Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Juli 2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal, Az. 4 O 247/19, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte in der Folge eines zwischen den Parteien streitigen Kraftfahrzeugdiebstahls auf Freistellung von einem Leasingablösewert in Anspruch und begehrt die Feststellung der zahlungsverzugsbedingten Schadenersatzverpflichtung der Beklagten.
1. Am 4. Oktober 2016 schloss der Kläger mit der B. Bank GmbH einen auf 36 Monate befristeten Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Fahrzeug des Herstellers BMW, Fahrzeugidentifikationsnummer ....
Nach den dem Leasingvertrag zugrunde liegenden Bedingungen konnte der Leasingvertrag bei Entwendung des Fahrzeugs zum Monatsende beendet werden. Im Falle der Beendigung des Leasingvertrages war der Kläger vereinbarungsgemäß zur Zahlung des Ablösewertes verpflichtet.
2. Zum 28. März 2017 schloss der Kläger mit der Beklagten einen Kraftfahrt-Versicherungsvertrag für das vorgenannte Fahrzeug, Versicherungsschein Nr. ... . Der Versicherungsvertrag umfasste die Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und die Kasko-Fahrzeugversicherung. Die vereinbarte Selbstbeteiligung belief sich auf EUR 500,00. Dem Versicherungsvertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 2015; Bl. 60-75 d. GA) zugrunde, auf deren Inhalt ebenso Bezug genommen wird wie auf den Inhalt des am 29. März 2017 ausgefertigten Versicherungsscheins (Bl. 25-30 d. GA).
3. Ende Oktober 2018 verbrachte der Kläger seinen Urlaub in Athen.
Streitig ist, ob dem Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug anlässlich dieses Urlaubsaufenthaltes in der Nacht vom 29. auf den 30. Oktober 2018 entwendet worden ist.
Jedenfalls begab sich der Kläger gemeinsam mit seinem Freund V. N. am 30. Oktober 2018 zur Polizei und erstattete Anzeige wegen Diebstahls seines Fahrzeugs. Insoweit wird auf die Kopie der in griechischer Sprache verfassten Anzeige (Bl. 112 d. GA) und der deutschen Übersetzung dieser Anzeige (Bl. 113 d. GA) Bezug genommen.
Der Kläger brach seinen Urlaub ab und flog zurück nach Deutschland.
4. Zurück in Deutschland zeigte der Kläger den angeblichen Schadensfall der Beklagten an und übersandte ihr das von ihm ausgefüllte und am 6. November 2018 unterzeichnete Formular zur "Schadenanzeige zum Kraftfahrzeug (Kfz)-Diebstahl" (Bl. 101-110 d. GA), in dem er folgende Angaben machte:
"23. Wo wurden die Fahrzeugschlüssel aufbewahrt und wer hatte Zugang hierzu?
Zuhause Bei mir 1a/Eltern und Ich
Bei Eltern zuhause/Eltern und Ich
(...)
42. Wer benutzte das Fahrzeug?
a) Wurde das Fahrzeug nur von Ihnen benutzt? ▪ ja □ nein
b) Wer benutzte das Fahrzeug außer Ihnen?
c) Wann und an wen wurde das Fahrzeug zuletzt verliehen?
d) Wann haben Sie das Fahrzeug zurückerhalten?
(...)
45. Wurden mit dem Fahrzeug in den letzten 12 Monaten vor der Entwendung Auslandsfahrten getätigt?
x nein ja (von wem, wohin, und für welchen Zeitraum?)".
5. Am 7. November 2018 wurde der Kläger im Polizeipräsidium W. zeugenschaftlich vernommen. Die Aussage des Klägers wurde wörtlich wie folgt protokolliert: (Bl. 77 d. GA):
"Ich bin am 27.10.2018 mit meinem Auto, B. rot, Typ: M140i, amtliches Kennzeichen: ... nach Griechenland in den Urlaub gefahren. Den Wagen habe ich November 2016 erhalten. Das war ein Neuwagen. Er hat damals 55817.- EUR gekostet. Die Rechnung habe ich hier mitgebracht.
Am Abend des 29.10.2018, gegen 23:00 Uhr hatte ich das Auto schräg vor meinem Hotel in der Straße D. abgestellt und auch abgeschlossen.
Da achte ich immer drauf.
Am nächsten Morgen, so gegen 11:30 Uhr stellte ich fest, dass der Wagen entwendet wurde. Täterhinweise kann ich nicht geben.
Mein Auto kommuniziert aber über eine App mit meinem Handy. Diese App hatte um 01:35 Uhr am 30.10.2018 festgestellt, dass die Ortungsfunktion an meinem Auto abgestellt wurde. Ich gehe mal davon aus, dass das auch die Zeit ist, zu der mein Auto gestohlen wurde.
Ich habe dann in Griechenland eine Anzeige deswegen erstattet. Die Anzeige habe ich hier mitgebracht. Die können Sie sich gleich kopieren und zum Vorgang nehmen.
Ich habe dann nach meiner Urlaubsrückkehr meine Versicherung über den Schadensfall informiert. Die haben mir geschrieben, dass ich auch in Deutschland eine Strafanzeige erstatten muss.
Das mache ich hiermit. Sie haben mir gerade gesagt, dass der Wagen bereits Schengen weit zur Fahndung ausgeschrieben ist.
Ich stelle Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahl".
Der Kläger unterschrieb diesen Text unterhalb des vorgedruckten Textes "Selbst gelesen, genehmigt und ...