Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg - Einzelrichterin - vom 27.05.2016 teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend. Versichert ist eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1022,58 EUR sowie Freistellung vom monatlichen Versicherungsbeitrag in Höhe von 58,20 EUR. Gemäß § 2 Nr. 1 S. 1 der Versicherungsbedingungen liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor,
"wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen außerstande ist, bzw. sechs Monate außerstande war, ihren zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben."
Gemäß § 2 Nr. 2 der Versicherungsbedingungen liegt teilweise Berufsunfähigkeit vor,
"wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur zu einem bestimmten Grad voraussichtlich sechs Monate ununterbrochen erfüllt sind."
Wegen der weiteren Einzelheiten der Versicherung wird auf den Versicherungsschein vom 28.11.2001 (Bl. 13 ff. GA) nebst den zugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Berufsunfähigkeit-Versicherung mit erweiterten Leistungen (Golden BU) (Bl. 18 ff. GA) verwiesen.
Die Klägerin ist gelernte Krankenschwester, die bis zu ihrer Kündigung zum 31.12.2012 als Dialyse-Krankenschwester in einer nephrologischen Verbundpraxis in D. nach einer Ausbildung zur nephrologischen Fachkraft arbeitete. Sie war wegen Migräne und Kopfschmerzen in schmerztherapeutischer Behandlung; insbesondere war sie seit März 2012 in Behandlung bei der Fachärztin für psychosomatische Medizin und Psychotherapie, A. D.
Am 05.04.2013 stellte die Klägerin einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung auf Zahlung von Erwerbsminderungsrente. Am 21.04.2013 beantragte sie bei der Beklagten Leistungen wegen Berufsunfähigkeit. Wegen der Einzelheiten ihre Angaben im Leistungsantrag wird auf Bl. 26 ff. GA verwiesen. Mit Bescheid vom 19.06.2013 stellte der Landrat des Kreises W. einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 fest, wobei als Beeinträchtigungen Depressionen, somatoforme Störung, Spannungskopfschmerz, Migräne und Doppelbilder festgestellt wurden (Bl. 39 f. GA). Mit Bescheid vom 30.07.2013 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, befristet bis zum 30.09.2015 (Bl. 41 GA). Die Beklagte holte aufgrund des Leistungsantrags der Klägerin ein neurologisch-psychiatrisches Fachgutachten von Dr. K. vom 28.06.2013 ein (Anlage B1 im Anlagenband I). Dr. K. kam zu dem Ergebnis, dass für die von ihm diagnostizierte Kopfschmerz-Erkrankung und die psychische Störung vor dem Hintergrund des Tätigkeitsprofils der Klägerin im Mittel ihre Berufsfähigkeit um 30 % beeinträchtigt sei. Die Beklagte lehnte daraufhin mit Schreiben vom 16.07.2013 ihre Leistungspflicht ab (Bl. 38 GA). Auf den Einwand der mittlerweile anwaltlich vertretenen Klägerin, Dr. K. habe nicht ihr Leiden unter Doppelbildern berücksichtigt, holte die Beklagte eine ergänzende Stellungnahme von Dr. K. vom 11.11.2013 ein (Anlage B2 im Anlagenband I), die indes zu keinem höheren Grad der Berufsunfähigkeit kam. Aufgrund dessen verblieb die Beklagte mit Schreiben vom 20.11.2013 bei ihrer Leistungsablehnung (Bl. 44 GA).
Die Klägerin hat behauptet, für ihre Tätigkeit als Dialyse-Krankenschwester sei ein Höchstmaß an Konzentration, beispielsweise für das Einstellen der Maschinen und Reinigungsarbeiten an den Maschinen, erforderlich. Die von ihr ausgeübten Tätigkeiten ergäben sich aus ihrer Aufstellung auf Bl. 5 ff. GA. Sie sei durchschnittlich einen Tag in der Woche zu 7 Stunden pro Dienst tätig gewesen. Sie sei nicht mehr in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit - oder überhaupt eine Erwerbstätigkeit - auszuüben, was sich insbesondere aus dem Befundbericht von ihrer Ärztin D. vom 29.04.2013 (Bl. 45 ff. GA) ergebe. Aufgrund ihrer Migräne und ihrer Spannungskopfschmerzen könne sie, wenn sie einen Migräneanfall habe, die Belastungen einer Dialyse-Krankenschwester nicht ertragen. Ihr sei kein konzentriertes Arbeiten möglich. Sie könne beispielsweise keine Spritzen aufziehen und die Skalen an den Dialysegeräten aufgrund der von ihr gesehenen Doppelbilder nicht ablesen. Auch könne sie sich nicht bücken und Blutdruckmessungen durchführen; ferner sei die Geräuschkulisse in den Dialysezimmern für sie unerträglich. In den letzten zwei Jahren vor April 2013 habe sie sechs bis acht Migräneanfälle pro Monat gehabt. Auch nach der Beendigung ihrer Arbeitstätigkeit habe sich ih...