Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 17.07.2007; Aktenzeichen 6 O 358/06) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Duisburg vom 17.07.2007 - 6 O 358/06 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden den Klägern auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
Die Kläger machen im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte Amtshaftungsansprüche wegen rechtswidriger Bauleitplanung (21. Änderung des Bebauungsplans der Beklagten Nr. 13 "Kuckuck") sowie Erteilung unrichtiger Auskünfte geltend. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Grund- und Teilurteil vom 17.07.2007 Bezug genommen.
Durch das angefochtene Grund- und Teilurteil hat das Landgericht die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, soweit der Klageanspruch auf Amtspflichtverletzungen der Beklagten im Zusammenhang mit der 21. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 beruht, und die Entscheidung zur Höhe dieses Anspruchs dem Schlussurteil vorbehalten. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern stünden Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von Amtspflichten nach § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG unter dem Gesichtspunkt fehlerhafter Bauleitplanung zu. Eine zumindest fahrlässige Verletzung von Amtspflichten sei im Erlass des rechtswidrigen Bebauungsplans (21. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13) zu sehen, wie sich aus der die Unwirksamkeit dieses Bebauungsplanes feststellenden Entscheidung des OVG NW vom 24.09.2004 ergebe. Die verletzten Amtspflichten hätten auch gegenüber den Klägern bestanden, weil ein bestehender Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich die Kläger Grundstückseigentum hätten, geändert worden sei und die Kläger schon vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens, nämlich am 31.03. und 26.04.2001, Anträge im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 67 BauO NW gestellt gehabt hätten.
Eine weitere Amtspflichtverletzung, so das Landgericht weiter, stelle der Erlass der am 23.05.2001 beschlossenen Veränderungssperre dar, die ebenfalls rechtswidrig gewesen sei. Dies folge daraus, dass die im Planaufstellungsbeschluss zur 21. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13 manifestierte Planung offensichtlich rechtswidrig gewesen sei, weil nach dem Inhalt des Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 24.09.2004 die Erwägungen des Rates teilweise jeglicher rechtlicher Grundlage entbehrt hätten. Die Vielzahl der Rechtsfehler bei der Fassung des Plan ändernden Beschlusses erwecke den Eindruck, dass eine an sachlichen Erwägungen orientierte Änderungsplanung durch den Rat nicht durchgeführt worden und die Beschränkung der Bebauung auf zehn Wohneinheiten von Vornherein willkürlich gewählt worden sei. Die Kläger seien in den Schutzbereich der dadurch von den Ratsmitgliedern zumindest fahrlässig verletzten Amtspflicht einbezogen, da durch die Veränderungssperre das ihnen grundsätzlich zustehende Baurecht beeinträchtigt worden sei.
Das Landgericht hat weiter ausgeführt, auf weitere Amtspflichtverletzungen (Beschluss des Rates vom 23.05.2001 zur Aufstellung des Plans zur 21. Änderung des Bebauungsplans Nr. 13; Erklärung der Beklagten gemäß § 67 Abs. 3 BauO NW vom 22.05.2001, dass für das Bauvorhaben ein Genehmigungsverfahren erforderlich sei; den Antrag der Kläger vom 12.06.2001 auf Erteilung eines Bauvorbescheides ablehnender Bescheid vom 26.10.2001; faktische Zurückstellung des Baugesuchs der Kläger durch verzögerliche Bearbeitung) könne der Schadensersatzanspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens dagegen nicht gestützt werden, weil insoweit kein rechtswidriges Handeln der Beklagten gegeben sei.
Das Landgericht vertritt die Auffassung, die Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich des Verzögerungsschadens sei nicht nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, obwohl die Kläger es unterlassen hätten, gegen den Ablehnungsbescheid vom 26.10.2001 ein Rechtsmittel einzulegen. Der Verzicht der Kläger auf die Rechtsmitteleinlegung sei zumal angesichts der gegen die Änderung des Bebauungsplans erhobenen Normenkontrollklage jedenfalls nicht schuldhaft gewesen. Auch sei die Haftung der Beklagten nicht nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da den Klägern kein anderweitiger Ersatzanspruch, insbesondere nicht gegen ihren Streithelfer, zustehe, da dessen Rat, auf die Einlegung eines Widerspruchs und die Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Erlass eines Bauvorbescheids zu verzichten und statt dessen eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der...