Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 28.10.2003) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.10.2003 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von 78.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leis-tet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.556.459,41 EUR (= 5.000.000 DM)
Gründe
I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des in englischer Sprache abgefassten, u.a. auch für die Bundesrepublik Deutschland geltenden europäischen Patents 0 548 723 (im Folgenden: Klagepatent), das auf einer am 14.12.1992 unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorität vom 24.12.1991 eingegangenen und am 30.6.1993 veröffentlichten Anmeldung beruht. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 21.6.1995 bekannt gemacht worden.
Im Verlaufe eines Einspruchsverfahrens hat das Europäische Patentamt das Klagepatent mit einer von der Klägerin vorgenommenen Beschränkung aufrechterhalten und die geänderte Fassung am 29.4.1998 veröffentlicht.
Die Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits hatte im Jahre 2001 gegen den deutschen Teil des Klagepatents Nichtigkeitsklage mit dem Antrag erhoben, das Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Mit - inzwischen rechtskräftigem - Urteil vom 17.12.2002 hat das BPatG den deutschen Teil des Klagepatents - unter Abweisung der weiter gehenden Klage - teilweise dadurch für nichtig erklärt, dass es im Wesentlichen Merkmale des früheren - u.a. "seitliche Mitlaufrollen" nennenden - Unteranspruchs 2 in den Hauptanspruch aufgenommen hat. Nach dem genannten Urteil des BPatG lautet der Anspruch 1 des deutschen Teils des Klagepatents jetzt wie folgt:
Ziehmaschinenzugeinheit zum Transport eines metallischen Zugrohlings, die mit einem Ziehwerkzeug (14) zusammenwirkt und zumindest zwei Triebketten (12) mit Zuggliedern aufweist, welche auf derselben Ebene liegen und welche aus einer Mehrzahl von Gliedern (16) bestehen, die Triebketten (12) mit den Ziehgliedern mit lasttragenden Rollen und mit einer starren Führung (19) zusammenwirken, die Ziehwirkung durch eine Vorwärtsbewegung der Triebketten (12) mit den Ziehgliedern sowie durch den gegenseitigen Kontakt erreicht wird, der zwischen den Triebket- ten (12) mit den Ziehgliedern in ihren gegenüberliegenden Zugabschnit-ten (15) stattfindet, und die Einheit dadurch gekennzeichnet ist, dass die lasttragenden Rollen einer gelenkigen Kette (26), bestehend aus Mitlaufrollen (17), zugeordnet sind und dass diese in einer Schleife angeordnete Mitlaufrollen (17) sind, wobei die aus Mitlaufrollen (17) bestehende gelenkige Kette (26) durch Gleiten bewegt werden kann und zwischen der inneren Oberfläche der Glieder (16) und der starren Führung (19) angeordnet ist, und die Einheit auch dadurch gekennzeichnet ist, dass der Gliedkörper (24) in sich und auf seiner Mittellinie eine Gleitfläche (18) mit einer Breite aufweist, die im Wesentlichen der Länge einer Mitlaufrolle (17) gleich ist, wobei jede Gleitoberfläche (18) zusammen mit den Gleitoberflächen der benachbarten Glieder eine einzige Gleitoberfläche bildet, die der Gleitoberfläche der starren Führung (19) gegenüberliegt, und weiter dadurch gekennzeichnet ist, dass das Glied (16) an den äußeren Seiten seitliche Mitlaufrollen (20) besitzt, wobei ein Gliedkörper (24) mit einem Verbindungs- und Positionierzapfen (25) zusammenwirkt, der in einer mittleren Lage vorgesehen ist.
Die nachstehend wiedergegebenen Figuren 1, 2 und 4 aus der Klagepatentschrift zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der geschützten Erfindung, und zwar Figur 1 eine schematische Seitenansicht, Figur 2 eine teilweise aufgeschnittene Seitenansicht und Figur 4 einen Schnitt längs der Linie B-B aus der Figur 2.
Die Beklagte stellt her und vertreibt Raupenzugmaschinen (Typ R ...) und hat eine solche Maschine im April 2000 auf der Fachmesse "WIRE 2000" in Düsseldorf ausgestellt. Wegen der Ausgestaltung dieser Raupenzugmaschine wird auf die von der Klägerin als Anlagen W 10, W 11 und W 12 überreichten Abbildungen aus einem Prospekt der Beklagten sowie auf die ebenfalls von der Klägerin als Anlagen W 13, W 14, W 15 und W 16 überreichten Lichtbilder verwiesen. Konstruktive Einzelheiten der Raupenzugmaschine der Beklagten ergeben sich auch aus den nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen gemäß der Anlage W 17 der Klägerin und der Anlage B 10 der Beklagten, die von den Parteien jeweils mit Bezugszahlen gemäß der Klagepatentschrift versehen worden sind.
Die Klägerin hat geltend gemacht:
Die angegriffene Raupenzugmaschine der Beklagten mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, jedenfalls aber in äquivalenter Weise Gebrauch, so d...