Verfahrensgang
LG Wuppertal (Urteil vom 20.05.1999; Aktenzeichen 1 O 377/98) |
Tatbestand
Die Kl macht Gewährleistungsansprüche aufgrund eines Gebrauchtwagenkaufs gegen die Bekl als Verkäufer geltend. Sie behauptet, in einem Telefonat zwischen ihr und dem Bekl zu 1 sei vereinbart worden, den Kaufvertrag rückgängig zu machen. Aufgrund der Aussage des Zeugen P, der nach seinen Angaben das Telefongespräch über die Lautsprecheranlage des Telefongeräts der Kl mitgehört hatte, hat das LG diese Vereinbarung festgestellt und dem Wandlungbegehren der Kl stattgegeben. Die Bekl machen mit ihrer Berufung vor allem geltend, das Telefonat habe nicht stattgefunden, und meinen, die Aussage des Zeugen P habe nicht verwertet werden dürfen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache überwiegend erfolglos.
Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dem Anspruch der Klägerin auf Wandelung des Gebrauchtwagenkaufvertrages stattgegeben. Wie das Landgericht ausgeführt hat, ergibt sich dieser Anspruch nicht aus dem Kaufvertrag selbst, denn der dort vereinbarte Gewährleistungsausschluß war wirksam. Zutreffend hat das Landgericht jedoch den Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs deshalb bejaht, weil die Parteien sich über die Rückabwicklung des Kaufvertrages geeinigt, also die Wandelung gemäß § 465 BGB vollzogen haben. Gemäß §§ 467, 346, 348 BGB sind deshalb die gegenseitigen Leistungen zurückzugewähren.
Das Zustandekommen einer solchen Vereinbarung scheitert nicht etwa daran, daß die Parteien auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht über eine Nutzungsentschädigung gesprochen haben, denn der Anspruch des Verkäufers auf Vergütung des Gebrauchsvorteils ergibt sich aus dem Gesetz (§ 346 Satz 2 BGB) und bedarf keiner gesonderten Vereinbarung.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts, aufgrund derer es feststellt, daß bei einem Telefongespräch zwischen dem Beklagten zu 1) und der Klägerin die Vereinbarung, den Kaufvertrag rückgängig zu machen, zustandegekommen ist, ist nicht zu beanstanden.
Insbesondere ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Inhalt des Telefongesprächs aufgrund der Aussage des Zeugen P über seine Wahrnehmung beim Mithören des Gesprächs über die Lautsprecheranlage des Telefonapparates festgestellt hat. Der BGH hat in der von den Beklagten zitierten Entscheidung (NJW 1982, 1397, 1398) die Verwertbarkeit gerade bejaht. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (NJW 1998, 1331 ff.) grundsätzlich eine Offenbarungspflicht über das Mithören von Telefongesprächen durch Dritte angenommen, deren Verletzung zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Diese Auffassung ist zu eng und wird dem heutigen Stand der technischen Entwicklung nicht gerecht. Auch hat das Bundesarbeitsgericht in dem zitierten Urteil Einschränkungen dieses Grundsatzes als möglich bezeichnet, seine Entscheidung nur auf den Fall des Telefongesprächs zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bezogen und offen gelassen, ob etwas anderes gilt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls von der persönlichen Sphäre des Sprechenden völlig losgelöste Daten und Informationen übermittelt werden, wie es im vorliegenden Fall geschehen ist. Auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (vgl. NJW 1992, 815 f.) fordert es nicht, ein Beweisverwertungsverbot für den Fall des Mithörens mit Zustimmung eines der Gesprächspartner über eine in den Telefonapparat serienmäßig integrierte Mithöreinrichtung anzunehmen. Die Entscheidung, in der das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich seine frühere Rechtsprechung wiederholt hat, wonach der grundrechtliche Persönlichkeitsschutz die Befugnis des Menschen umfasse, selbst zu bestimmen, ob seine Worte einzig dem Gesprächspartner, einem bestimmten Kreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein sollen, bezieht sich auf den Fall, daß ein Arbeitgeber sich über die betriebliche Telefonanlage unbemerkt in ein Gespräch einschaltet und so ein Dritter mithört, der von keinem der beiden Gesprächspartner zum Mithören ermächtigt wurde. Ausdrücklich hat das Bundesverfassungsgericht davon den Fall unterschieden, daß ein Gesprächspartner einen Dritten zum Mithören ermächtigt, und diesen Fall nicht entschieden. Einen Anhaltspunkt für die Grenzen des Rechts am eigenen Wort als grundrechtlich geschütztem Teil des Persönlichkeitsrechts bietet § 201 Abs. 2 Nr. 1 StGB, wie der 2. Strafsenat des BGH im Anschluß an frühere Rechtsprechung in einer Entscheidung vom 8.10.1993 (NJW 1994, 596, 598 f.) dargelegt hat. Diese Vorschrift verbietet nur das Abhören mit einem besonderen Abhörgerät. Dazu gehört nach ganz herrschender Auffassung das bloße Mithören über von der Post zugelassene Mithöreinrichtungen nicht (vgl. die Zitate bei BGH, a.a.O., 598). Der BGH hat zutreffend darauf hingewiesen, daß es einen Geheimnisschutz zwischen Gesprächspartnern nicht gibt und somit niemand dagegen geschützt ist, daß sein Gesprächspartner das gesprochene Wort weitergibt. Auch sind, wie der BGH ebenf...