Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 10. Juni 2020 verkündete Urteil der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 03.01.2020 wird hinsichtlich I und II des Tenors mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antragsgegnerin untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter den Zeichen

a) "I AM COLLECTION"

und/oder

b) "I AM KOLLEKTION"

und/oder

c) "I AM"

Schmuck anzubieten und/oder zu bewerben und/oder zu vertreiben und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen, wenn dies in der aus Anlage AS 5 - die in diesem Urteil als Anlage beigefügt ist -ersichtlichen Weise erfolgt.

Im Übrigen wird die Berufung der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Antragsgegnerin zu 4/5, die Antragstellerin zu 1/5.

 

Gründe

A. Die Antragstellerin vertreibt seit 1991 Modeschmuck, zunächst ausschließlich im Rahmen eines Konzessionssystems über internationale (bekannte) Unternehmen wie Kaufhäuser (Karstadt u. a.), Drogerien (Rossmann u. a.) und Modehäuser (C&A u. a.). Seit 2000 vertreibt sie ihre Produkte auch in eigenen Geschäftslokalen, seit 2012 bietet sie diese auch auf der Internet-Verkaufsplattform X an.

Sie ist Inhaberin der unter der Registernummer ... beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) mit Priorität vom 17.05.2002 seit dem 03.09.2002 eingetragenen Wort-Bildmarke ((Abbildung)), die Schutz für Waren der Klasse 14, dort unter anderem für "Schmuck und Modeschmuck, einschließlich Ketten und Kettchen, insbesondere Hals-, Arm-, Fuß- und Bikinikettchen, Kettenanhänger, alle vorgenannten Waren insbesondere aus Silber, unedlen Metallen, Kunststoff, Textil, Leder, Gummi, Glas, Strass oder einer Kombination dieser Materialien" genießt. Wegen der Einzelheiten der Eintragung wird auf den Registerauszug der Anlage AS 2 verwiesen.

Am 12.12.2019 erlangte die Antragstellerin über ihre Verfahrensbevollmächtigten erstmals Kenntnis davon, dass die Antragsgegnerin als Verkäuferin auf ihrer Website www.X.de ein Angebot für Buchstaben-Halsketten eingestellt hatte, das bei den Produktinformationen wie folgt gestaltet war:

((Abbildung))

Wegen der Gestaltung des Angebots im Übrigen wird auf die Anlage AS 5 Bezug genommen. Die Antragstellerin sieht in der Verwendung der Bezeichnungen "I AM COLLECTION", "I AM KOLLEKTION" und "I AM" eine Verletzung ihrer Marke und hat die Antragsgegnerin deshalb mit Schreiben vom 18.12.2019 ohne Erfolg abgemahnt (Anlage AS 8).

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit diesem hat das Landgericht eine Beschlussverfügung aufrechterhalten, mit der der Antragsgegnerin unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verboten wurde, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland unter den Zeichen

d) "I AM COLLECTION"

und/oder

e) "I AM KOLLEKTION"

und/oder

f) "I AM"

Schmuck anzubieten und/oder zu bewerben und/oder zu vertreiben und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt:

Der Antrag sei zulässig und insbesondere auch hinreichend bestimmt. Ob es sich bei der Antragsfassung um eine zulässige Verallgemeinerung auf kerngleiche Handlungen handele, sei eine Frage der Begründetheit.

Die Antragstellerin habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr aus der Verfügungsmarke ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin wegen der Verwendung ihres Zeichens aus § 14 Absatz 1, Absatz 2 Nr. 2, Absatz 5 MarkenG zustehe. Die Antragsgegnerin habe die angegriffenen Zeichen im geschäftlichen Verkehr ohne Zustimmung markenmäßig benutzt. Der angesprochene Verkehr, der aus Endkunden bestehe, verstehe das Zeichen "I AM" in Alleinstellung sowie in der Kombination "I AM COLLECTION" und "I AM Kollektion" jeweils als Herkunftshinweis. Dies gehe gerade aus der konkreten Ausgestaltung des Angebots hervor. Unter der Rubrik "Produktinformation" finde sich fettgedruckt und hervorgehoben in der Überschrift die Gesamtbezeichnung "BUCHSTABEN HALSKETTEN I AM COLLECTION". Die Bestandteile "Buchstaben" und "Halskette" würden hierbei als rein beschreibende Angaben der Art des Schmuckes zurücktreten und von vornherein nicht als herkunftshinweisend aufgefasst. Auch die Bezeichnung "COLLECTION" trete als glatt beschreibend zurück. Dem Zeichen "I AM" werde der angesprochene Verkehr mangels glatt beschreibenden Sinns für Schmuck keine erkennbare Bedeutung beimessen, sondern dieses vor dem Hintergrund der konkreten Angebotsgestaltung und der Kennzeichnungsgewohnheiten in dem Warensektor "Schmuck" als Herkunftshinweis verstehen. Aus dem Zeichen selbst ergebe sich nicht unmittelbar, dass es sich um Schmuck bzw. um ein besonderes Merkmal dieses Schmuckes handele. Auch werde "I AM" nicht typischerweise für (Buchstaben-) Schmuckserien verwendet und sei dem Verkehr nicht schon aus diesem Grunde als bloße ...

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