Kasino-Terrassenbereichs zu einem Nettopreis von 267.292,10 EUR angeboten wurde.
Die Schlussrechnungen der S. GmbH gegenüber der Klägerin beliefen sich - hier und im Folgenden jeweils unter Korrektur einer Reihe offensichtlicher Diktatfehler b...