Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 68/16) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14. Dezember 2017 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
III. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 750.000,- EUR festgesetzt, wovon 275.000,- EUR auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Patents DE 101 13 XXA (nachfolgend: Klagepatent) zuletzt auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf sowie auf Feststellung der Schadenersatz- und Entschädigungspflicht dem Grunde nach in Anspruch.
Das Klagepatent wurde am 20. März 2001 angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 2. Oktober 2002. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 24. August 2006. Das Klagepatent ist in Kraft. Eine Entscheidung des Bundespatentgerichts über eine durch die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. April 2017 erhobene Nichtigkeitsklage steht noch aus.
Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Vorschubeinrichtung, insbesondere für Cordbänder". Sein hier streitgegenständlicher Patentanspruch 1 ist folgt gefasst:
"Vorschubeinrichtung zur Förderung eines dünnen und klebrigen Bandes (1), insbesondere eines Cordbandes, durch eine Schneidvorrichtung (4) auf ein Abtransport-Förderband (5) zum Abtransport der Cordbandabschnitte, umfassend eine Zugvorrichtung (14), die eine unter einem hochgefahrenen Obermesser (3) der Schneidvorrichtung (4) liegend vorlaufende Bandkante (21) ergreifenden Zange (15) besitzt, um das Band (1) um eine der Abschnittbreite entsprechende Strecke von der Abwickelrolle (6) durch die Schneidvorrichtung (4) über das vorzugsweise zur Zange (15) tieferliegende Abtransport-Förderband (5) zu ziehen, wobei die Zange (15) über die Zugvorrichtung (15) unabhängig voneinander sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante der Schneidvorrichtung (4) verfahrbar ist."
Hinsichtlich der Formulierung der lediglich im Wege von "insbesondere, wenn"-Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2 und 4 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.
Die nachfolgend verkleinert wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift erläutert die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Bei Figur 1 handelt es sich um eine schematische Seitenansicht einer Vorschubeinrichtung, wobei von der Schneidvorrichtung nur die beiden Messer dargestellt sind.
Die Klägerin ist auf die Herstellung von Cordschneidanlagen für die Reifenindustrie spezialisiert. Sie stellt Stahlcord- und Textilcordschneidanlagen sowie Blechbearbeitungsmaschinen her und vertreibt diese weltweit. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Wettbewerberin der Klägerin, die unter anderem Schneidelemente für Textil- und Stahlcord herstellt, verkauft und vertreibt.
Im Februar 2016 stellte die Beklagte auf der Messe "B" in B1 aus. Während dieser Messe verteilte sie einen Prospekt an Messeteilnehmer, hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf die Anlage K 4 Bezug genommen wird. Auf Seite 9 dieses Werbeprospekts ist eine Vorschubvorrichtung zur Förderung eines Stahlcordbandes durch eine Schneidvorrichtung auf ein Abtransport-Förderband dargestellt, wie dies aus der im Folgenden verkleinert eingeblendeten Abbildung ersichtlich ist (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I).
Die äußere Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform I lässt sich anhand der nachfolgend eingeblendeten, ebenfalls auf Seite 9 des vorgenannten Werbeprospekts zu findenden Abbildung erkennen:
Daneben waren auf dem Messestand der Beklagten Darstellungen der angegriffenen Ausführungsform I zu sehen, wie sie aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung ersichtlich sind (vgl. Anlage K 5):
Mit der angegriffenen Ausführungsform I ist es möglich, Schnittwinkel zwischen 15° und 75° herzustellen. Der Benutzer der Vorrichtung stellt hierfür an der Steuereinrichtung den gewünschten Winkel sowie die gewünschte Länge des Abschnitts ein. Hieraus errechnet die Software des Benutzerprogramms zwingend kombiniert eine Bewegung sowohl senkrecht als auch parallel zur Schneidkante, die bei der Herstellung des Cordbandabschnitts notwendigerweise kombiniert werden.
Die Klägerin sieht im Angebot und im Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform I in der Bundesrepublik Deutschland eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. Sie nimmt die Beklagte daher wegen Patentverletzung in...