Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Urteil vom 08.05.2006) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 8.5.2006 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - teilweise dahin abgeändert, dass die Beklagte unter Abweisung der weiter gehenden Klage verurteilt wird, an den Kläger Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 44.878,08 EUR für die Zeit vom 18. bis zum 20.7.2006 zu zahlen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger, der bis zum 31.12.2004 als Arbeitnehmervertreter dem Aufsichtsrat der Beklagten angehörte, hat von der Beklagten die Auszahlung der variablen Vergütung (Tantieme) für das Geschäftsjahr 2004 i.H.v. brutto 44.878,08 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt. Die Beklagte hat diesen Vergütungsanspruch zwar in der Klageerwiderung anerkannt, sich aber gleichzeitig auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, weil der Kläger die Herausgabe der in Anlage B 1 aufgeführten Unterlagen einschließlich Duplikaten und Ablichtungen verweigert hatte, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der Beklagten übermittelt worden waren. Mit der Widerklage hat sie die Herausgabe der genannten Unterlagen geltend gemacht. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat der Klage unter gleichzeitiger Abweisung des Zinsanspruchs Zug um Zug gegen Herausgabe der streitgegenständlichen Unterlagen sowie der Widerklage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und fristgerecht begründete Berufung des Klägers.
In der Berufungsinstanz hält der Kläger seine bisher vertretene Rechtsauffassung aufrecht. Da die Haftung des einzelnen Aufsichtsratsmitglieds gem. §§ 116 Satz 1, 93 Abs. 6 AktG erst in fünf Jahren, also zum 31.12.2009, ende und ihn nach §§ 116 Satz 1, 93 Abs. 2 AktG die Beweislast für fehlende Pflichtwidrigkeit treffe, habe er ein vitales und vorrangiges Interesse daran, zumindest für diesen Zeitraum eigenverantwortlich und uneingeschränkt auf die Unterlagen zugreifen zu können, welche die relevanten Informationen und Entscheidungen während der Dauer seiner Tätigkeit im Aufsichtsrat enthielten.
Die in § 10 Abs. 3 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats der Beklagten (nachfolgend ...) geregelte Rückgabepflicht verschärfe die Verschwiegenheitspflicht in unzulässiger Weise, weil ihm mit den Aufsichtsratsunterlagen jede Möglichkeit genommen werde, über Reden oder Schweigen zu entscheiden.
Ein ehemaliger Top-Manager der Beklagten, Herr Dr. G., der sowohl straf- als auch zivilrechtlich gegen die Beklagte vorgehe, halte im Zusammenhang mit den von ihm behaupteten Praktiken um das Unternehmern "XY" auch dem Aufsichtsrat vor, dass er das "Treiben des Vorstandes der Beklagten", seit Ende 1998 Anlagevermögen in Milliardenhöhe weggegeben und verlorene Zahlungen in Millionenhöhe geleistet zu haben, nicht ordnungsgemäß überwacht habe. Dieser Vorhalt - gleich ob berechtigt oder unberechtigt - treffe auch ihn, den Kläger.
Der Kläger hat in der Berufungsinstanz ursprünglich beantragt, das am 8.5.2006 verkündete Urteil des LG Düsseldorf teilweise abzuändern und die Beklagte - entgegen der Verurteilung in der angefochtenen Entscheidung - unbedingt zu verurteilen, an ihn einen Betrag i.H.v. 44.878,08 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie die Widerklage abzuweisen. Nachdem der Kläger am 12.7.2006 vorbehaltlos die im erstinstanzlichen Urteilstenor aufgeführten Unterlagen an die Beklagte nahezu vollständig herausgegeben und im Schreiben vom 14.7.2006 (B 9) versichert hat, keine weiteren Unterlagen aus der Zeit seiner Aufsichtsratstätigkeit im Besitz zu haben, erklärten die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Widerklage am 28.11.2006 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt. Nachdem die Beklagte ausweislich des Schreibens vom 19.7.2006 (B 10) und des Buchungsbelegs (B 11) die Klagehauptforderung am 20.7.2006 i.H.v. 44.878,08 EUR überwiesen hat, erklären die Parteien den Rechtsstreit auch hinsichtlich der Klagehauptforderung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt.
Der Kläger beantragt nunmehr, das am 8.5.2006 verkündete Urteil des LG Düsseldorf teilweise abändernd aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 44.878,08 EUR seit dem 30.9.2005 bis zum 20.7.2006 zu zahlen; die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich der erledigten Klagehauptforderung und der...