Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 30.11.2005) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30.11.2005 abgeändert:
I.
Der Beklagte wird verurteilt,
1.
es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken für einen auf das Tunen von Kraftfahrzeugen gerichteten Geschäftsbetrieb die Kennzeichnung "Peugeot-Tuning" als Second-Level-Domain einer Internetadresse www.peugeot-tuning.de zu nutzen oder nutzen zu lassen oder die Internetadresse www.peugeot-tuning.de reserviert zu halten,
2.
an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.188,75 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2005 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Die Klägerin, das deutsche Tochterunternehmen des Fahrzeugherstellers Automobiles Peugeot S.A. aus Frankreich, befasst sich mit dem Import, dem Vertrieb, der Teileversorgung und Servicedienstleistungen für Fahrzeuge der Marke Peugeot in Deutschland und bedient sich hier der besonderen geschäftlichen Kennzeichnung "Peugeot". Die Muttergesellschaft der Klägerin ist Inhaberin der internationalen Marke IR- 424890 "Peugeot", die u.a. in Deutschland geschützt ist für "Véhicules; appareils de locomotion par terre, par air ou par eau" sowie der gleichlautenden EU-Marke Nr. 190033, die u.a. geschützt ist für Apparate zur Beförderung auf dem Lande, in der Luft oder auf dem Wasser; Kraftfahrzeuge sowie deren Bestandteile, den Bau, die Instandsetzung und Instandhaltung von Fahrzeugen und Industrieausrüstungen. Die aus den Marken resultierenden Ansprüche hat die Muttergesellschaft an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin geht aus ihrer geschäftlichen Bezeichnung sowie aus den Marken ihrer Muttergesellschaft gegen die Benutzung der Internetdomain des Beklagten vor, der unter www.peugeot-tuning-de sog. Tuning-Dienstleistungen für Peugeot-Fahrzeuge anbietet. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin beantragt hat,
den Beklagten zu verurteilen
1.
es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken die Kennzeichnung
"Peugeot-Tuning"
als
Second-Level-Domain einer Internetadresse
www.peugeot-tuning.de
zu nutzen und/oder nutzen zu lassen und/oder die Internetadresse www.peugeot-tuning.de reserviert zu halten,
2.
an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.188,75 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit - 21.06.2005 - zu zahlen,
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht aus §§ 14, 15 MarkenG, Art. 9, 98 GMVO oder aus §12 BGB, § 37 HGB zu. Auch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gemäß §§ 3, 5 UWG sei nicht gegeben. Bei der streitgegenständlichen Bezeichnung "Peugeot-Tuning" handele es sich nicht um eine kennzeichenmäßige Verwendung der Marke Peugeot, weil diese dort rein beschreibend als Hinweis auf die Dienstleistung der Beklagten verwendet werde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Hiergegen richtet sich die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Sie macht unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere geltend, der Beklagte verwende das Zeichen "Peugeot" kennzeichenmäßig. Von ihr autorisierte Vertragshändler böten ebenfalls Tuning-Leistungen an. Sie selbst werbe auf ihrer Homepage für ein umfassendes Tuning-Programm, das sie auf der Messe "Essen Motorshow" angeboten habe. Der Beklagte erwecke durch Verwendung der angegriffenen Domain den Eindruck, mit ihr, der Klägerin, in einer engen wirtschaftlichen Beziehung zu stehen. Der Schutzbereich der Gemeinschaftsmarke 190033 umfasse auch sog. Tuning-Dienstleistungen. Das Zeichen "Peugeot" sei, wie der Beklagte nicht in Abrede stellt, eine besonders bekannte Kennzeichnung mit einer Markenbekanntheit von 90 %. Das Publikum verstehe die angegriffene Bezeichnung "Peugeot-Tuning" als Hinweis darauf, dass Tuning-Leistungen von Peugeot bzw. aus dem Vertragshändlernetz angeboten würden. Die Schutzschranke des § 23 MarkenG greife nicht ein, weil das Kennzeichen "Peugeot" in der Internetdomain nicht rein b...