Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 21.05.2015; Aktenzeichen 4 O 397/14)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 21.05.2015 verkündete Urteil des LG Wuppertal - 4 O 397/14 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 59.349,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Kläger zu 11 % und die Beklagte zu 89 %.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung und Nutzungsersatz aus einem widerrufenen Darlehensvertrag.

Die Parteien schlossen am 12.04.2006 einen Darlehensvertrag mit Festzinsvereinbarung. Die Nettodarlehenssumme betrug 400.000 Euro. Dem schriftlichen Vertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Wegen der Einzelheiten des Vertrages und der Widerrufsbelehrung wird auf die zu den Akten gereichten Kopien Bezug genommen (Bl. 19 ff.). Der Vertrag diente der Finanzierung des Objekts... in S. Es handelte sich um eine Halle, die an die... Ortsgruppe vermietet war, bei welcher der Kläger Mitglied ist. Der Kläger war zudem Eigentümer eines Objekts in der... Straße in S., welches er mit seiner Familie bewohnte, sowie zweier Eigentumswohnungen in einem Objekt in der...-Straße in S. Mitte des Jahres 2012 erkundigte sich der Kläger bei der Beklagten, ob und wie er den Darlehnsvertrag durch Rückzahlung beenden und erledigen könne, weil er sich mit dem Gedanken trage, das Objekt zu verkaufen. Die Beklage wies darauf hin, dass eine Vertragsaufhebung nur gegen Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Betracht komme. Die Beklagte berechnete eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 59.349,88 EUR, welche der Kläger am 28.12.2012 zusammen mit der Sondertilgung bezahlte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2014 erklärte der Kläger den Widerruf des Darlehnsvertrags.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Widerrufsbelehrung sei im Hinblick auf die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" fehlerhaft. Auch sei das Vertragsverhältnis nicht beendet, sondern lediglich der Vertragsumfang modifiziert bzw. umgestaltet worden. Zudem sei die Vorfälligkeitsentschädigung - unter Bezugnahme auf Berechnungen der Verbraucherzentrale Hamburg - um 3.491,58 Euro zu hoch berechnet. Neben der Rückzahlung der geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung stehe ihm hierauf Nutzungsersatz in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 28.12.2012 bis zum 31.12.2014, also insgesamt 5.405,47 Euro sowie der Ersatz vorprozessualer Anwaltskosten aus einem Streitwert von 64.755,35 Euro in Höhe von 1.954,46 zu.

Er hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 59.349,88 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2015 zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.405,47 Euro zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, 1.954,46 Euro vorgerichtlicher Rechtsanwaltsvergütung unter Befreiung des Klägers von der Verbindlichkeit an Herrn Rechtsanwalt... H.,...,... zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Kläger sei im Hinblick auf seine Vermietungstätigkeit kein Verbraucher. Das Widerrufsrecht sei zudem durch Vertragsaufhebung erloschen. Im Übrigen sei das Widerrufsrecht verwirkt.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen, soweit diese den vorgenannten Feststellungen nicht widersprechen.

Das LG hat die Klage mit dem am 21.05.2015 verkündeten Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung folge nicht aus §§ 346 Abs. 1, 355, 357 Satz 1 BGB a.F. Der Kläger habe den Darlehensvertrag nicht mehr wirksam widerrufen können, denn er sei zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung bereits seit zwei Jahren aufgehoben und abgewickelt gewesen. Die Parteien hätten Ende 2012 einen Aufhebungsvertrag geschlossen, der nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen sei, dass eine endgültige Beendigung der vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien gewollt war. Ein bereits abgewickeltes Rechtsverhältnis könne nicht mehr gestaltet werden. Eine Widerrufsmöglichkeit nach einer Vertragsaufhebung sei auch nach dem Sinn und Zweck nicht geboten. Denn die Möglichkeit des Widerrufs solle vor vertraglichen Bindungen schützen, die der Verbraucher übereilt und ohne gründliche Abwägung des Für und Wider ...

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