Leitsatz (amtlich)
1. Die Bestätigung, einen Abdruck der Vereinbarung erhalten zu haben, ist kein unzulässiger Zusatz, der gem. § 2 Abs. 2 S. 3 GOZ zur Unwirksamkeit der Vereinbarung führen würde.
2. Eine Honorarvereinbarung kann im Laufe einer längeren Zahnbehandlung noch getroffen werden, ohne gegen § 2 Abs. 2 S. 1 GOZ zu verstoßen, wenn sie sich auf ein von den bisherigen zahnärztlichen Leistungen abgrenzbares Behandlungsgeschehen bezieht. Das ist insb. regelmäßig der Fall, wenn mit neuen prothetischen Leistungen begonnen werden soll.
3. Eine Individualvereinbarung i.S.d. § 1 AGBG liegt regelmäßig vor, wenn sich die Honorarvereinbarung auf einen konkreten Heil- und Kostenplan bezieht.
4. Zur Angemessenheit von Laborkosten.
Normenkette
AGBG § 2 Abs. 2, § 9; GOZ § 9
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 3 O 238/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.4.2001 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte begab sich auf Empfehlung einer Bekannten am 25.7.1995 erstmals in die Behandlung des niedergelassenen Zahnarztes Dr. M., der ausschließlich Privatpatienten behandelt. Zunächst erfolgte eine allgemeine Zahnbehandlung, für die eine schriftliche Honorarvereinbarung getroffen wurde. Im Weiteren war eine prothetische Neuversorgung vorgesehen. In dem Behandlungstermin am 19.9.1995 übergab Dr. M. der Beklagten einen von ihm gefertigten Heil- und Kostenplan für Zahnersatz, den die Beklagte am 5.2.1996 unterzeichnete. Gleichzeitig unterzeichnete sie als Anlage zu dem Heil- und Kostenplan eine Vereinbarung zur Vergütungshöhe (GA 18), die u.a. folgenden Text enthält:
„Für die in Aussicht genommene privatärztliche Behandlung bei Frau … wird für die einzelnen Leistungspositionen der amtlichen Gebührenordnung folgender Multiplikator des Mindestsatzes vereinbart: …”
Das Formular weist an dieser Stelle einen Freiraum für Eintragungen auf, der in der Urkunde vom 19.9.1995/5.2.1996 handschriftliche Eintragungen enthält, die sich auf Leistungsnummern des Gebührenverzeichnisses der GOZ beziehen und die als Multiplikatoren für einzelne genannte Gebührenziffern den 5,9fachen bzw. 8,2fachen Gebührensatz vorsehen.
Sodann folgt weiterer vorgedruckter Text:
„Eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen ist möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet.
Die amtliche GOZ sieht eine Höhe der Gebühr bis zum 3 1/2fachen des Gebührensatzes vor.
Die Bezeichnung der Leistungen befindet sich auf der Rückseite dieses Blattes.
Der Zahlungspflichtige bestätigt, einen Abdruck dieser Vereinbarung erhalten zu haben.”
Die auf dem Heil- und Kostenplan vom 19.9.1995 beruhende zahnprothetische Behandlung begann nach der Unterzeichnung der Gebührenvereinbarung durch die Beklagte am 5.2.1996 und wurde im Oktober 1996 erfolgreich abgeschlossen.
Aufgrund einer mit Einverständnis der Beklagten (GA 20) erfolgten Abtretung von Honorarforderungen hat die Klägerin, bei der es sich um eine zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft handelt, die von Dr. M. erbrachten Leistungen wie folgt abgerechnet:
Rechnung vom 22.5.1996 betreffend die prothetische Behandlung vom 5.2. bis 27.3.1996: 112.220,90 DM (GA 163)
Rechnung vom 30.10.1996 betreffend die prothetische Behandlung vom 30.5 bis 21.10.1996: 27.101,22 DM (GA 14)
Rechnung vom 7.11.1996 betreffend allgemeine Zahnbehandlung vom 27.7.1995 bis 31.10.1996: 12.264,74 DM (GA 165).
Gegenstand der vorliegenden Klage ist ein von der Klägerin nach Teilzahlungen der Beklagten errechneter Restbetrag aus der Rechnung vom 30.10.1996 i.H.v. 14.645,36 DM (27.101,22 DM abzgl. gezahlter 12.455,86 DM).
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte schulde das in Rechnung gestellte Honorar aufgrund der von Dr. M. mit ihr wirksam getroffenen Honorarvereinbarung. Die Höhe der in Ansatz gebrachten Gebührensätze sei mit der Beklagten, die sich hierüber auch ausführlich informiert habe, im Einzelnen erörtert worden.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.645,36 DM nebst 12,25 % Zinsen hieraus seit dem 30.11.1996 sowie 15 DM vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerin könne die eingeklagte Restforderung, auf die i.Ü. eine weitere Teilzahlung zu verrechnen sei, nicht verlangen, weil die zugrunde liegende Honorarvereinbarung mit Dr. M. unwirksam sei. Diese verstoße gegen die Vorschriften des AGBG, weil das Honorar nicht auf ein individuelles Behandlungserfordernis abgestellt sei; auch sei die Vereinbarung entgegen § 2 Abs. 2 S. 1 GOZ erst während der Behandlung getroffen worden. Im Übrigen hat die Beklagte ein Überschreiten der durch den Heil- und Kostenplan veranschlagten Vergütung bemängelt. Hinsichtlich der Rechnungspositionen hat die Beklagte die mehrfache Berechnung der Gebührenziffer 806 und die in Ansatz gebrachten Laborkosten als überhöht beanstandet.
Die 3. Z...