Leitsatz (amtlich)
Ebenso wie bei Kilometerabrechnungsverträgen stellt der Anspruch des Leasingggebers auf Ersatz des Minderwerts bei Beendigung von Verträgen mit Restwertabrechnung keinen steuerbaren Umsatz dar, der der Umsatzsteuer unterliegt. Denn der Anspruch steht nicht in einem Austauschverhältnis zur Gebrauchsüberlassung auf Zeit, sondern dient der Kompensation eventueller Schäden oder Mängel am Fahrzeug, die sich dahin auswirken, dass der kalkulierte Restwert nicht erreicht wird und der Leasinggeber so durch die Rückgabe des Fahrzeugs allein keine volle Amortisation erhält (a.A.: OLG Celle, Urt. v. 21.7.2011 - 5 U 69/11; LG Bochum, Urteil vom 12.12.2011, I-11 S 124/11).
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 13.09.2012; Aktenzeichen 6 O 431/11) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13.9.2012 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Mönchengladbach - Einzelrichter - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung wie folgt insgesamt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 13.111,03 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.8.2011 zu zahlen. Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und der Beklagte zu 85 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 15.386,03 EUR
Gründe
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht der T. Leasing GmbH Ansprüche aus einem Leasingvertrag mit Restwertabrechnung nach dessen Ablauf geltend. Im Einzelnen verlangt sie die Zahlung rückständiger Leasingraten i.H.v. 1.078,42 EUR, Ausgleich eines behaupteten Minderwertes von 14.249,13 EUR inklusive Mehrwertsteuer sowie hälftige Gutachterkosten i.H.v. 58,55 EUR, die für die Ermittlung des tatsächlichen Restwertes entstanden sind. Weges des Sachverhalts im Einzelnen wird zunächst auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Das LG hat der Klage bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte schulde der Klägerin aus dem Leasingvertrag zunächst die restlichen Leasingraten. Die Klägerin könne weiter den begehrten Fahrzeugminderwert nebst Umsatzsteuer verlangen. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass die Leasinggeberin ihrer Pflicht zur bestmöglichen Verwertung des Fahrzeugs nicht genügt habe. Sie habe sich auf das eingeholte Gutachten der DEKRA stützen dürfen, gegenüber dessen Ergebnis der Beklagte kein höheres Kaufangebot gemacht habe. Auch die Verpflichtung zur Zahlung der hälftigen Gutachterkosten ergebe sich aus dem Leasingvertrag.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er meint, das LG habe zu den von der Klägerin behaupteten Schäden an dem Fahrzeug ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Bei dem Gutachten der DEKRA, auf das sich das LG maßgeblich gestützt habe, handele es sich um ein Parteigutachten, dessen Inhalt er bestritten habe.
Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus dem Leasingvertrag vom 4.2.2006 i.V.m. § 398 BGB eine Forderung i.H.v. 13.111,03 EUR (= 15.386,10 EUR - 2.275,07 EUR) gegen den Beklagten zu; die weiter gehende Klageforderung ist unbegründet.
I.1. Soweit das LG den Beklagten zur Zahlung rückständiger Leasingraten i.H.v. 1.078,42 EUR sowie der hälftigen Gutachterkosten i.H.v. 58,55 EUR verurteilt hat, ist die Berufung schon nicht zulässig, weil insoweit keine Begründung vorliegt.
2. Die Klägerin kann grundsätzlich von dem Beklagten aus dem Leasingvertrag (XVI. Ziff. 3.) Ausgleich der Differenz zwischen dem vereinbarten Restwert und dem Wert des Fahrzeugs bei Rückgabe beanspruchen. Die Höhe des Minderwerts hat das LG zutreffend veranschlagt.
a) Mit seinem Vorbringen, das LG habe zu den behaupteten Schäden an dem zurückgegebenen Fahrzeug bzw. zu dessen Restwert ein Sachverständigengutachten einholen müssen, vermag der Beklagte nicht durchzudringen. Sein erstinstanzlicher Vortrag gab keine Grundlage für die begehrte Beweisaufnahme. Grundsätzlich hat der Leasingnehmer bei der hier gewählten Vertragsgestaltung für den kalkulierten Restwert des Leasingobjekts einzustehen. Demgegenüber trifft den Leasinggeber zwar eine Verpflichtung zur bestmöglichen Verwertung des Leasingobjekts, der er nicht ohne weiteres durch eine Veräußerung zum Händlereinkaufspreis genügt (vgl. BGH NJW 1991, 221; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rz. 2001). Darlegungs- und beweisbelastet für einen Verstoß gegen diese Verpflichtung ist indes der Leasingnehmer (vgl. S...