Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4b O 71/17) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Dezember 2018 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es im Tenor unter Ziff. I.1. und I.2. jeweils
statt "das Verbundoxid eine spezifische Oberfläche von nicht weniger als 50 m2/g besitzt" nunmehr heißt "das Verbundoxid eine spezifische Oberfläche von 50 m2/g bis 120 m2/g besitzt"
und
statt "das Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100°C über 6h eine spezifische Oberfläche von nicht weniger als 20 m2/g aufrechtzuerhalten" nunmehr heißt "das Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100°C über 6h eine spezifische Oberfläche von 20 m2/g bis 30 m2/g aufrechtzuerhalten"
heißt.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 200.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents EP 0 955 XXA (nachfolgend: Klagepatent) zuletzt auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch.
Das Klagepatent wurde am 24. Dezember 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität einer japanischen Schrift vom 27. Dezember 1996 in englischer Verfahrenssprache angemeldet. Die Offenlegung der Patentanmeldung erfolgte am 10. November 1999. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 3. September 2003 veröffentlicht. Im Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens wurde das Klagepatent in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten. Der deutsche Teil des Klagepatents (DE 697 24 XXB) ist am 24. Dezember 2017 durch Zeitablauf erloschen. Über eine durch die Beklagte erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht bisher noch nicht entschieden.
Eingetragene Inhaberin des Klagepatents ist die "B", Ltd. Diese schloss zum 1. Januar 2012 ("Effective Date") mit der Klägerin einen Patentlizenzvertrag, hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf die Anlage HL (D) 6 Bezug genommen wird.
Das Klagepatent trägt die Bezeichnung "Zirconium-cerium composite oxide, method for preparing the same, and co-catalyst for purifying exhaust gas" (Zirkonium-Cerium-Verbundoxid, Verfahren zur Herstellung und Cokatalysator zur Reinigung von Abgas). Sein Patentanspruch 1 ist wie folgt gefasst:
"A zirconium-cerium composite oxide comprising zirconium and cerium at a weight ratio in a range of 51 to 95:49 to 5 in terms of zirconium oxide and ceric oxide, said composite oxide having a specific surface area of not smaller than 50 m2/g, wherein said composite oxide is capable of maintaining a specific surface area of not smaller than 20 m2/g even after heating at 1100°C for 6 hours."
Und in der eingetragenen deutschen Übersetzung:
"Zirconium-Cer-Verbundoxid enthaltend Zirconium und Cer in einem Gewichtsverhältnis in einem Bereich von 51 bis 95:49 bis 5 als Zirconiumoxid und Ceroxid, wobei das Verbundoxid eine spezifische Oberfläche von nicht weniger als 50 m2/g besitzt und wobei das Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100°C über 6 h eine spezifische Oberfläche von nicht weniger als 20 m2/g aufrechtzuerhalten."
Patentanspruch 7 weist in seiner eingetragenen Fassung folgende Formulierung auf:
"A co-catalyst for purifying exhaust gas comprising powders of a zirconium-cerium composite oxide comprising zirconium and cerium at a weight ratio of 51 to 95 : 49 to 5 in terms of zirconium oxide and ceric oxide, said composite oxide having a specific surface area of not smaller than 50 m2/g, wherein said composite oxide is capable of maintaining a specific surface area of not smaller than 20 m2/g even after heating at 1100°C for 6 hours."
In der eingetragenen deutschen Übersetzung lautet Patentanspruch 7:
"Cokatalysator zum Reinigen von Abgas, der Pulver eines Zirconium-Cer-Verbundoxides enthält, das Zirconium und Cer in einem Gewichtsverhältnis von 51 bis 95 : 49 bis 5 als Zirconiumoxid und Ceroxid umfasst, wobei das Verbundoxid eine spezifische Oberfläche von nicht weniger als 50 m2/g besitzt und das Verbundoxid in der Lage ist, selbst nach dem Erhitzen bei 1.100°C über 6 h eine spezifische Oberfläche von nicht weniger als 20 m2/g aufrechtzuerhalten."
Hinsichtlich der Formulierung der lediglich im Wege von "insbesondere, wenn" - Anträgen geltend gemachten Unteransprüche 2 und 8 wird auf die Klagepatentschrift Bezug genommen.
Die Beklagte ist eine Gesellschaft mit Sitz im Vereinigten Königreich. Sie gehört zu der in den Vereinigten Staaten ansässigen "C"-Gruppe, die u.a. Produkte aus seltenen Erden und Metallen herstellt. Die Herstellung u...