Entscheidungsstichwort (Thema)

Honoraranspruch des Architekten für die "Vorbereitung der Vergabe" vor Erteilung einer Baugenehmigung und für Planungsvarianten für unterschiedliche Gebäudetypen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Dem Architekten steht ein Honoraranspruch für die Erbringung der Grundleistungen der Leistungsphase 6 des HOAI § 15 (juris: AIHonO) grundsätzlich nicht zu, wenn er diese Leistungen erbracht hat, bevor die Baugenehmigung erteilt worden ist. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Auftraggeber das Vorziehen der Leistungsphase ausdrücklich verlangt und das Risiko übernommen hat, daß diese vorgezogenen Leistungen später nicht benötigt werden (zB wegen Nichterteilung der Baugenehmigung oder Verzicht auf die Bauausführung) oder die eingeholten Angebote später überholt sind.

2. Wird der Architekt beauftragt, für die Bebauung eines Grundstücks ein Bürogebäude und alternativ ein Hotel zu planen und eine Kostenschätzung zu erstellen, so handelt es sich dabei nicht um bloße Planungsvarianten oder -alternativen für dasselbe Gebäude als Besondere Leistung zu HOAI § 15 Abs 1 Nr 2 oder um mehrere Vorentwurfspläne nach grundsätzlich verschiedenen Anforderungen iSd HOAI § 20, sondern um verschiedene selbständige Aufträge für unterschiedliche Gebäude mit unterschiedlichen Zielvorstellungen, so daß beide Aufträge getrennt nach den anrechenbaren Kosten abzurechnen sind.

 

Normenkette

AIHonO § 15 Abs. 1 Nrn. 2, 4, 6, § 20

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 17 O 73/93)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI537839

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