Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 02.09.2010) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 2. September 2010 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird dieses Urteil teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
A.
Die Klägerin stellt einen Sahnelikör aus der südafrikanischen Marula-Frucht her. Sie vertreibt ihren Likör unter der Bezeichnung “AMARULA„ auch in Deutschland in einer Ausstattung, wie sie aus der zur Akte gereichten Flasche in Anlage K 2 hervorgeht. Die Klägerin ist Inhaberin der folgenden Marken:
- Am 30. Juli 1984 u. a. für Liköre eingetragene deutsche Wortmarke 106 6 470 “AMARULA„ (Anlage K 3);
- am 16. August 1984 eingetragene deutsche Wort-/Bildmarke 106 7 083 (Bl. 6 GA und Anlage K 4, schwarz-weiß):
- am 16. Februar 1993 eingetragene deutsche Wort-/Bildmarke 203 0 400 (Bl. 6 GA und Anlage K 4, schwarz-weiß):
- am 23. Dezember 2008 angemeldete und am 9. Juni 2009 eingetragene Gemeinschaftswortmarke 748 9 743 “AMARULA„ (Anlage K 4);
- am 23. Dezember 2008 angemeldete und am 9. Juni 2009 eingetragene Gemeinschaftsbildmarke 748 9 801 “AMARULA„ (Bl. 6 GA und Anlage K 4, schwarz-weiß):
- am 6. November 2008 angemeldete und am 20. Mai 2009 eingetragene Gemeinschaftsbildmarke 737 1 909 “AMARULA„ (Bl. 6 GA und Anlage K 4, schwarz-weiß):
Soweit die Klage auf markenrechtliche Ansprüche gestützt ist, macht die Klägerin eine Verletzung dieser Marken geltend.
Die Beklagte zu 1. vertreibt seit 2008 einen von ihr “MARULABLU„ genannten Sahnelikör als ebenfalls unter Verwendung der Marula-Frucht hergestellt, inzwischen in einer Flasche, wie sie aus der Anlage K 40 ersichtlich ist. Zugunsten des Beklagten zu 3. ist seit dem 19. Dezember 2008 die deutsche Wortmarke 302 008 042 588 “Marulablu„ für Spirituosen und Liköre eingetragen. Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage zunächst gegen die Verwendung dieses Zeichens durch die Beklagte für Spirituosen und Liköre. Sie stützt sich in erster Linie auf die Rechte aus ihren Marken, hilfsweise auch auf lauterkeitsrechtliche, aus §§ 8, 3, 5 Abs. 2, § 3 Abs. 3 mit Anhang I Nr. 13 UWG hergeleitete Ansprüche. Darüber hinaus wendet die Klägerin sich gegen die Ausstattung (Farbe und sonstige Art der Gestaltung von Flasche und Etikett der Anlage K 40), mit der die Beklagte ihren Likör vertreibt. Nach Auffassung der Klägerin unterscheidet sich diese Ausstattung nicht in ausreichendem Umfang von der älteren ihres Likörs (Flasche in Anlage K 2), was - so die Klägerin - Verwechslungen zur Folge haben kann. Die Klägerin macht insoweit lauterkeitsrechtliche Ansprüche aus § 4 Nr. 9 a) und b), § 5 Abs. 2, § 3 Abs. 3 mit Anhang I Nr. 13, § 6 UWG geltend, stützt sich für ihr Begehren aber auch auf ihre Marken. Schließlich erhebt die Klägerin Ansprüche aufgrund § 128 MarkenG. Sie meint, die Gestaltung der Flaschen der Beklagten, insbesondere des dort angebrachten Etiketts einschließlich der dort vorhandenen Angaben erweckten den Eindruck, der von den Beklagten vertriebene Likör stamme aus Afrika. Tatsächlich wird der Likör in Deutschland hergestellt. Die Klägerin folgert daraus, dass die mit der Gestaltung der Flaschen verbundene geographische Herkunftsangabe unzutreffend sei und Ansprüche gemäß § 128 MarkenG auslöse. Hinsichtlich sämtlicher angeblicher Verletzungen (Zeichenverwendung, Ausstattung und geographische Herkunftsangabe) begehrt die Klägerin gegenüber sämtlichen Beklagten Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Herausgabe zum Zwecke der Vernichtung, Rückruf und Feststellung der Schadensersatzpflicht. Darüber hinaus macht die Klägerin einen bezifferten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten sowie - gegenüber dem Beklagten zu 3. - einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der deutschen Marke “Marulablu„ geltend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 266 ff. GA) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage zum Teil, nämlich hinsichtlich der die Verwendung des Zeichens “Marulablu„ betreffenden markenrechtlichen Ansprüche stattgegeben. Außerdem hat es der Klägerin einen Anspruch auf Abmahnkostenersatz zuerkannt und den Beklagten zu 3. weiter dazu verurteilt, in die Löschung seiner deutschen Marke “Marulablu„ einzuwilligen. Gegen diese Entscheidung wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.
Die Klägerin verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags den vom Landgericht abge...