Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 32/20) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 4. Mai 2021 verkündete Urteil der4c Zivilkammer des Landgerichts wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht für verschiedene Sortenschutzinhaber und Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an Sortenschutzrechten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27.07.1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (GemSortV) Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte geltend.
Gestützt werden die Unterlassungsansprüche auf folgende Sorten, deren Inhaber bzw. ausschließlich Nutzungsberechtigte nach den Angaben der Klägerin folgende Gesellschaften bzw. Personen sind:
Sorte Inhaber/Nutzungsberechtigter
S. 4 M. AG
S. 9 M. AG
S. 3 N. GmbH
S. 8 O. GmbH
S. 1 O. GmbH
S. 2 O. GmbH
S. 5 P. GmbH (N)
S. 6 Q. GmbH & Co. KG (N)
S. 7 R. (N)
Die Beklagte, die vormals als B. GmbH firmierte und deren Unternehmensgegenstand der Groß- und Einzelhandel mit landwirtschaftlichen Produkten und landwirtschaftlichen Bedarfsartikeln ist, ist Gesamtrechtsnachfolgerin der A.1 GmbH, einem Handelsunternehmen, das insbesondere auf den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten spezialisiert gewesen ist. Mit dieser ist sie zum 01.12.2020 als übernehmender Rechtsträger verschmolzen worden. Sie firmiert seitdem - wie aus dem Rubrum ersichtlich - als A.2 GmbH.
Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erwarb die A.1 GmbH (nachfolgend nur: Beklagte) in den Wirtschaftsjahren 2013/2014 bis 2017/2018 von den Landwirten C. in K., D. in K. und E. in L. Erntegut als Konsumware, nämlich als inländische Gerste, inländischen Weizen oder Futterweizen. Nach den Feststellungen des Landgerichts im Tatbestand seines Urteils handelte es sich hierbei um die aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlichen Mengen an - aus den nachfolgend angegebenen Sorten gewonnenem - Erntegut:
((Abbildungen))
Die erworbene Konsumware wurde von der Beklagten weitergehandelt.
Die Landwirte C., D. und E. hatten das für die Erzeugung in ihren Betrieben erforderliche Saatgut ihrerseits von den Landwirten F. in K., G. in K. und H. in L. erworben, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob das von den Landwirten C., D. und E. an die Beklagte gelieferte Erntegut aus solchem Saatgut erzeugt wurde, für das keine Lizenzgebühren an die Klägerin gezahlt worden waren.
Im Juni 2019 überprüfte die Klägerin die Betriebe der Landwirte C., G. und E. auf die Einhaltung der sortenschutzrechtlichen Bedingungen. Die Landwirte C., D. und E. gaben daraufhin nach den Feststellungen des Landgerichts im Zeitraum von Juni bis August 2019 ebenso wie die Landwirte F., G. und H. strafbewehrte Unterlassungserklärungen mit Blick auf die streitgegenständlichen Sorten ab.
Mit Schreiben vom 04.11.2019 und 05.03.2020 (Anlage K 4) mahnte die Klägerin die Beklagte ohne Erfolg wegen Sortenschutzverletzung ab.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht geltend gemacht:
Sie sei von den Sortenschutzinhabern bzw. Inhabern der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Sortenschutzrechten mit der Wahrnehmung von deren Rechten gegenüber Landwirten, Iandwirtschaftlichen Betrieben und Unternehmen im Zusammenhang mit der Vermehrung, dem Vertrieb und der Aufbereitung von Pflanzenmaterial der für diese geschützten Sorten beauftragt und ermächtigt worden, diese Rechte im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend zu machen. Die Sortenschutzinhaber bzw. Inhaber der Nutzungsrechte seien Gesellschafter von ihr. Die Berechtigungen der Sortenschutzinhaber und Nutzungsberechtigten ergäben sich aus den zur Akte gereichten Registerauszügen und Bestätigungen der Einräumung von Nutzungsrechten.
Im Rahmen der Überprüfung der Betriebe der Landwirte C., D. und E. sei festgestellt worden, dass diese in den Wirtschaftsjahren 2014/2015 bis 2017/2018 nicht lizenziertes Vermehrungsmaterial der streitgegenständlichen Sorten im Rahmen eines so genannten Schwarzhandels, d.h. ohne Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers der geschützten Sorten erworben und aus diesem Konsumware erzeugt hätten. Der Landwirt C. habe in den Wirtschaftsjahren 2014/2015 bis 2017/2018 sämtliches von ihm zur Aussaat in seinem Betrieb verwendete Saatgut der Sorten "S. 1", "S. 3", "S. 4", "S. 5", "S. 6", "S. 2" und "S. 7" von dem Landwirt F. erworben, der dieses ohne Zustimmung der Berechtigten vermehrt und dann als Saatgut abgegeben habe. Der Landwirt C. habe das "schwarz" erworbene Saatgut bei sich im Betrieb ausgesät und hieraus Erntegut erzeugt. Die in der Klageschrift (S. 8 [Bl. 8 LG-Akte]) aufgeführten Mengen des so erzeugten...