Nachgehend

BGH (Beschluss vom 22.03.2018; Aktenzeichen I ZR 76/17)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13. August 2015 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagte zu 1) zu 85% und der Beklagte zu 2) zu 15%.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Klägerin in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 90.000,00 EUR abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet und eine Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht Klägerin vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

A) Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit diesem hat das Landgericht ein Versäumnisurteil aufrecht erhalten, mit dem es die Beklagten verurteilt hat, (A.I.) es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union Tastaturen sowie Schutzhüllen für Datenverarbeitungsgeräte herzustellen, anzubieten, einzuführen, auszuführen, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wie sie im Tenor des Versäumnisurteils abgebildet sind, (II.) Rechnung zu legen über die seit dem 12. Mai 2011 begangenen Handlungen in näher bezeichnetem Umfang, ferner die Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Zeit ab dem 12. Mai 2011 festgestellt hat sowie die Beklagten (C.I.) zum Rückruf aus den Vertriebswegen und (C.II.) zur Vernichtung der in ihrem Besitz befindlichen Muster und zur Zahlung vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 2.051,00 EUR verurteilt und die Widerklage der Beklagten zu 1), die darauf gerichtet war, (1.) der Beklagten Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der im angefochtenen Urteil abgebildeten Tastaturen(Hüllen), (2) 2.051,00 EUR vorgerichtliche Kosten zu zahlen, (3) die Schadensersatzpflicht der Beklagten festzustellen und (4.) die Klägerin zu verurteilen in die Löschung der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster 0...-0001, 0...-0002 und 0...-0003 einzuwilligen, abgewiesen hat. Ferner hat es die Widerklage abgewiesen, soweit sie darauf gerichtet war, die eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster 0...-0001, 0...-0002 und 0...-0003 wegen fehlender Neuheit und Eigenart für nichtig zu erklären.

Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung.

Sie haben zunächst die Festsetzung einer höheren Prozesskostensicherheit begehrt. Nachdem der Senat mit Zwischenurteil vom 30.06.2016 die Leistung einer weiteren Sicherheit in Höhe von 16.000,00 EUR angeordnet hat, machen sie geltend, weder die Leistung der erstinstanzlich angeordneten Sicherheitsleistung noch die Leistung der weiteren Sicherheit seien nachgewiesen, weshalb die Klage für zurückgenommen zu erklären sei. Im Übrigen sei der Rechtsstreit auszusetzen bis zur Zustellung der Streitverkündungsschrift. Ferner sei der Rechtsstreit auszusetzen, weil die Beklagte - so behauptet sie - beim EUIPO einen Nichtigkeitsantrag bezüglich der Klagemuster nach Art. 25 Abs. 1 Buchstabe f) gestellt habe, der ersichtlich vorgreiflich sei.

In tatsächlicher Hinsicht behaupten die Beklagten - wie schon in erster Instanz - in Wirklichkeit seien die Klagemuster "im Wesentlichen den jetzigen Zeichnungen entsprechend" von Herrn J. entworfen worden, der die Rechte zunächst ihren Streitverkündeten eingeräumt habe, die der Beklagten zu 1) die Rechte eingeräumt hätten. Die Beklagte zu 1) sei daher rechtmäßige Inhaberin der Klagemuster. Diese seien wegen der Vorbekanntheit der Zeichnungen von Herrn J. auch nicht neu und eigenartig. Sie, die Beklagte zu 1) könne aus dem Urheberrecht des Herrn J. gegen die Klägerin vorgehen.

Soweit das Landgericht Berlin die auf Übertragung der Rechte gerichtete Klage der Beklagten zu 1) gegen die Klägerin - mittlerweile rechtskräftig - abgewiesen habe, stehe dies mangels Parteiidentität und mangels Identität des Streitgegenstandes nicht entgegen.

Die Klage sei teilweise unzulässig. Die Beklagten meinen insoweit, es liege eine unzulässige alternative Klagehäufung deshalb vor, weil die Klägerin - so meinen sie - Ansprüche aus ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz neben den geschmacksmusterrechtlichen Ansprüchen geltend mache. Der Rechnungslegungsantrag sei zu unbestimmt. Der Anspruch auf Rückruf aus den Vertriebswegen und Entfernung aus den Vertriebswegen stehe in Widerspruch zueinander.

Die Klage sei auch unbegründet. Die Klägerin sei nicht Inhaberin der Klagemuster, weil die Beklagte zu 1) diese erworben habe. Di...

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