Verfahrensgang
LG Duisburg (Entscheidung vom 18.08.2004) |
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Unbegründet ist ihr Rechtsmittel in dem Umfang, in welchem sie eine volle Haftung der Beklagten für die materiellen und immateriellen Folgen des Unfallereignisses vom 22. Januar 2000 geltend macht. Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass zu Gunsten der Fahrerin des unfallbeteiligten Fahrzeuges Renault Espace, in welchem die Klägerin zwecks Teilnahme an einem Fortbildungsseminar befördert wurde, die unternehmerbezogene Haftungsprivilegierung des § 104 Abs. 1 SGB VII eingreift. Damit ist die Ersatzverpflichtung der Beklagten aus §§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 847 Abs. 1 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1 AuslPflVersG, 3 Nr. 1 PflVersG für die klagegegenständlichen materiellen und immateriellen Schäden von vornherein auf die durch das Landgericht in Ansatz gebrachte Quote von 75 % beschränkt. Nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs muss sich die Klägerin den Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil hinsichtlich der Entstehung des Unfallereignisses, der unstreitig in Höhe von 25 % auf ihre Arbeitgeberin in deren Eigenschaft als Fahrerin des Renault Espace entfällt, nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs anspruchsmindernd entgegen halten lassen. Deshalb ist kein Raum für die durch die Klägerin beantragte weitergehende Verurteilung des Beklagten zur Leistung von Schadensersatz, die sie mit ihrer in Höhe von 1.647,-- EUR bezifferten Leistungsklage begehrt und welche hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens allein auf einer unterstellten Haftung der Beklagten zu 100 % beruht. In Anbetracht der zu Lasten der Klägerin eingreifenden Haftungsquote muss es auch bei dem durch das Landgericht ausgesprochenen Feststellungstenor verbleiben. Erfolg hat die Berufung der Klägerin insoweit, als sie die Höhe des ihr zuerkannten Schmerzensgeldes beanstandet. In Anbetracht des Ausmaßes der durch sie erlittenen Unfallverletzungen, den damit verbunden gewesenen Schmerzen und den festzustellenden Dauerfolgen wird der vorprozessual geleistete Entschädigungsbetrag von 6.525,-- EUR dem Ausmaß der immateriellen Beeinträchtigungen der Klägerin bei weitem nicht gerecht. Vielmehr ist der Beklagte auch unter Berücksichtigung der auf die Quote von 75 % begrenzten Anspruchsberechtigung der Klägerin zur Leistung eines weiteren Schmerzensgeldbetrages von 10.000,-- EUR verpflichtet. Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:
I.
Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Ersatzansprüche der Klägerin nur im Umfang einer Quote von 75 % als gerechtfertigt erachtet. Das Berufungsvorbringen gibt insoweit keinen Anlass zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Begründetheit des weitergehenden Zahlungs- und Feststellungsbegehrens der Klägerin scheitert aus Rechtsgründen am Haftungsausschluss der Vorschrift der §§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs. Die Klägerin macht mit ihrer Rechtsmittelbegründung ohne Erfolg eine volle Haftung der Beklagten im Umfang von 100 % geltend. Die ihr bei dem Unfallereignis entstandenen Schäden sind weder durch eine vorsätzliche Unfallverursachung seitens der Fahrerin des PKW Renault Espace, der Zeugin C. -P. entstanden, noch ist die Kollision auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII versicherten Weg eingetreten. Die Klägerin dringt nicht mit ihrem Einwand durch, das Landgericht habe aufgrund einer fehlerhaften Rechtsanwendung und unter Verkennung der Reichweite der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes - insbesondere des Urteils vom 2. Dezember 2003 zu dem Aktenzeichen VI ZR 349/02 (veröffentlicht in NJW 2004, 949; MDR 2004, 392; VersR 2004, 379; NZV 2004, 193) - die zur Teilnahme an einem Fortbildungsseminar zurückzulegende Wegstrecke, auf der sich der Unfall ereignet hat, als einen Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII qualifiziert. Entgegen der durch die Klägerin vertretenen Ansicht liegt keine Haftungsentsperrung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII vor, weil keiner der dort genannten Wegeunfälle gegeben ist. Das Schadensereignis war nicht Ausfluss des normalen Risikos der Klägerin bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr. Vielmehr stellte die Autofahrt, bei der sie verletzt wurde, eine betrieblich organisierte Sammelfahrt dar. Diese hatte einen innerbetrieblichen Anlass und stand mit dem Handwerksbetrieb der Arbeitgeberin der Klägerin, der Zeugin C.-P. , und ihrer Betriebszugehörigkeit - insbesondere wegen der Organisation der Fahrtdurchführung seitens der Zeugin - in einem so engen Zusammenhang, dass demgegenüber die Eigenschaft der Klägerin als Verkehrsteilnehmerin in den Hintergrund trat. Wegen der nach den Umständen gegeben gewesenen Eingliederung der Klägerin in die betriebliche Gefahrengemeinschaft muss es bei der nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII zu Gunsten der Arbeitgeberin eingreifenden Haftungsprivilegierung verbleiben. 1a)...