Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 24.09.2014; Aktenzeichen 15 O 46/13)

 

Tenor

Auf die Berufung der Aufhebungsantragstellerin wird das Urteil des LG Wuppertal vom 24.9.2014 (15 O 46/13) abgeändert.

Die einstweilige Verfügung in der Fassung des Senatsurteils vom 25.3.2014 (I-20 U 239/13) wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass vom 19.8.2013 im gleichen Umfang zurückgewiesen.

Die Kosten sowohl des Anordnungs- wie auch des Aufhebungsverfahrens hat die Aufhebungsantragsgegnerin zu tragen.

 

Gründe

I. Beide Parteien vertreiben Diamant-Trennscheiben und sind über eine Vielzahl von wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten miteinander verbunden.

Im Ausgangsverfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat die Aufhebungsantragsgegnerin mit Antrag vom 19.8.2013 beantragt, es der Aufhebungsantragstellerin bei Meidung eines Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, und/oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Diamant-Trennscheiben zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen,

a. wenn die sichtbare Segmenthöhe und/oder die effektiv nutzbare Segmenthöhe die für die jeweilige Diamant-Trennscheibe beworbene Segmenthöhe unterschreitet

und/oder

b. wenn die Diamant-Trennscheiben zwar einen Hinweis auf die DIN EN 13236 zeigen, die Aufhebungsantragstellerin jedoch nicht als Herstellerin oder Inhaberin eines eingetragenen Warenzeichens dauerhaft erkennbar werden lassen,

insbesondere wenn in den Fällen a. und/oder b. die Trennscheiben A, B, C, D oder F betroffen sind.

Das LG hat die beantragte einstweilige Verfügung durch Urteil vom 23.10.2013 im Wesentlichen erlassen. Es hat der Aufhebungsantragstellerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt,

"im geschäftlichen Verkehr Diamant-Trennscheiben zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen,

a. wenn die effektiv nutzbare Segmenthöhe die für die jeweilige Diamant- Trennscheibe beworbene Segmenthöhe unterschreitet

und/oder

b. wenn die Diamant-Trennscheiben zwar einen Hinweis auf die DIN EN 13236 zeigen, die Aufhebungsantragstellerin jedoch nicht als Herstellerin oder Inhaberin eines eingetragenen Warenzeichens dauerhaft erkennbar werden lassen,

insbesondere wenn im Fall a.

die Trennscheiben A, B oder C

und/oder

im Fall b.

die Trennscheiben D, E und/oder F betroffen sind."

Im Übrigen hat das LG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Teilabweisung hat das LG ausgeführt, dass die Kennzeichnung eines Teils der Scheiben aus Sicht der Kammer nicht zu beanstanden sei und in den insbesondere-Teil des ausgesprochenen Verbots zu b. daher nur die Trennscheiben aufzunehmen gewesen seien, die überhaupt keine Kennzeichnung aufwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 61-64 GA) Bezug genommen.

Beide Parteien haben gegen das landgerichtliche Urteil, soweit es ihnen nachteilig war, Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 25.3.2014 hat der Senat die landgerichtliche Entscheidung abgeändert und diese Abänderung wie folgt tenoriert:

"Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 23.10.2013 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Wuppertal teilweise ab- geändert und unter Berücksichtigung der weiter gehenden Rechtsmittel wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegnerin wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes i.H.v. bis zu 250.000 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ord- nungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, im ge- schäftlichen Verkehr Diamant-Trennscheiben zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen,

wenn die Diamant-Trennscheiben zwar einen Hinweis auf die DIN EN 13236 zeigen, die Antragsgegnerin jedoch nicht als Herstellerin oder Inhaberin eines eingetragenen Warenzeichens dauerhaft erkennbar werden lassen,

wenn dies geschieht wie auf den Trennscheiben A, B, C, D, E oder F gemäß den diesem Urteil beigefügten Anlagen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück- gewiesen."

Soweit der Senat in seinem Unterlassungstenor alle Diamant-Trennscheiben aufgeführt hat, hat er hierzu ausgeführt, dass der Aufhebungsantragstellerin nicht nur der Vertrieb ohne jede Herstellerkennzeichnung, sondern auch der Vertrieb von mit dem Zusatz UC12 in der konkreten Form gekennzeichneter Trennscheiben zu verbieten sei. Mit dem Zusatz UC12 genüge sie wegen der Art seiner Anbringung den Kennzeichnungsvorgaben des Anhangs A der DIN EN 13236 nicht. Allerdings sei die Verurteilung auf die streitgegenständlichen Verletzungsformen zu beschränken und seien diese wegen der Unbestimmtheit des weiter gehenden Tenors nicht nur insbesondere zu benennen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Senatsentscheidung wird auf diese (Bl. 128-137 GA) Bezug genommen.

Das Senatsurteil ist beiden Parteien in Form einer Ausfertigung und einer einfachen Abschrift von Amts wegen am 31.3.2014 zugestellt worden. Danach hat der Prozessbevollmächtigte der Aufhebungsantragsgegn...

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