Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 06.07.2006) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.07.2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 41.663,39 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.05.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Beklagte ist Chefarzt der Klinik für Unfall-, Hand- und Wiederherstellungschirurgie des Ev. Krankenhauses M. Er war in der Zeit von Herbst 2002 bis Frühjahr 2003 durchgängig erkrankt. In diesem Zeitraum wurden die Patienten R. E., H. F., B. S.-A., R. H., E. R., M. P., M. F., I. S., E. G., H. G., W. G., I. K. und H. G. in der vorgenannten Klinik behandelt. Alle hatten eine Wahlleistungsvereinbarung (wie Anl. K 1) unterschrieben, die u.a. als zusätzliche wahlärztliche Leistung die "privatärztliche Behandlung" durch den "leitenden Arzt der Fachabteilung (Chefarzt) ... oder unter Aufsicht des leitenden Arztes" durch einen nachgeordneten Arzt der Abteilung vorsah. Zumindest in elf Fällen unterschrieben die Patienten ferner eine "Zusatzvereinbarung bei vorhersehbarer Verhinderung" (wie Anl. K 2), in der sie sich im Hinblick auf die Abwesenheit des Beklagten damit einverstanden erklärten, dass der Eingriff durch den Oberarzt Dr. K. (bzw. bei der Patientin F. durch den Oberarzt Dr. F.) als Vertreter des Beklagten durchgeführt wird. Die erbrachten wahlärztlichen Leistungen wurden den Patienten anschließend vom Beklagten persönlich in Rechnung gestellt. Die Rechnungen wurden teils unmittelbar von der Klägerin, einem privaten Krankenversicherer, teils von den Patienten bezahlt, denen die Klägerin die gezahlten Beträge im Rahmen des jeweiligen Versicherungsverhältnisses erstattet hat. Wegen der einzelnen Beträge wird auf die Aufstellung in der Anlage K 71 verwiesen. Die Klägerin hat sich von den Patienten etwaige Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten abtreten lassen.
Die Klägerin hat mit der Behauptung, die Patienten seien ihre Versicherungsnehmer bzw. mitversicherte Personen, die Rückzahlung von insgesamt EUR 41.663,39 privatärztlicher Honorare aus den vorgenannten Behandlungen begehrt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Wahlleistungsvereinbarungen seien aus verschiedenen Gründen unwirksam, insbesondere verstoße es gegen die guten Sitten, den Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung anzubieten, obwohl von vorneherein festgestanden habe, dass der Beklagte die Patienten nicht selbst habe operieren können. Da der Beklagte auf unabsehbare Zeit erkrankt gewesen sei, habe für die Patienten auch keine echte Wahlmöglichkeit bestanden, den jeweils vorgesehenen Eingriff zu verschieben. Im Umfang der erbrachten Zahlungen bestehe daher ein Rückforderungsanspruch der Versicherungsnehmer, der gemäß § 67 VVG oder jedenfalls aufgrund der erfolgten Abtretungen auf sie - die Klägerin - übergegangen sei. Darüber hinaus bestünden in Höhe von EUR 8.198,89 auch gebührenrechtliche Einwendungen gegen die Liquidationen, worauf der Anspruch hilfsweise gestützt werde.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat gemeint, das Vorgehen der Klägerin verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz. Die abgeschlossenen Vereinbarungen seien wirksam; die Patienten seien jeweils rechtzeitig darüber aufgeklärt worden, dass er, der Beklagte, nicht anwesend sei, dass es ihnen freistehe, sich ohne zusätzliche Kosten von dem jeweiligen diensthabenden Arzt operieren zu lassen, dass ggfls. die Möglichkeit bestehe, den Eingriff aufzuschieben oder dass sie sich - unter Beibehaltung des Liquidationsrechts des Beklagten - von dessen Vertreter, einem erfahrenen Oberarzt, operieren lassen könnten, womit alle einverstanden gewesen seien. Eine Rückforderung sei jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil die Klägerin bzw. die Patienten in Kenntnis der Nichtschuld geleistet hätten; auch verstoße die Rückforderung gegen Treu und Glauben. Etwaige Ansprüche seien im Übrigen verwirkt bzw. verjährt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Klägerin Rückzahlungsansprüche nicht zustünden. Die Abtretungen seien wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, da die Rückforderung etwaiger unberechtigter Honorare allein Sache der Patienten sei. Da die Klägerin ihre Leistungspflicht zu prüfen habe, bestehe kein anzuerkennendes eigenes Interesse an einer Rückforderung, wenn sie Leistungen gegen Abtretung etwaiger Rückforderungsansprüche erbringe, zu denen sie nicht verpflichtet sei. Ein gesetzlicher Forderungsübergang nach § 67 VVG scheide nach Sinn und Zweck der Vorschrift aus. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Hierge...